Säumniszuschläge bei ZwaSiHyp

  • Eine Berufsgenossenschaft-KdöR- macht Hauptforderung geltend und Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV, sind diese nicht wie gesetzliche Zinsen bei der Hypothek -§1118BGB- von der Eintragung ausgeschlossen und haftet das Grunstück nicht kraft Gesetzes hierfür, wie bei den gesetzlichen ZInsen (§ 288), denn ich sehe § 24 SGB IV als gesetzliche Säumnisfolge.

  • In meiner uralten Ausgabe des Zeller/Stöber, ZVG, 13.A., findet sich in der Einleitung eine Kapitel über "Zwangshypothek im Verwaltungszwangsverfahren" = Rn 75; dort sind Steuersäumniszuschläge nach der Abgabenordnung (§ 240 AO) als eintragungsfähige Nebenleistungen erwähnt. Es handle sich dabei nicht um gesetzliche Verzugszinsen iSv § 1118 BGB; verwiesen wird auf das AG Glückstadt (?)Rpfleger 1966, 14.
    Viel Glück bei der weiteren Suche:daumenrau .

  • Sind denn die Säumniszuschläge der Gemeinde für Ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen eintragungsfähig?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • In meiner uralten Ausgabe des Zeller/Stöber, ZVG, 13.A., findet sich in der Einleitung eine Kapitel über "Zwangshypothek im Verwaltungszwangsverfahren" = Rn 75; dort sind Steuersäumniszuschläge nach der Abgabenordnung (§ 240 AO) als eintragungsfähige Nebenleistungen erwähnt. Es handle sich dabei nicht um gesetzliche Verzugszinsen iSv § 1118 BGB; verwiesen wird auf das AG Glückstadt (?)Rpfleger 1966, 14.
    Viel Glück bei der weiteren Suche:daumenrau .



    Steht auch in der 18. Auflage noch so drin.

  • Säumniszuschläge sind nach § 1115 Abs. 1 BGB hypothekarisch sicherungsfähige Nebenleistungen, die , soweit sie bereits entstanden und vollstreckbar sind, eingetragen werden können. Die Eintragung künftiger Säumniszuschläge ist nicht möglich, da es sich nicht um Zinsen o.ä. handelt, sondern um ein "Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung von Abgaben" (s. Großer Senat d. BFH vom 08.12.1975, GrS 1/75, BStBl II 1976, 262).

    Also: dito :daumenrau

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    2 Mal editiert, zuletzt von Exec (8. September 2008 um 21:14) aus folgendem Grund: Paragraf richtig gestellt.

  • Mir ging es nur um die künftig anfallenden Säumniszuschläge. Und diese sind ja wohl nicht eintragungsfähig, wie Exec schreibt!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die BFH Entscheidung von 1975 ist nach meiner Meinung auf den jetzigen § 24 SGB -Säumniszuschläge- nicht mehr anwendbar. Wenn diese Zuschläge nunmehr als Nebenleistungen geltend gemacht werden, sind sie als weitere laufenden Leistungen miteinzutragen, da das Säumnis erst mit Begleichung der Schuld endet.

  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auf das Sozialgesetzbuch ohnehin nicht direkt anwendbar. Für den Bereich Säumniszuschläge nach der AO ist dieses Grundsatzurteil nach wie vor ständige Rechtsprechung. Auch in der Literatur wird im Steuerrecht nirgends eine andere Meinung vertreten.

    Aber ich frage mich schon, warum du die - absolut parallele Vorschrift des § 24 SGB IV - hier anders beurteilst. Hast du da auch Argumente für? Auch die Säumniszuschläge auf Sozialbeiträge sind schließlich Druckmittel und keine Zinsen. Aber meine Kollegen von der Sozialversicherung hast du natürlich auf deiner Seite.... :daumenrau

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mit den Säumniszuschlägen nach der AO habe ich mich noch nicht beschäfigen müssen, wenn gesagt wird, es gelte das gleiche wie die nach dem SGB, dann soll es so sein.
    Wenn die Säumniszuschläge im Antrag bezeichnet werden in Entsprechung des zB. 24 SGB, dann sind sie meiner Meinung auch für die Zukunft eintragungsfähig, §§ 1113, 1115 BGB.
    Ursprünglich hatte ich ja die Frage, dass es sich beim Säumniszuschlag um ev.gesetzliche Nebenleistungen -analog den gesetzlichen Zinsen - handeln könnte und daher eine Eintragung ausgeschlossen sein könnte.
    Der Säumniszuschlag nach 24 SGB ist doch auch zwingend vorgesehen -oder etwa nicht?

  • Also für § 24 SGB gilt das gleiche wie für Säumniszuschläge nach § 240 AO:

    BSG 10. SenatEntscheidungsdatum:26.02.1991Aktenzeichen:10 RAr 4/90 ...
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1984 (ZIP 1984, 1513, 1514) ausgesprochen, daß Säumniszuschläge einerseits dazu dienen, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren. Die Säumniszuschläge haben ferner den Zweck, auf den Schuldner Druck auszuüben. Diese gesetzliche Regelung erfüllt den Zweck, den Bedürfnissen des Einzelfalles besser gerecht zu werden als die bisherige Regelung in der Reichsversicherungsordnung (vgl ua § 397a). Sie stellt gegenüber der Verzinsung eine Vereinfachung der Rechtslage dar (vgl dazu BT-Drucks 7/4122, S 34). Immer aber sind die Umstände des Einzelfalles für die Ermessensausübung gemäß § 24 SGB IV maßgeblich....

    Die Säumniszuschläge sind ausdrücklich nicht mit Zinsen gleichzusetzen. Zukünftige Säumniszuschläge sind halt eigene Forderungen, die jetzt weder entstanden noch vollstreckbar sind und daher m.E. auch nicht eintragungsfähig. Aber das entscheidet letztendlich Ihr Grundbuchrechtler...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Bei uns werden die Anträge von der Gemeinde wie folgt gestellt: "nebst Säumniszuschlägen von 1% seit dem 01.01.2007"
    Wenn nur die bereits entstandenen Säumniszuschläge eintragungsfähig sind, muss dann mit eingetragen werden "nebst Säumniszuschlägen von 1% monatlich seit dem 01.01.2007 bis zum Tage der Eintragung" des Rechts?

    Oder ist es schon gesetzlich so, dass Säumniszuschläge bis maximal zum Tag der Eintragung von der Zwangssicherungshypothek gesichert werden?

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