Abschluss des Todeserklärungsverfahren

  • Hallo an alle!

    Ich habe eine Frage zum Abschluss des Todeserklärungsverfahren anlässlich des Krieges:

    Wenn ich den Betroffenen für tot erklärt habe, verfüge ich zunächst die Veröffentlichung in der Liste C der Verschollenheitsliste. Außerdem lasse ich den Beschluss dem Antragsteller(-Vertreter) und der StA zustellen und für zwei Wochen an die Gerichtstafel anheften?! (Lasse ich ihn wirklich auch noch anheften? Habe das aus einer alten Verfügung meiner Vorgängerin)
    Die Zustellung des Beschlusses, die die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, richtet sich nach den Sondervorschriften, d.h. die ZU des Beschlusses gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, die die Bekanntmachung des Beschlusses enthält. Die Frist beträgt dann einen Monat und danach ist der Beschluss rechtskräftig.

    Soweit richtig? Oder fehlt noch etwas in meiner Verfügung?

    Was passiert dann? Muss ich als Rechtspfleger noch weiteres veranlassen?

    Wird die Rechtskraft des Beschlusses dann noch von der Geschäftsstelle bescheinigt oder wie kann der Beschluss wirksam insbesondere im Nachlassverfahren genutzt werden?

    Für schnelle Antworten wäre ich sehr, sehr dankbar :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Tassilo (29. Oktober 2008 um 10:27)

  • Wird die Rechtskraft des Beschlusses dann noch von der Geschäftsstelle bescheinigt oder wie kann der Beschluss wirksam insbesondere im Nachlassverfahren genutzt werden?



    Der Beschluss kann (wie jeder andere auch) mit Rechtskraftvermerk ausgefertigt werden.

    Eine Ausfertigung ist (ich meine nach der MiZi) an das Standesamt I in Berlin zu schicken. Dort wird dann der Tod auch noch standesamtlich beurkundet.

    Im Erbscheinsverfahren kann dann als Todesnachweis entweder die mit Rechtskraftvermerk versehene Beschlussausfertigung oder die standesamtliche Todesurkunde vorgelegt werden. Möglich wäre aber auch die Bezugnahme auf die Todeserklärungsakten, wenn das NLG und das Gericht, das die Todeserklärung durchgeführt hat, an einem Ort sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Wenn ich den Betroffenen für tot erklärt habe, verfüge ich zunächst die Veröffentlichung in der Liste C der Verschollenheitsliste. Außerdem lasse ich den Beschluss dem Antragsteller(-Vertreter) und der StA zustellen und für zwei Wochen an die Gerichtstafel anheften?! (Lasse ich ihn wirklich auch noch anheften? Habe das aus einer alten Verfügung meiner Vorgängerin)
    Die Zustellung des Beschlusses, die die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, richtet sich nach den Sondervorschriften, d.h. die ZU des Beschlusses gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, die die Bekanntmachung des Beschlusses enthält. Die Frist beträgt dann einen Monat und danach ist der Beschluss rechtskräftig.

    Soweit richtig? Oder fehlt noch etwas in meiner Verfügung?


    ja, soweit ok :daumenrau


    Die abschließenden Mitteilungspflichten sind in der MiZi Abschn. XVI geregelt.
    Zu nennen wären:
    Standesamt I in Berlin, Einwohnermeldeamt, Erbschaftssteuerstelle, bei Kriegsverschollenheit Deutsche Dienststelle (WASt)

  • Also vielleicht bin ich blind, aber wo steht denn, dass ich den Beschluss 2 Wochen an die Gerichtstafel anhängen lasse? § 24 i. V. m. § 20 Verschollenheitsgesetz reden nur von dem "Anhänge-Soll". Woher kommt der Zeitraum?

    Und dann habe ich noch von einer Kollegin eine Verfügung, in der auch der ASt angeschrieben und um Mitteilung der Erben des für tot Erklärten gebeten wird. Der Nachlass haftet ja für die Kosten des Verfahrens.
    Nur haben bei mir die Erben des Toterklärten (noch) gar nichts mit der Sache zu tun- dann kann ich doch schlecht ohne weiteres die Kosten von ihnen verlangen oder?
    Wie seht ihr das? Holt ihr euch von ihnen die Kosten für die Veröffentlichung und würdet schlimmstenfalls einen KFB betreffend die Kosten des ASt gegen die Erben erlassen?

  • Kosten werden bei Kriegsverschollenen ja nicht erhoben. Ist das bei dir einschlägig?

    Ich suche noch die entspr. Vorschrift und melde mich wieder...

    Jetzt der Nachtrag aus einem von mir einmal für Nachlasspfleger/TV´s gehaltenen Seminar:

    Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass für ein Todeserklärungsverfahren Kosten gem. § 34 ff. VerSchG in Verbindung mit § 128 KostO erhoben werden. Auf die Einzelheiten der Kostenberechnung wird hier aus Zeitgründen nicht eingegangen. Erfreulich ist jedoch, dass das im Zusammenhang mit Nachlasssachen sehr häufige Todeserklärungsverfahren aufgrund Kriegsverschollenheit gem. Art. 2 § 6 VerSchÄndG gebührenfrei ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (29. Oktober 2008 um 14:06) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Also vielleicht bin ich blind, aber wo steht denn, dass ich den Beschluss 2 Wochen an die Gerichtstafel anhängen lasse? § 24 i. V. m. § 20 Verschollenheitsgesetz reden nur von dem "Anhänge-Soll". Woher kommt der Zeitraum?



    Ich denke, das steht nirgendwo und ist auch nicht zwingend, aber auch nicht schädlich und deshalb gängige Praxis.

    Außerdem muss die Gerichtstafel doch auch gefüllt werden. :teufel:

    Wir hängen immer für 1 Monat aus.

  • Mh, aber der Antragsteller hat einen Rechtsanwalt beauftragt und der will sicher irgendwoher sein Geld haben. Und in dem Beschluss steht ja, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zur Last fallen. Wie bekommt er sein Geld denn sonst?

  • Und in dem Beschluss steht ja, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zur Last fallen.



    :eek:

    Das steht bei uns nicht drin und ist auch nicht nötig.

    Der Ast. hat einen RA beauftragt und schuldet diesem ganz normal die Vergütung. Das geht das Nachlassgericht nichts an.

    Falls es sich nicht um eine Kriegsverschollenheit handelt, wird vom Ast. ein Vorschuss auf die Gerichtskosten angefordert (200 - 300 EUR).

  • Hallo,
    ich muss noch einmal bei den Kosten ansetzen.
    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Aber was ist mit den Auslagen für die Bekanntmachungen?
    Gruß und Dank Tassilo

  • Hallo,
    ich muss noch einmal bei den Kosten ansetzen.
    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Aber was ist mit den Auslagen für die Bekanntmachungen?
    Gruß und Dank Tassilo




    Werden auch nicht erhoben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.




  • Ich hefte den
    Beschluss sogar 6 Wochen an die Gerichtstafel,
    und
    - Beschluss an den Bundesanzeiger mit der Bitte um Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste Abschnitt C und Übersendung eines Belegexemplares,
    - Staatsanwaltschaft zum dortigen Aktenzeichen ./. EB
    - Antragsteller mit dem Anschreiben ./. ZU
    In pp erhalten Sie mit diesem Schreiben eine Ausfertigung des Todeserklärungsbeschlusses zugestellt. Sobald der Beschluss rechtskräftig ist ( einen Monat nach Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste ) wird Ihnen eine weitere Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk übersandt.

    Sodann Ausfertigung des Beschlusses mit RK-Vermerk an
    - Antragsteller
    - Staatsanwaltschaft zum dortigen Az.
    - Standesamt I in Berlin zum Buch für Todeserklärungen,
    - Deutsche Dienststelle Berlin,
    - Standesamt der Geburt des Verschollenen,
    - ggfls. Standesamt der Eheschließung des Verschollenen,
    - Beschlussausfertigung an die Nachlassabteilung, sofern Vorgänge vorhanden sind
    - Deutsches Rotes Kreuz ; Kirchlicher Suchdienst - Heimatortkartei -

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Weiß jemand wo da steht?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hänge mich hier noch mal dran.
    Antrag auf Todeserklärung wegen Kriegsverschollenheit wurde gestellt. Bereits meine Anfrage beim DRK brachte Hinweis auf Todestag und -ort und Nachfrage bei der Wehrmachtsdienststelle in Berlin sogar wann und wo Kriegssterbefall beurkundet wurde. Hab mir dann Sterbeurkunde in Tschechien besorgt und übersetzen lasse. Passte.
    Dem Antragsteller wurde dies mitgeteilt und um Antragsrücknahme gebeten. Kam natürlich nichts.
    Jetzt müsste der Antrag ja zurückgewiesen werden. Hat jemand evtl. einen Musterbeschluss? Und was mach ich mit den Auslagen und evtl. einer Kostenerhebung nach § 34 Abs. 1 VerschG?

    So selten der Fall, dass hier vor Ort keiner helfen kann.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Einen Musterbeschluss habe ich nicht, aber du hast doch mit deinen Ermittlungen nachgewiesen, dass der Antrag unbegründet war.

    Das heißt, dass du aufgrund der Unbegründetheit den Antrag zurückweist.
    Durch deine Ermittlungen und dem Todesnachweis in der Sterbeurkunde wurde festgestellt, dass eine Verschollenheit nach § 1 des VerschG nicht vorlag. Nach § 1 Abs. 2 VerschG liegt keine Verschollenheit im Rechtssinne vor, wenn unzweifelhaft ist, dass die in Betracht kommende Person verstorben ist.
    (Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, VerschG § 1 Rn. 8)

    Wegen der Kosten wäre grundsätzlich bei Zurückweisung auch die Verfahrensgebühr fällig. Aber wie oben bereits ausgeführt sind nach Art. 2 § 6 VerschollRÄndG Verfahren, die eine Todeserklärung oder Todeszeitfeststellung aus Anlass des Zweiten Weltkrieges betreffen, gerichtskostenfrei.

  • Ich würde dem A'St. mitteilen, dass sein Antrag als erledigt angesehen wird, wenn er binnen 2 Wochen nichts Gegenteiliges mitteilt, und die Akte weglegen.
    Für einen Zurückweisungsbeschluss sehe keinen Grund. Kosten sind nicht zu erheben (s.o.), und eine grobe Fahrlässigkeit oder grob unrichtige Behauptung i.S.v. § 34 VerschG kann ich hier nicht erkennen.

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