Auszahlung der BerH-Vergütung

  • Hallo !

    Folgender schwieriger Fall, der mir Probleme bereitet:

    Meine Kollegin hat einen Beratungshilfeschein für Trennungsunterhalt, Zugewinn und Hausrat erteilt.

    Ich habe an die Anwältin 255,85 Euro wegen einer Einigung ausbezahlt.
    Jetzt trägt die Anwältin vor, dass doch keine Einigung zustande gekommen sei und sie an die Landeskasse 155,89 Überschuss zurückzahlen wird.

    Da sie jedoch der Meinung ist, dass für Hausrat und Zugewinn jeweils noch mal 35,70 Euro wegen einer Beratung zu zahlen seien, hat sie insgesamt nur einen Überschuss von 84,49 an die Landeskasse zurückgezahlt.
    Die Zahlungsanzeige liegt mir bereits vor.

    Weiß jetzt nicht wie ich weiter vorgehen soll. Mir liegen bereits zwei Anträge über jeweils 35,70 € vor. Handelt es sich hier wirklich um drei Angelegenheiten ? Würdet ihr hier noch zwei Scheine für Zugewinn und Hausrat erteilen ?

    Oder müsste die Anwältin sogar noch 71,40 € zurückerstatten ?

    Bin gerade echt überfragt ?

    LG


  • Ich habe an die Anwältin 255,85 Euro wegen einer Einigung ausbezahlt.
    Jetzt trägt die Anwältin vor, dass doch keine Einigung zustande gekommen sei und sie an die Landeskasse 155,89 Überschuss zurückzahlen wird.

    Wie ist denn das bitte möglich?
    Hatte die Anwältin weniger beantragt? Aufgrund welcher Nachweise hast Du bewilligt?

    Wenn die Anwältin das Geld freiwillig zurückzahlt ist meines Wissens nix weiter veranlaßt, Du nimmst die Bestätigung der Zahlung einfach zur Akte; wichtig is nur, dass das Geld auf das Az des BerH-Verfahrens eingezahlt wurde.

    Da sie jedoch der Meinung ist, dass für Hausrat und Zugewinn jeweils noch mal 35,70 Euro wegen einer Beratung zu zahlen seien, hat sie insgesamt nur einen Überschuss von 84,49 an die Landeskasse zurückgezahlt.
    Die Zahlungsanzeige liegt mir bereits vor.

    Weiß jetzt nicht wie ich weiter vorgehen soll. Mir liegen bereits zwei Anträge über jeweils 35,70 € vor. Handelt es sich hier wirklich um drei Angelegenheiten ? Würdet ihr hier noch zwei Scheine für Zugewinn und Hausrat erteilen ?

    Oder müsste die Anwältin sogar noch 71,40 € zurückerstatten ?

    Die Sache mit der Trennung und den Angelegenheiten wurde schon mehrfach ausführlich diskutiert, da findest Du sicher was in der Suche.

  • Für die bewilligte Angelegenheit Trennungsunterhalt, Zugewinn und Hausrat entsteht insgesamt auch nur ein Vergütungsanspruch der Anwältin.

    D. h. also, sie könnte nur einmal 35,70 EUR oder nur einmal 99,96 EUR oder nur einmal 255,85 EUR geltend machen.

    Zahlt sie jetzt also 155,89 EUR zurück, ist ihr nur die Geschäftsgebühr nebst Auslagen entstanden.

    Daher würde ich die RAin auffordern, die Differenz von dem bereits erstatteten Betrag zu 155,89 EUR auch auszugleichen. Dies muss damit begründet werden, dass Trennungsunterhalt, Zugewinn und Hausrat insgesamt nur EINE Angelegenheit darstellen, da aus einem Lebenssachverhalt kommend!

    Aber wieso kam es eigentlich zu einer Erstattung der Einigungsgebühr?

  • :einermein :zustimm:

    Mit einer Ergänzung:
    Auch wenn das Geld bezreits gezahlt wurde und eine Zahlungsanzeige vorliegt, kann diese nicht einfach nur zur Akte genommen werden. Es muss eine Annahmeanordnung für einmalige Zahlungen erstellt und an die Landesjustizkasse gesandt werden.

  • Interessehalber:
    Wie ist hier - von Eurer Seite aus - die weitere Vorgehensweise, wenn die Anwältin lediglich 84,49 € zurückzahlt und auch auf Aufforderung keine weitere Zahlung leistet?

  • @KoMa:

    in einem ähnlichen Fall habe ich mit einem weiteren Gebührenanspruch der Anwältin aufgerechnet. So hat sie in einer anderen Akte derselben AStin eben mal nur 15,47 EUR statt 99,96 EUR (99,96 - 84,49 EUR) erhalten.

    Das Vorgehen habe ich mit der Verwaltung abgesprochen und mir also Rückendeckung geholt...

  • Interessehalber:
    Wie ist hier - von Eurer Seite aus - die weitere Vorgehensweise, wenn die Anwältin lediglich 84,49 € zurückzahlt und auch auf Aufforderung keine weitere Zahlung leistet?



    In dem Fall würde ich auch ne Annahmeanordnung schreiben ;)
    die Folge wäre, dass die Kasse vollstrecken kann (förmlicher Beschluss muß natürlich gemacht werden).

  • Hallo !

    Bin mir irgendwie nicht so sicher, ob Trennungsunterhalt, Zugewinn und Hausrat eine Angelegenheit darstellen.

    Sind das nicht drei verschiedene Sachen ?



    Was spricht denn nach Deinem Dafürhalten für drei Angelegenheiten? :confused:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bezüglich Trennung, Scheidung, Folgesachen hilft auch die Suchfunktion weiter.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • @KoMa:

    in einem ähnlichen Fall habe ich mit einem weiteren Gebührenanspruch der Anwältin aufgerechnet. So hat sie in einer anderen Akte derselben AStin eben mal nur 15,47 EUR statt 99,96 EUR (99,96 - 84,49 EUR) erhalten.

    Das Vorgehen habe ich mit der Verwaltung abgesprochen und mir also Rückendeckung geholt...


    Die Aufrechnung dürfte schon daran scheitern, dass die Ansprüche nicht aus demselben rechtsverhältnis herrühren..

  • Die Aufrechnung dürfte schon daran scheitern, dass die Ansprüche nicht aus demselben rechtsverhältnis herrühren..



    Ist das relevant - ich meine gibt es eine Sondervorschrift dazu? Denn ansonsten würden mit diesem Argument wohl die meisten, der in Deutschland so gelegentlich erklärten Aufrechnungen, scheitern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @KoMa:

    in einem ähnlichen Fall habe ich mit einem weiteren Gebührenanspruch der Anwältin aufgerechnet. So hat sie in einer anderen Akte derselben AStin eben mal nur 15,47 EUR statt 99,96 EUR (99,96 - 84,49 EUR) erhalten.

    Das Vorgehen habe ich mit der Verwaltung abgesprochen und mir also Rückendeckung geholt...


    Die Aufrechnung dürfte schon daran scheitern, dass die Ansprüche nicht aus demselben rechtsverhältnis herrühren..



    Naja, wenn sich alle einig sind und der RA es in seiner eigenen Buchhaltung unterkriegt isses doch ok; wo kein Kläger...

  • Eine Angelegenheit und wenn RA'in nicht freiwillig zahlt, aufrechnen.Aber das kann ich mir nicht vorstellen.



    Ich rechne nicht auf. Ich setze fest durch Beschluss über den rest wird eine Annahmeanordnung gepinselt. Aufrechnen tut die LJK machen ...

  • Normalerweise mach ich das wie Grisu, allerdings wird das Ding im Computer erstellt und weitergeleitet, denn Rest macht die OJK.

    Ich habe bei einem Anwalt, der sich weigerte zurückzuzahlen, zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens (Und der Schafffung eines faulen-Titels) die Akte dem Bez-Rev vorgelegt, damit er die Aufrechnung in einem anderen PKH-Verfahren erklären konnte

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