Erbquote im Testament nicht genannt

  • Ich soll das Grundbuch auf Grund eines notariellen Testaments berichtigen. Dort erklärt die Erblasserin:
    "Ich setze zu meinen Erben meinen Ehemann und meinen Sohn S. ein.

    Ich treffe folgende Teilungsanordnung:

    Mein Ehemann soll die Eigentumswohnungen 1 und 2 erhalten.

    Unser Sohn S. erhält das Einfamilienhaus in K.

    Unser Sohn soll verpflichtet sein, meinem Ehemann folgendes Wohnungsrecht zu bestellen...."

    Das Testament enthält sonst keine Hinweise, bezüglich anderer Vermögenswerte bzw. Werte der Immobilien.


    Ich habe ein Problem damit, dass die Erblasserin keine Erbquoten angegeben hat. Ich frage mich nun, ob ich die Quoten überhaupt brauche, wenn ich sie sowieso nicht im Grundbuch eintrage.

    Nach K/E/H/E, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 35 Nr. 37 benötigt das GBA die Angabe der Erbteile im Erbschein nur zur Feststellung, ob der Erbnachweis über das gesamte Erbe nachgewiesen ist. Weiter sind die Erbteile zu beachten, wenn ein Miterbe über seinen Anteil ganz oder teilweise verfügt.

    Mit dem Testament sind mir sämtliche Erben (Ehemann und Sohn) nachgewiesen. Es ist daher der Nachweis über das gesamte Erbe erbracht. Eine weitere Person kommt als Miterbe nicht hinzu.
    Nach K/E/H/E muß ich mir daher nur Gedanken wegen einer etwaigen künftigen Verfügung über den Erbteil machen.

    Ich frage mich nun, ob ich nicht im Wege der Auslegung gemäß § 2091 BGB feststellen kann, dass Ehemann und Sohn zu gleichen Teilen Erbe sind.
    Wenn diese Auslegung zulässig ist, würde ich einen entsprechenden Aktenvermerk machen und die Berichtigung eintragen.

  • Ich habe aus dem gleichen Grund Bedenken gegen die Eintragung. Wenn ein Erbschein ohne Erbquoten zurückzuweisen wäre, dann kann auch ein notarielles Testament ohne Erbquoten keine ausreichende Eintragungsgrundlage sein. Man wird hier einen Erbschein fordern müssen. Auf § 2091 BGB würde ich mich nicht einlassen. Es kommen hier auch Erbquoten nach den Wertverhältnissen in Betracht. Bei gleichen Erbquoten und ungleichen Zuwendungen würden sich die Teilungsanordnungen als Vorausvermächtnisse darstellen.

    Die Kosten für den Erbschein hat der Notar zu tragen / zu erstatten. Eine notarielle Erbeinsetzung ohne Angabe der Erbquoten ist kein Ruhmesblatt.

  • Hallo!

    Also ich denke hier an die Zweifelsregelung des §2091 BGB.

    Ins Grundbuch würde ich, wenn die Voraussetzungen vorliegen (notarielles Testament und Eröffnungsniederschrift) die Erbengemeinschaft eintragen.

    Wie sich die Erben dann unter mithilfe eines Notars auseinandersetzen steht dann auf einem anderen Blatt.

  • Auf § 2091 BGB würde ich mich nicht einlassen. Es kommen hier auch Erbquoten nach den Wertverhältnissen in Betracht. Bei gleichen Erbquoten und ungleichen Zuwendungen würden sich die Teilungsanordnungen als Vorausvermächtnisse darstellen.



    Allerdings beschränken weder Vorausvermächtnisse noch Teilungsanordnungen das Recht des Erben. Die Erbquote wäre hiervon nicht betroffen.

  • Ich wollte zum Ausdruck bringen, daß auch eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen vorliegen könnte. Dann wäre nicht an § 2091 BGB, sondern an § 2087 BGB zu denken. Meine Ausführungen zu den Vorausvermächtnissen waren so gemeint, daß im Testament nur von Teilungsanordnungen die Rede ist. Wenn die Erbquoten nicht dem Wert der Zuwendungen entsprechen, wäre bei Teilungsanordnungen aber ein Wertausgleich vorzunehmen. Ohne Wertausgleich wären es Vorausvermächtnisse. Gerade der im Testament verwendete Begriff "Teilungsanordnung" könnte deshalb nicht auf gleiche, sondern auf ungleiche Erbquoten hinweisen. Dieses Problem kann das Grundbuchamt nicht durch Auslegung lösen. Das ist Sache des Nachlaßgerichts.

  • Und wenn du einfach mal rotzfrech einen Erbschein verlangst (§ 35 I GBO) und mal wartest, was passiert?

    Vielleicht trabt der ASt. dann brav zum Nachlaßgericht und du bist deine Sorgen los...

    Grüße,

    Der_UdG

  • Die hier aufgeworfenen Fragen, sind nicht uninteressant und können irgend wann zu Problemen führen.

    Ich bleibe aber bei meiner Meinung, dass der vorgelegte Erbnachweis für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Entscheidend ist doch, dass nachgewiesen wird wer Erbe ist. Laut Sachverhalt ist das im vorliegenden Fall klar und nur die Erbengemeinschaft wird als Eigentümer eingetragen.

  • Ich stimme der Ansicht von Samirah zu. Wenn ein Erbschein ohne Erbquoten untauglich ist, muss es auch ein Testament ohne Erbquoten sein. Das notarielle Testament ist nach § 35 GBO eine Ausnahme vom Grundsatz der Erbscheinsvorlage. Man kann deshalb an den Inhalt keine geringeren Anforderungen stellen als beim Erbschein. Die Erbquoten müssen sich durch Bezugnahme auf die Eintragungsunterlagen ergeben, auch wenn sie selbst nicht im Grundbuch eingetragen werden.

  • Die hier aufgeworfenen Fragen, sind nicht uninteressant und können irgend wann zu Problemen führen.

    Ich bleibe aber bei meiner Meinung, dass der vorgelegte Erbnachweis für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Entscheidend ist doch, dass nachgewiesen wird wer Erbe ist. Laut Sachverhalt ist das im vorliegenden Fall klar und nur die Erbengemeinschaft wird als Eigentümer eingetragen.




    Dem würde ich mich hier anschließen. Ich könnte den Parteien nicht vermitteln, warum sie einen teuren Erbschein mit Erbquoten beschaffen sollen, wenn ich die Quoten anschließend nicht eintrage und sie auch bei späteren Grundbuchverfahren und Verfügungen der Erben über das Grundstück ohne jeden Belang sind.

  • Das Testament mit EÖP würde mir als Erbnachweis ansich als GB-Rpfl. aber reichen! Jeder legt anders aus, aber im Endeffekt ist die Person als Erbe zu erkennen und das soll damit eigentlich bestimmt genug sein. Einen Erbschein würde ich nur verlangen, wenn nicht feststeht, ob derjenige nun als Erbe anzusehen ist oder doch nur Vermächtnsinehmer sein soll. Dann ist m.E. erst ein Erbschein angezeigt.


  • Ich könnte den Parteien nicht vermitteln, warum sie einen teuren Erbschein mit Erbquoten beschaffen sollen, wenn ich die Quoten anschließend nicht eintrage und sie auch bei späteren Grundbuchverfahren und Verfügungen der Erben über das Grundstück ohne jeden Belang sind.



    So geht es mir auch!

    Mit meiner Auslegungsregel gemäß § 2091 BGB bin ich mir allerdings nicht mehr so sicher ( vgl. Samirah #7 ). Darüber hinaus wäre vor Heranziehung der Auslegungsregeln zunächst der Erblasserwille auch an Hand etwaiger anderer Urkunden zu ermitteln, die mir nicht vorliegen. Eventuell müßten auch noch Personen befragt und Werte ermittelt werden. Das kann nur das Nachlaßgericht machen. Die Auslegungsbefugnis bzw. -pflicht des Grundbuchamtes endet an diesem Punkt.

    Ganz sicher bin ich mir aber damit, daß der Ehemann und der Sohn die alleinigen Erben sein sollen und ich im Grundbuch nur diese Personen mit dem die Erbengemeinschaft bezeichnenden Zusatz einzutragen habe. Die Eintragung der Quote erfolgt nicht, weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme. Der Zusatz "in Erbengemeinschaft" wird abgesehen von der Ordnungsvorschrift § 47 GBO nur deshalb eingetragen, weil es sich um eine Verfügungsbeschränkung handelt, die im Grundbuch zu verlautbaren ist. Hierzu würde aber das vorgelegte Testament ausreichen.

    Das einzige Problem, das ich mir aus Sicht des Grundbuchamtes vorstellen kann, ist dies, daß künftig ein Miterbe über einen Teil seines Erbteils verfügt (z.B. 1/10 an einen Dritten abtritt). Nachdem der Dritte in Abteilung I als weiteres Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft eingetragen ist, verfügt der Miterbe wiederum über einen weiteren Teil seines Erbteils (z.B. Abtretung eines 2/5 Erbteils an einen Vierten). Irgendwann hat der Miterbe über den letzten Rest seines Erbteils verfügt und ich müßte ihn dann aus Abteilung I herausnehmen. Wenn ich allerdings die Größe der Erbteile nicht exakt ermitteln kann, dann weiß ich nicht, wann dieser Zeitpunkt gekommen ist. Wegen dieser zwar seltenen aber möglichen Konstellation werde ich wohl doch einen Erbschein verlangen, auch wenn ich mir dabei selbst ein bischen bescheuert vorkomme.

    Nebenbei:
    Zum Thema Quoten im Erbschein habe ich noch ein bischen weiter geforscht.
    Nach OLG Hamm (Rpfleger 1969, 299) muß ein "vorläufiger" gemeinschaftlicher Erbschein, in dem die Erbquoten noch nicht genannt worden sind, weil diese im Zeitpunkt der Erteilung wegen künftiger Ereignisse noch nicht feststanden, nicht unbedingt nichtig sein. Er ist dann allerdings einzuziehen, wenn die Quoten der Erben feststehen und ein vollständiger Erbschein erteilt werden kann. Wichtig ist allerdings, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft sämtlich im Erbschein aufgeführt sind. Aus dem Umkehrschluß könnte man entnehmen, daß ein "vorläufiger" Erbschein ohne Quoten zunächst einmal im Rechtsverkehr zu irgendetwas taugen muß. Möglicherweise auch zur Grundbuchberichtigung.

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