Hallo,
habe gerade einen Fall, wo gegen den Ersteher wegen Geldwäsche ermittelt wird.
Die Polizei möchte nun Auskunft über die Geldeingänge, d.h. von welchem Konto, wann welche Summen an uns bezahlt worden sind. Das ergibt sich aus dem Fax der Justizkasse.
Die Anfrage liegt mir schriftlich vor.
Hat jemand dabei Bedenken die Auskunft zu geben?
Rechtliches Interesse dürfte vorliegen.
PS: Der Ersteher ist Anwalt
Auskunft aus der ZVG Akte
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Sternchen602 -
21. Oktober 2008 um 16:29
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Warum sollten Anwälte anders behandelt werden.
Aber mal ehrlich, es geht so schnell, dass gegen einen Anwalt wegen Geldwäsche ermittelt wird. Da muss man bloß mal unwissentlich eine Honorarzahlung aus dem falschen Topf bekommen habe. Insbesondere trifft es dabei oft mißliebige Strafverteidiger.
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Eine Rücksprache mit dem eigenen Behördenleiter schadet in solchen Fällen nie.
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Eine Rücksprache mit dem eigenen Behördenleiter schadet in solchen Fällen nie.
Wenn die Akte geschlossen ist, entscheidet der zuständige ZVG Rpfl. allerdings nie. -
Eine Rücksprache mit dem eigenen Behördenleiter schadet in solchen Fällen nie.
Wenn die Akte geschlossen ist, entscheidet der zuständige ZVG Rpfl. allerdings nie.
woraus ergibt sich das? -
Bei uns ist das auch so.
Ich kenne aber Gerichte, deren Leiter das delegiert hat. -
Eine Rücksprache mit dem eigenen Behördenleiter schadet in solchen Fällen nie.
Wenn die Akte geschlossen ist, entscheidet der zuständige ZVG Rpfl. allerdings nie.
woraus ergibt sich das?
Ich denke aus § 299 ZPO. -
woraus ergibt sich das?
Müßte sich aus der Kommentierung zu § 299 ZPO herauslesen lassen. Habe ich z.Zt. nicht greifbar. -
woraus ergibt sich das?
Müßte sich aus der Kommentierung zu § 299 ZPO herauslesen lassen. Habe ich z.Zt. nicht greifbar.
ich auch nicht, daher meine Nachfrage. aber ich besorg mir den Kommentar mal, danke -
Eine Rücksprache mit dem eigenen Behördenleiter schadet in solchen Fällen nie.
Wenn die Akte geschlossen ist, entscheidet der zuständige ZVG Rpfl. allerdings nie.
woraus ergibt sich das?
...aus § 299 II ZPO (Akteneinsicht durch Dritte), der nur begrenzt und deshalb insofern nicht durch § 42 ZVG erweitert wird.
Bei uns ist die Entscheidung nach § 299 II ZPO im übrigen auf die Dezernenten delegiert. Ich hätte insofern auch keine Bedenken, die Auskünfte hier zu erteilen. -
Bedenken hätte ich in diesem Fall auch keine, aber bei uns ist es nicht delegiert, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.
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Wenn die Akte geschlossen ist, entscheidet der zuständige ZVG Rpfl. allerdings nie.[/quote]
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Ist bei uns auch so . -
Bei uns gibts da ne ganz tolle Regelung. Der Behördenleiter hats auf den Abteilungsleiter delegiert. Der auf den zuständigen Rechtspfleger. Wenn du aber das Akteneinsichtsgesuch ablehnen willst, sollst du ihm wieder vorlegen.
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Bei uns macht das bei den weggelegten Verfahren auch der Abteilungsleiter. Du musst mal in den GVP gucken.
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§§ 160 ff. StPO, speziell § 161 und 163 StPO
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§§ 160 ff. StPO, speziell § 161 und 163 StPO
Keine Frage, aber bei geschlossenen Akten im Verwaltungs- und nicht Verfahrenswege. -
Das Objekt wurde versteigert, Zuschlag vor 2 Wochen ca. erteilt.
Die Polizei hat einen Durchsuchungsbefehl gegen den alten Eigentümer und möchte via Telefon nun Anschrift des Erstehers haben.
Darf ich die Auskunft so erteilen? -
Ich denke ja. Das läuft über die Schiene Amtshilfeersuchen.
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Schließlich soll der Ersteher wissen, dass seine Haustür eingetreten wird -oder geht das nur im TV so?
Auf jeden Fall würde ich mich vergewissern, ob der Anruf wirklich von der Polizei gekommen ist. -
Danke schön!
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