BGH zur GbR im Grundbuch: Übersicht über aktuelle Rechtsprechung u.a.

  • OLG Naumburg vom 24.02.2011 (12 W 61/11)



    In der Grundbuchsache

    betreffend die im Grundbuch von …

    Beteiligte:
    1.
    2.
    3.
    4.
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Notar N

    hat der 12, Zivilsenat des Oberlandesgenchts Naumburg am 21. Februar 2011 durch … beschlossen.:
    Auf die Beschwerde der Beteiligten 1) - 4) wird das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 14. September 2010 zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungsantrag an das Grundbuchamt zurückgewiesen.
    Gründe:
    1.
    Die Beteiligten 1) bis 4) sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten Grundbesitzes in … . Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 2010 (UR-Nr. 468/2010) übertrug die Beteiligte zu 1) ihren Gesellschaftsanteil jeweils zur Hälfte an die Beteiligten zu 2) und 3). Gleichzeitig beantragten die Beteiligten zu l ) bis 3) in der notariellen Urkunde die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Der Beteiligte zu 4) gab unter dem 13. Juli 2010 eine gesonderte Berichtigungsbewilligung zur Grundbuchänderung ab, die unter dem 19. Juli 2010 notariell beglaubigt wurde.
    Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte dem Grundbuchamt die notarielle Urkunde vom 12. Mai 2010 nebst Berichtigungsbewilligung des Beteiligten zu 4) vom 13. Juli 2010 vorgelegt und die Eintragung der Rechtsänderung beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt., dass eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf den Gesellschafterbestand nicht möglich sei, da die Beteiligten 1) bis 4) nicht den Nachweis erbracht hatten, dass die anteilsübertragende Gesellschafterin sowie die annehmenden und übrigen Gesellschafter auch tatsächlich die wahren Gesellschafter sind und keine weiteren Gesellschafter außer den im Grundbuch verlautbaren existieren- Insoweit greife auch keine Vermutung zu deren Gunsten. Die Regelung des § 899 a BGB gelte nur für das Eigentumsrecht, aber nicht für die Anteilsübertragung.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), mit der sie ihren Eintra­gungsantrag weiter verfolgen.

    II.
    Die von der Verfahrensbevollmächtigten mangels beschränkter Angabe in Antrags- und Rechtsmittelschrift im Namen aller Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 15, 71 Abs. l GBO). Der Senat ist nach den §§ 72, 81 Abs. l GBO für die Entscheidung über die Beschwerde auch zuständig, weil das Verfahren nach Inkrafttreten des FGG-Reform-gesetzes eingeleitet worden ist, so dass neues Recht Anwendung findet (Art. 111 Abs. 1,112 Abs. 2 FGG-RG).
    Dass die Rechtspflegerin des Grundbuchamts im vorliegenden Fall nicht über die Frage der Abhilfe entschieden hat (§ 75 GBO), ist unschädlich, zumal die Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne das Verfahren zunächst dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe zuzuleiten (z. B. Demharter, Rd. 1 zu § 75 GBO).

    Die Beschwerde ist auch begründet.
    Die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsansicht, dass eine Grundbuchberichtigung bei einer Anteilsübertragung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) wegen einer nicht möglichen grundbuchfähigen Nachweisführung der Gesellschafterstellung und einer fehlenden gesetzlichen Vermutung hierfür nicht möglich sei, ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG; BGBL 2009 Teil I Nr. 53) nicht begründet. Denn durch das vorgenannte Gesetz hat die Grundbuchordnung wesentliche Änderungen erfahren. So wurde u.a. die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO eingeführt, wonach nunmehr bei der Eintragung von Rechten für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Angabe der Gesellschafter im Grundbuch nicht mehr nur einen bloßen Behelf zur Identifizierung der GbR darstellt, sondern eindeutig zum Inhalt des Grundbuchs gehört, so dass an die Eintragung eine materiell-rechtliche Vermutung, bezogen auf die Gesellschafterstellung und die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff BGB geknüpft werden kann (Bericht des Rechtsausschusses, Bt-Drs. 16/13437, S. 27, OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384), Materiell-rechtlich wurde zudem ein neuer § 899 a in das BGB eingefügt, der bestimmt, dass in Fällen, in denen eine GbR im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz l GBO im Grundbuch eingetragen sind und das darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter existieren. Die Regelungen der §§ 892 bis 898 BGB sollen bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend gelten und § 899 a Satz l BGB begründet damit eine Richtigkeits- und eine Vollständigkeitsvermutung des Grundbuches in Bezug auf die Personen der BGB-Gesellschafter. Diese Vermutung gilt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt (Demharter, Rd. 32 zu § 47 GBO).
    Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteiles der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligten zu 2) ff) und 3) ist das Grundbuch aufgrund der Änderung im Gesellschafterbestand unrichtig i.S.v. §§ 22 GBO und 894 BGB geworden, was sich materiell-rechtlich aus der Verweisung des § 899 a Satz 2 BGB auf § 894 BGB und grundbuchverfahrensrechtlich aus der Verweisung des § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO auf § 22 GBO ergibt (so auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotl 2010,145). Den Beteiligten zu 1) bis 4) steht daher ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zu, wobei im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils - wie hier - als Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber entweder die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden und der verbleibenden Gesellschafter (§§19, 29 GBO) oder aber auch eines Unrichtigkeitsnachweises (§§ 22 Abs. l, 29 GBO) erforderlich ist (z.B. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI 2010,145,146; Böhringer, Rpfleger 2009, 537).
    V Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die Grundbuchberichtigung in der notariellen Urkunde vom 12. Mai 2010 bewilligt. Denn der in der Urkunde enthaltene Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellt eine Bewilligung i.S.v. § 19 GBO dar (z. B. Demharter, Rd. 37 zu § 19 GBO). Der Beteiligte zu 4) hat eine gesonderte Berichtigungsbewilligungserklärung unter dem 13. Juli 2010 abgegeben, die mit URNr. 686/2010 unter dem 19, Juli 2010 von der Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigt worden ist. Damit liegen sämtliche Bewilligungserklärungen der einzelnen Gesellschafter der GbR in der erforderlichen öffentlich beglaubigten Form des § 29 GBO vor.
    t
    Entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchamtes waren die Beteiligten zu 1) bis 4) - als die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter - auch zur Abgabe der Berichtigungsbewilligungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile gemäß § 19 GBO befugt. Denn insoweit greift nunmehr die Vermutung des § 899 a BGB ein, dass es sich bei den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter tatsächlich noch um die aktuellen Gesellschafter handelt und hierüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, so dass auch nur diese zur Abgabe der Berichtigungsbewilligungen befugt waren. Zwar ist es in der Literatur streitig, ob die Vermutung des § 899 a BGB auch bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gilt. Der Senat folgt insoweit jedoch der bisherigen obergerichtlichen. Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur, wonach die VermutungsWirkung der §§47 Abs. 2 GBO, 899 a BGB auch im Anschluss eines Gesellschafterwechsels gilt (so OLG München, Beschluss vom 14. Januar 2011, Gesch. Nr.: 34 Wx 155/10, und 01. Dezember 2010, Gesch. Nr.: 34 Wx 119/10, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2009, Gesch. Nr.: 20 W 70/09, zitiert nach juris; Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotl 2010,145,146, Böhringer, Rpfleger 2009, 537; a.A. Bestel-meyer, Rpfleger 2010, 169). Denn Hintergrund der Neuregelung des § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO ist, dass der Gesetzgeber mit § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO ein Regelungsregime für den Gesellschafterwechsel schaffen wollte, mit dem die bisherige Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden konnte (BT-Drs. 16/13437, S. 24 li. Sp. unten). Dies setzt voraus, dass von § 899 a BGB dieselbe Vermutungswirkung für die eingetragenen Gesellschafter ausgeht wie von § 891 BGB (Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotl 2010, 145, 147, Böhringer, Rpfleger 2009, 540). Denn nach der bisherigen Grundbuchpraxis - also vor Änderung der Rechtsprechung zur (partiellen) Rechtsfähigkeit der GbR, wo allein die Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren - galt im Falle einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils für das Grundbuchamt verfahrensrechtlich die Vermutungsregelung des § 891 Abs. l BGB, wonach der im Grundbuch Eingetragene (also der Gesellschafter) als der Eigentümer des Grundstücks galt, mithin der durch die Eintragung Betroffene und damit der richtige Bewilligende i.S.v. §§ 19,20 GBO war. Hiervon hatte das Grundbuchamt bei der Erledigung von Eintragungsanträgen auszugehen, es sei denn, ihm waren konkrete Umstände bekannt, die die gesetzliche Vermutung erschüttern (z. B. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
    Nichts anderes gilt jetzt nach Einführung der gesetzlichen Neuregelungen. Auch wenn es in § 899 a BGB „in Ansehung des eingetragenen Rechts" (also des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts) heißt, rührt dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Einschränkung der oben beschriebenen Rechtsfolgen bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil. Denn mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899 a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm des § 899 a BGB für alle diejenigen Rechtshandlungen Bedeutung haben, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen (BtDrs 16/13437, S. 26; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG München a.a.O.), was auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, - wie hier vorliegend -, ohne weiteres zutrifft.

    Unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung hat das Grundbuchamt daher über den Berichtigungsantrag neu zu entscheiden und hinsichtlich der von ihm geäußerten weiteren Bedenken bezüglich des Flurstückes 258/4 der Flur 8 den Beteiligten zu 1) bis 4) im Wege der Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben, die geforderten Unterlagen beizubringen.
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Leitsatz:

    Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität (= Fortbestehen der Gesellschaft und ihres Gesellschafterbestandes) und Vertretungsverhältnisse gegenüber dem Grundbuchamt jeweils in der Form des 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind (Anschluss an OLG München NZG 2010, 1263; OLG Hamm ZIP 2010, 22245 sowie KG Berlin NZG 2011, 61 und entgegen OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301).

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    Die Entscheidung ist im Volltext hier zu finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oberlandesgericht Bamberg
    vom 17.03.2011 - 3 W 30/11

    In der Grundbuchsache ••••••••••
    betreffend das Grundstück ••••••••••

    Beteiligte:
    ••••••••••
    -. sonstiger Beteiligter und Beschwerdeführer -
    ••••••••••
    - sonstige Beteiligte und Beschwerdeführerin
    ••••••••••
    Verfanrensbevollmäcntiqter zu 1 und 2:

    wegen Grundbuchbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -3. Zivilsenat- durch •••••••••• am 17.03.2011 folgenden

    Beschluss
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - vom 10.02.2011 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag des Notars N vom 31.01.2011 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.
    IDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 95.000,00 € festgesetzt.


    Gründe:
    Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch gemeinsam mit … als Eigentümer mit dem Zusatz „in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" seit 18.10.2007 eingetragen. Mit Urkunde des Notars N trat der Mitgesellschafter …, vertreten durch seine Ehefrau •••••••••• aufgrund notarieller Generalvollmacht, seinen Gesellschaftsanteil jeweils zur Hälfte an den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte a zu 2) ab, die jeweils die Abtretung annahmen. Sowohl der ausscheidende Gesellschafter •••••••••• als auch die erwerbenden Beteiligten zu 1) und 2) bewilligten und beantragten, das Ausscheiden des Gesellschafters •••••••••• sowie den Eintritt des jeweiligen Erwerbers im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen-
    Am 31.012011 beantragte der Notar unter Vorlage der o.g. notariellen Urkunde den Vollzug der Berichtigung bezüglich des Gesellschafterwechsels. .
    Durch Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - sind die Eintragungsanträge zurückgewiesen worden, weil eine Anteilsübertragung nicht eintragbar sei. § 899a Säte 1 BGB gelte nur für das Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht für die Rechtsinhaberschaft am Gesellschaftsanteil. Ein Nachweis, dass die Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung des Gesellschaftsanteils tatsächlich Rechtsinhaber der besagten Anteile gewesen seien, lasse sich nach derzeit geltendem Recht nicht führen.
    Hiergegen hat der Notar namens der Beteiligten zu 1} und 2) am 23.02.2011 Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Bewilligung aller im Grundbuch eingetragener Gesellschafter im Hinblick auf § 899a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO ausreichend sei.
    Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist begründet
    § 899a BGB i.V.m, § 47 Abs. 2 GBO begründet auch für das Grundbüchern! die Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil befugt sind, soweit .das eingetragene Recht betroffen ist. Zur Eintragung eines Wechsels in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt die Grundbuchberichtigung aufgrund der Bewilligung aller eingetragener Gesellschafter als unmittelbar Beteiligte (OLG München, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 34 Wx 119/10, abrufbar unter JURIS).
    Als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der ausgeschiedene Gesellschafter •••••••••• mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Gleichwohl ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin (BGH NJW 2006, 3716 Tz. 11). Dies findet nunmehr auch in grundbuchrechtlicher Hinsicht Berücksichtigung in den durch das ERVGBG eingeführten § 899a BGB und § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO sowie § 82 Satz 3 GBO.
    1. Im Einzelnen gilt - wie das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 20.10.2009 (NJW 2010,384) zusammenfassend ausgeführt hat - nunmehr Folgendes:
    a) Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2009 (ERVGBG) (BGBI l Nr. 53.-2713) hat die Grundbuchordnung wesentliche Änderungen erfahren. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen ist, wurde dem bisherigen § 47 GBO ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: .Soll ein Recht für eine GbR eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter." Durch die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll erreicht werden, dass die Angabe der Gesellschafter im Grundbuch nicht mehr nur einen bloßen Behelf zur Identifizierung der GbR darstellt, sondern eindeutig wieder zum Inhalt des Grundbuchs gehört, so dass an die Eintragung wieder eine materiell-rechtliche Vermutung, bezogen auf die Gesellschafterstellung und die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff BGB geknüpft werden kann (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/13437, S. 27). Dem bisherigen § 82 GBO wurde ein neuer Satz 3 angefügt, wonach § 82 Satz 1 und 2 GBO entsprechend gelten, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 GBO unrichtig geworden ist.
    b) Materiell-rechtlich wurde durch Art. 4 Abs. 10 Nr. 2 ERVGBG ein neuer § 899 a in das BGB eingefügt, der bestimmt, dass in Fällen, in denen eine GbR im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 BGB sollen bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend gelten. § 899 a Satz 1 BGB begründet damit eine Richtigkeits- und eine Vollständigkeitsvermutung des Grundbuches in Bezug auf die Personen der BGB-Gesellschafter.
    c) In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 4 Abs. 9 Nr. 2 ERVGBG durch die Einführung des § 21 in Art. 229 EGBGB. dass § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO auch dann gelten, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ERVGBG gemäß Art. 5 Abs, 2 ERVGBG erfolgt ist. Damit werden von den neuen Regelungen auch Altfälle erfasst, in denen - wie hier- zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind (OLG Zweibrücken aaO).
    d) Die nach früherem Verständnis als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter sind nunmehr gemäß § 47 Abs. 2 GBO als Gesellschafter der "wahren" Eigentümerin eingetragen. Nach § 47 Abs, 2 Satz 2 GBO gelten für sie aber die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vorschriften entsprechend. Sie werden, damit grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt wie vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, nämlich wie Berechtigte. Zugleich wird vermutet, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.
    e) Hieraus leitet sich ihre Befugnis ab. wie Berechtigte unter Beachtung des Voreintragungs-grundsatzes (§ 39 GBO) über das eingetragene. Recht zu verfügen (vgl, z. B. Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 47 Rn. 30). Daraus folgt weiterhin, dass für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels die Berichtigungsbewilligung aller, deren Rechte durch die Eintragung des neuen Berechtigten betroffen, sein können (§§ 19, 22 GBO), erforderlich ist, d.h. sämtlicher Gesellschafter, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Dasselbe gilt, wenn - wie hier - kein neuer Gesellschafter eintritt, sondern der Anteil eines Gesellschafters nach Veräußerung einem bereits vorhandenen Gesellschafter; anwächst, die den ausscheidende Gesellschafter betreffende Eintragung also lediglich zu löschen ist (OLG München, Beschluss vom 01.12.2010, Azr 34 Wx 119/10, abrufbar unter JURIS, Tz. 10 m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 2010, 384; Hügel/Reetz, BeckOK GBO, Stand 01.10.2010, § 47 Rn. 103,103b).
    2. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes:
    Gemäß § 899a BGB wird vermutet, dass In Ansehung des Rechts an diesem Grundstück außer den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern, nämlich den Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie dem ausgeschiedenen Gesellschafter •••••••••• keine weiteren vorhanden sind. Aufgrund der - außerhalb des Grundbuchs erfolgten - rechtsgeschäftlichen Abtretung des Gesellschaftsanteils an die Beteiligten zu 1) und 2) ist der Gesellschafter •••••••••• aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden. Das Grundbuch ist hierdurch in materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtig geworden. Insofern ist die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO durch Berichtigungsbewilligung aller bisher eingetragenen Gesellschafter erforderlich. In der dem Eintragungsantrag beigefügten notariellen Urkunde vom 22.10.2010 haben alle drei im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, also die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie der ausgeschiedene Gesellschafter •••••••••• die Berichtigung bewilligt und beantragt (§19 GBO). Im Wege der Grundbuchberichtigung ist der ausgeschiedene Gesellschafter zu löschen.
    Aufgrund der rechtsgeschäftlichen Abtretung des Gesellschaftsanteils an die bisherigen Gesellschafter fand eine Anwachsung bei den jeweiligen Erwerbern statt (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Höhe eines Gesellschafteranteils im Grundbuch ebenso wenig wie die sonstigen Beteiligungsverhältnisse eingetragen werden, wird der erwerbende und damit verbleibende Mitgesellschafter nicht nochmals als Berechtigter des erworbenen Anteils eingetragen (Hügel/Reetz BeckOK GBO § 47 Rn. 103b).
    Da gemäß Art. 229 § 21 EGBGB eine Anpassung der Alteintragung an die materielle Rechtslage nicht erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 17.06.2009. BT-Drucks. 16/13437, S. 30; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2010, Art. 229 § 21 EGBGB Rn. 1), ist auch nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als materiell-rechtlich berechtigte Eigentümerin einzutragen. Es verbleibt daher bei der Eintragung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Eigentümer "in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts"; lediglich der ausgeschiedene Gesellschafter •••••••••• ist im Grundbuch zu löschen.
    Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist deshalb dahingehend auszulegen, dass der ausscheidende Gesellschafter •••••••••• im Grundbuch gelöscht wird und die Beteiligte zu 1) und zu 2) als solche gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 .GBO eingetragen bleiben.

    Auf die Beschwerde ist daher der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts •••••••••• vom 10.02.2011 aufzuheben. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bamberg wird angewiesen, über den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) entsprechend der dargelegten Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
    Nebenentscheidungen:
    1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da die Beschwerde Erfolg hat, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 und Abs. 7 KostO). Darüber hinaus besteht kein , Anlass, die weiteren außergerichtlich angefallenen Kosten ganz oder teilweise einem der Beteiligten aufzuerlegen § 81 Abs. 2 FamFG.
    2. Für die Höhe des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 KostO war der volle Grundstückswert anzusetzen (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. 2010 § 131 Rn. 28). Dieser Wert entspricht dem, der auch für die beantragte Berichtigung maßgeblich ist. Dies ist gemäß § 60 KostO der volle Grundstückswert (Demharter, GBO, § 22 Rn. 63). Im Hinblick auf den Kaufpreis von 65,000.00 € für den veräußerten Gesellschaftsanteil von einem Drittel wird der Gründstückswert auf insgesamt 195.000,00 € geschätzt.
    3, Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78. Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ulf: Verschieb mal wieder. Dort ist das Thema geschlossen. Drum hier:

    1. Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gemäß §§ 709 Abs.1, 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, ist dem Grundbuchamt die abweichende Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 Abs.1 GBO nachzuweisen.

    2. Die Vermutung des § 899a BGB wirkt nicht auf den Zeitpunkt vor Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zurück.

    3. § 899a BGB findet auch auf Untergesellschaften Anwendung, die Gesellschafter der gebuchten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2011; 1 W 99 + 100/10

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vertretungsmacht der Personen, die für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln, wird auch beim Vollzug eines Tauschvertrags nicht gemäß § 899a BGB vermutet.
    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2011; 1 W 58 - 61/11

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    (Hier wurde Rechtsmittel unter dem Aktenzeichen V ZB 63/11 eingelegt)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei einem Erwerb durch eine bestehende GbR ist es ausreichend, wenn die Gesellschafter in der notariellen Erwerbsurkunde erklären, dass die Gesellschaft besteht, aus welchen Gesellschaftern sie besteht und wie die Vertretungsbefugnis geregelt ist.

    (Leitsatz von mir)

    Den Volltext der Entscheidung hat Cromwell hier gepostet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

    2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

    Volltext siehe hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

    2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

    3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der notarielle Kaufvertrag nachträglich um eine Klausel ergänzt wird, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufs errichtet worden sei.

    Den Volltext kann man hier nachlesen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein User hat mir das nachstehende Hinweisblatt zur Behandlung von Grunderwerbsvorgängen unter Beteiligung einer GbR zur Veröffentlichung im Forum zur Verfügung gestellt.

    Das Blatt enthält zum einen den Hinweis eines Grundbuchamtes an die Notare, wie nach der sog. "strengen Linie" zu verfahren ist, um den Erwerb durch eine GbR "vollzugstauglich" zu gestalten.

    Zum anderen enthält das Blatt auch einen entsprechenden Mustertext für die Urkundengestaltung.

  • Oberlandesgericht München
    Az.: 34 Wx 81/11

    Die Gesellschafter können ihre Vertretungsmacht hinsichtlich der GbR auch dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen, also ihn bevollmächtigen, sie in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten (Abweichung von KG 1 W 380/10).



    In der Grundbuchsache
    Beteiligte:
    1) bis 8) Gesellschafter 1 bis 8
    9) Gesellschaft bürgerlichen Rechts xx GbR
    - Antragstellerin und Beschwerdeführerin –
    10) Bank- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
    Verfahrensbevollmächtigter zu 9 und 10:
    Notar N

    wegen Zwischenverfügung (Bestellung einer Grundschuld)
    erlässt das Oberlandesgericht München -34. Zivilsenat- (…) am 28. April 2011 folgenden
    Beschluss

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 9 und 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2011 aufgehoben.

    Gründe:
    Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind als Eigentümer vom Grundbesitz im Grundbuch eingetragen "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts". Der Beteiligte zu 1, handelnd für sich und für die Beteiligten zu 2 bis 8, bestellte an diesem Grundbesitz für die Beteiligte zu 10 eine Gesamt-Briefgrundschuld. Unter dem 19.1.2011 hat der beurkundende Notar für die Beteiligte zu 9 (= die Gesellschaft bürgerlichen Rechts; im Folgenden: GbR) und die Beteiligte zu 10 die Eintragung der Grundschuld beantragt. Der Grundschuldbestellungsurkunde vom 19.1.2011 sind die beglaubigten Abschriften von Vollmachten der Beteiligten zu 2 bis 8 für den Beteiligten zu 1 beigefügt. Die Abschrift der von der Beteiligten zu 8 erteilten Vollmacht ist inzwischen vollständig zu den Akten des Beschwerdeverfahrens gelangt.

    Die Vollmachtsurkunden haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
    Ich bin Gesellschafter(in) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... mit dem Sitz in .... Zweck und Ziel dieser Gesellschaft ist es, das überwiegend in Immobilien angelegte Vermögen zu verwalten. Geschäftsführender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist Herr (= Beteiligter zu1).
    Ich erteile hiermit
    Herrn (Beteiligter zu 1), und
    je einzeln und jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, mit dem Recht, Untervollmachten ganz oder teilweise unter Befreiung des § 181 BGB zu erteilen, unwiderruflich für die Dauer meiner Gesellschafterzugehörigkeit zu der obengenannten Gesellschaft
    VOLLMACHT
    mich uneingeschränkt in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Verwaltung und Abwicklung der geschäftsführenden Tätigkeit für die obengenannte Gesellschaft im weitesten Sinne zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für den Abschluß von Rechtsgeschäften und die Abgabe und Entgegennahme sonstiger rechtlicher Erklärungen gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten.
    Die Bevollmächtigten sind insbesondere befugt, folgende Rechtsgeschäfte abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:
    1. Erwerb, Belastung und Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten.
    2. Bestellung, Kündigung und Aufgabe von dinglichen Rechten jeder Art an Grundstücken und anderen Gegenständen.
    3. (...)
    4. Die Abgabe von Eintragungsbewilligungen und sonstigen Anträgen zum Grundbuchamt und deren Rücknahme.

    Am 3.2.2011 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es eine Frist zur Vorlage der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Beteiligten zu 2 bis 8 setzte. Es hat die Ansicht vertreten, eine Stellvertretung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht sei nicht möglich. Der Beteiligte zu 1 sei nämlich von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt worden, sie bei ihrer Tätigkeit als Gesellschafter zu vertreten. Bei der Vertretung der GbR durch ihre Gesellschafter handle es sich um eine organschaftliche Vertretung, bei der eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Wahrnehmung derselben nicht zulässig sei.
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 9 und 10. Sie meinen, aus den Vollmachten ergebe sich, dass die Geschäftsführung dem Bevollmächtigten übertragen und er somit gemäߧ 714 BGB allein zur Vertretung berechtigt sei. Ihm könne daher zusätzlich Generalvollmacht erteilt werden.
    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die gemäߧ 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 i.V.m § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Eintragung kann nicht von der Zustimmung der Gesellschafter der GbR - soweit sie nicht selbst gehandelt haben - abhängig gemacht werden; vielmehr reicht die erteilte Vollmacht aus.

    1. Vollmachten, die für Grundbucherklärungen verwendet werden, sind vom Grundbuchamt bzw. vom Beschwerdegericht selbständig zu prüfen und auszulegen (vgl. nur Demharter GBO 27. Aufl. § 19 Rn. 74 m.w.N.). Die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) hat lediglich der Beteiligte zu 1 erklärt. Da das betroffene Recht auch das der Beteiligten zu 2 bis 8 ist (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO), kommt es darauf an, ob die dem handelnden Beteiligten zu 1 von den Mitgesellschaftern erteilte Vollmacht ausreicht. Nach dieser ist der Beteiligte zu 1 befugt, seine Mitgesellschafter uneingeschränkt in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Verwaltung und Abwicklung der geschäftsführenden Tätigkeit "für die GbR" zusammenhängen.

    2. Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist für die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich. Die Gesellschaft handelt hierbei durch ihre Gesellschafter. Sie kann aber auch (§§ 709, 714 BGB) durch einzelne, nämlich durch ihre zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter vertreten werden. Gesellschaft und Gesellschafterbestand werden durch die Grundbucheintragung vermutet (§ 899 a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO).
    a) Die sich aus den §§ 714, 709 BGB ergebende Vertretungsmacht der Geschäftsführer - ein Gesellschaftsvertrag liegt dem Grundbuchamt nicht vor - wird bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nunmehr überwiegend als organschaftlich angesehen (vgl. z. B. Staudinger/Habermeier BGB Neubearb. 2003 § 714 Rn. 2 m. N.; Müko/Ulmer/Schäfer BGB 5. Aufl. § 714 Rn. 16). Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer der GbR nicht auf Dritte übertragbar ist (vgl. Müko/Ulmer/Schäfer § 714 Rn. 12 m. N.; Staudinger/Habermeier § 714 Rn. 2). Vorliegend wurde "Generalvollmacht" aber nicht einem Dritten, sondern einem Gesellschafter erteilt.
    b) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts konnten die nach dem Gesetz gesamtvertretungsberechtigten und geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ihre Vertretungsmacht auch dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen, also ihn bevollmächtigen, sie in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Kammergerichts (ZIP 2010, 2294; vgl. außerdem KG NZG 2010, 1423). Zwar wird im allgemeinen ein Gesamtvertreter seine Vertretungsmacht nicht in vollem Umfange einem anderen Geschäftsführer übertragen dürfen, so dass dieser nun tatsächlich zur Alleinvertretung befugt wäre (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1986, 778). Dies hat seine Ursache aber darin, dass die Gesamtvertretung zum Schutz des Vertretenen vor den Vertretern erteilt wird. Sie kann daher von den Vertretern nicht selbst geändert werden (vgl. auch OLG München NJW-RR 1991, 893).
    c) Eine allgemeine, über Einzelpunkte hinausgehende Alleinvertretung können sich die Gesamtvertreter zwar "in der Regel" (vgl. BGH NJW-RR 1986, 778) nicht einräumen. Da diese Rechtsprechung aber dem Schutz der Gesellschafter dient, kann sie nicht die Unwirksamkeit einer Generalvollmacht bedingen, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR ihre Befugnisse auf einen Mitgesellschafter übertragen. Dies könnten sie auch im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags, dem gegenüber die Erteilung einer Vollmacht den Vorteil hat, dass der grundbuchrechtliche Nachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden kann. Für die GmbH hat der Bundesgerichtshof (NJW 1975, 741) offen gelassen, ob die Übertragung der Vertretungsmacht eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers auf den anderen wirksam ist, wenn die beiden Geschäftsführer zugleich die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft waren, der "Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern" also keine Rolle spielt. Im dortigen Fall bestand die Möglichkeit einer Umdeutung in einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Im Falle der grundsätzlich durch ihre Gesellschafter vertretenen GbR erscheint es aber als unproblematisch, wenn Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags Vollmacht eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sämtliche Gesellschafter einen von ihnen, auch konkludent, bevollmächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten (vgl. BGH NZG 2005, 345; Müko/Ulmer/Schäfer § 714 Rn. 22, insbesondere Fn 3). Nicht anders verhält es sich hier.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 2. Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Kammergericht - mit Beschluss vom 20.1.2011 (V ZB 266/10) entschieden, dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn Gesellschafter umfassend einen Dritten bevollmächtigen, sie zu vertreten; notwendig sei nur, dass die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behielten. Die Bevollmächtigung dürfe nur nicht so weit gehen, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen würden (siehe auch BGH NJW 1982, 877/878).
    Hiernach wäre die Vertretung auch dann unproblematisch, wenn man die Vollmachtserteilung als rechtsgeschäftlich - nicht organschaftlich - einordnet. Die jeweilige Vollmacht ist von den einzelnen - sämtlichen übrigen - Gesellschaftern erteilt. Sie bezieht sich ersichtlich auf ein Handeln der Vollmachtgeber in deren Eigenschaft als Gesellschafter der Eigentümerin (GbR).

    3. Die Vollmacht soll für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit unwiderruflich sein. Die Widerruflichkeit kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, ohne dass für das Grundbuchamt ersichtlich ist, ob ein derartiger Vertrag vorliegt. Der Ausschluss kann sich im Übrigen auch aus den Umständen ergeben, insbesondere aus dem Zweck der Vollmacht. Unwirksam ist er zwar bei Erteilung einer Generalvollmacht. Die Generalvollmacht ist vorliegend aber auf Angelegenheiten der GbR beschränkt. Letztlich braucht dies hier nicht entschieden zu werden, da ein Widerruf dem Grundbuchamt nicht bekannt ist und der Beteiligte zu 1 sich im Besitz der Vollmachtsurkunden befindet (vgl. §§ 171, 172 BGB). Im Übrigen wird sich im Regelfall eine etwaige Unwirksamkeit auf die Ausschlussklausel selbst beschränken (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 168 Rn. 6 m. w. N.).

    4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 131 Abs. 3 KostO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG FRANKFURT AM MAIN

    20 W 530/10

    In der Grundbuchsache
    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
    auf die Beschwerde der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbeschluss
    des Amtsgerichts Grundbuchamt - vom 22. November 2010
    (Nichtabhilfeentscheidung vom 16. Dezember 2010)
    am 15. April 2011
    beschlossen:

    Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 22. November 2011 wird aufgehoben.
    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß dergestalt zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eingetragen wird.

    G r ü n de:

    I.
    Die beiden Antragsteller sind seit 27. November 2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar für beide unter Bezugnahme auf die bereits zuvor eingereichte Urkunde UR-Nr. xxxx die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer des Grundstücks nicht mehr die beiden Antragsteller als Gesellschafter bürgerlichen Rechts sind, sondern der Antragsteller zu 1. aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil dem Antragsteller zu 2. angewachsen sei. In dieser Urkunde erklärten die beiden Antragsteller, gemäß schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 12. April 2000 mit jeweils 50% an der xxxx-GbR beteiligt gewesen zu sein. Der Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1. sei durch das Finanzamt gepfändet und die Gesellschaft sodann mit Schreiben des Finanzamts vom 24. August 2007 nach § 725 BGB gekündigt worden. Damit scheide der Antragsteller zu 1. gemäߧ 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft aus und der Antragsteller zu 2. sei gemäߧ 12 Abs. 2 berechtigt, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 1 der Urkunde erklären die beiden Antragsteller sodann, es bestehe Einigkeit, dass der Antragsteller zu 1. seit dem 01. Januar 2010 nicht mehr Gesellschafter sei und die ihm zustehenden Anteile am Gesellschaftsvermögen dem Antragsteller zu 2. angewachsen seien. Der Antragsteller zu 2. habe zum 31. Dezember 2009 von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 2 bewilligen und beantragen beide Antragsteller das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Vorgelegt worden war des Weiteren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vom 11. April 2000.
    Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück. Zur Begründung wurde auf einen früheren Beschluss vom 27. August 2010 (Bl. 140 ff d. A.) Bezug genommen, in dem ausge*führt worden war, eine Grundbuchberichtigung komme nicht in Betracht. Der Nachweis der Unrichtigkeit könne mit den Mitteln des § 29 GBO nicht geführt werden. Auch auf der Grundlage der Bewilligungen sei eine Berichtigung nicht möglich, da die Unrichtigkeit zwar schlüssig dargelegt worden sei, jedoch in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller zu 2 noch und einziger Gesellschafter sei. Insoweit könne auf die Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB nicht zurückgegriffen werden, da dieser nur auf Verfügungen der GbR anwendbar sei, nicht jedoch auf Anteilsübertragungen.
    Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der am 26. November 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie insbesondere unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotl-Report 2010, 145) geltend machen, aus § 899 a S. 1 BGB ergebe sich die Vermutung der Gesellschafterstellung.
    Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und in inhaltlicher Anlehnung an die Ausführungen von Bestelmeyer (RPfleger 2010,169/185f) im Einzelnen ausgeführt, dass er die Vorschrift des § 899 a Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält. Er hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • II.

    Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die beiden Antragsteller eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rn. 20).
    Im Hinblick darauf, dass der Notar gegen den Nichtabhilfebeschluss nochmals Beschwerde eingelegt hat, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass eine selbständige Anfechtung der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO nicht zulässig ist und nicht gesondert beschieden werden muss (vgl. Demharter, a.a.O., § 75 Rn. 13).
    Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Antragsteller zu 2. ist antragsgemäß im Wege der Berichti*gung als Eigentümer im Grundbuch einzutragen (§§ 19, 22 GBO), da die hierfür erforderlichen Unterlagen in Gestalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Bewilligung der beiden Antragsteller vorliegt und die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung der Gesellschafter schlüssig dargelegt ist.
    Durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grund-buch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) wurden die Vor*schriften der §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO und des § 899 a BGB eingefügt, mit welchen der Gesetzgeber der vorausgegangenen Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen und die Verkehrsfähigkeit der diesen zustehenden Rechte sicherstellen wollte (BT-Drucks. 16/13437 S. 23). Gemäߧ 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für die Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. Gemäߧ 899 a BGB wird, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach §47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 - 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Mit § 82 Satz 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt. Des Weiteren wurde mit Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG zusätzlich Art. 229 § 21 EGBGB eingefügt, wonach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und § 899 a BGB auch dann gelten, wenn die Grundbucheintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist.
    Zwar sind im vorliegenden Fall aufgrund einer sog. Alteintragung derzeit als Eigentümer entsprechend der früheren Grundbuchpraxis noch die beiden Gesellschafter selbst als Rechtsinhaber gebucht worden, da sie seinerzeit als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit angesehen wurden. Aus der Regelung des Art. 229 § 21 EGBGB folgt jedoch, dass das Grundbuch damit nunmehr ebenso wie eine nach neuem Recht vorgenommene Eintragung als Eigentümerin eine aus den Antragstellern zu 1. und zu 2. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweist und die beiden Antragsteller selbst nur noch als deren gemäߧ 47 Abs. 2 GBO anzugebende Gesellschafter verlautbart, ohne dass es hierzu einer Berichtigung der sog. Alteintragung bedarf (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Art. 229 EGBGB, § 21 Rn. 1; Böhringer Rpfleger 2009, 537/540).
    Auf der Grundlage des ERVGBG sind die gemäߧ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Gesellschafter der GbR somit zwar nicht mehr als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit anzusehen, für sie gelten jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vor*schriften entsprechend. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die eingetragenen Gesellschafter im Grundbuchverfahren im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden, wie dies bereits vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR gehandhabt wurde, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die grundbuchverfahrensrechtliche Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 24/25). Ändert sich in materieller Hinsicht der Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches, so führt dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit, welche gemäߧ§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung berichtigt werden kann. Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR (OLG München, MDR 2011, 242; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 22; Lautner MittBayNot2011, 32/37; Rebhan NotBZ 2009, 445/446; Böhringer, RPfleger 2009, 537/541).
    Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Hügel/Reetz, Beck'scher Online-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotl-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.).).
    Grundlage der Bewilligung durch die eingetragenen Gesellschafter ist, dass deren (bisherige) Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung kann im Zusammenhang mit der berichtigenden Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand aus §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO i. V. m. § 899 a BGB entnommen werden. § 899 a Satz 1 BGB begründet eine funktional dem § 891 BGB entsprechende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter, wobei positiv vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind und negativ, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. Diese Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB gilt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, a.a.O., § 899 a Rn. 7; Touissant jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 899a Rn. 5; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 32).
    Zwar schränkt § 899 a Satz 1 BGB die gesetzliche Vermutung dahingehend ein, dass diese „in Ansehung des eingetragenen Rechts" gilt. Ebenso wie das OLG München (Beschlüsse vom 01. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 -ZIP 2011, 466 und 467) vermag der Senat insoweit allerdings der vom Grundbuchamt herangezogenen Auffassung von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185f) nicht zu folgen, wonach die Vermutungswirkung nur für Verfügungen der nunmehr als alleinigem Rechtsinhaber anzusehenden GbR selbst gelten soll. Zwar kann für diese enge Interpretation zunächst auf den bloßen Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie dogmatische Erwägungen verwiesen werden. Sie blendet jedoch die bereits vorstehend erläuterte und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers aus, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig anerkannten GbR die Teilnahme am Immobilienverkehr einschließlich des Vollzugs im Grundbuch zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch einen sich außerhalb des Grundbuchs vollziehenden Gesellschafterwechsel im Grundbuch vollzugsfähig zu machen. Diese gesetzgeberische Absicht hat in Ausprägung der §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und 899 a BGB zwar unvollkommen, aber hinreichend Ausdruck gefunden. Hinzu kommt, dass zugleich in § 82 Satz 3 GBO der Grundbuchberichtigungszwang auf den außerhalb des Grundbuchs unrichtig gewordenen Gesellschafterbestand der GbR ausgedehnt wurde.
    Die Einschränkung in § 899 a BGB ist deshalb sachgerecht so auszulegen, dass sie zwar die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbes auf im Grundbuch eingetragene Immobiliarrechte beschränkt, da dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion für die GbR zugewiesen werden soll. Diese Einschränkung wird in der Gesetzesbegründung gerade mit dem Hinweis verdeutlicht, dass § 899a BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteiles von einem Buchgesellschafter ermöglichen soll (BT-.Drucks. 16/13437 S. 27). Jedoch hat die materiellrechtliche Einschränkung der Vermutung in § 899 a BGB keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (so bereits OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 286; OLG München ZIP 2011, 467).
    Hierzu gehören auch die Übertragung von GbR-Anteilen oder sonstige Veränderungen des Gesellschafterbestandes, für die im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens somit die Vermutungswirkung des § 899 a BGB i.V.m. § 47 Abs, 2 GBO eingreift und zugunsten der eingetragenen Gesellschafter die bindende, wenn auch widerlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung und damit der Bewilligungsberechtigung begründet (vgl. OLG Zweibrücken und OLG München, a.a.O., im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 5 Wx 47/10; Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; Böttcher ZfIR 2009, 613/619; Lautner MittBayNot 2011, 32/37; Heinze RNotZ 2010, 289/305; DNotl-Report 2010, 145/147; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 30).
    Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Grundbuchamt vorliegend somit aufgrund der Eintragung im Grundbuch von der Gesellschafterstellung der beiden Antragsteller und deren Berechtigung zur Gundbuchberichtigung auszugehen. In den Bewilligungen ist des weiteren - wie bereits der Grundbuchrechtspfleger zutreffend ausgeführt hat - schlüssig dargelegt worden, dass durch die Kündigung der GbR durch den Pfändungsgläubiger des Antragstellers zu 1. und die Übernahme von dessen Anteil durch den Antragsteller zu 2. gemäߧ§ 725, 736, 738 BGB der Antragsteller zu 1. aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil dem Antragsteller zu 2. angewachsen ist. Da es sich um eine 2-Personen-Gesellschaft handelt ist zugleich schlüssig dargelegt, dass damit die GbR beendet ist. Deshalb ist der Antragsteller zu 2. ist im Wege der Berichtigung als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.
    Ist mithin die Beschwerde erfolgreich, so besteht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO kein Raum.
    Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls nicht veranlasst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Erwirbt eine (bestehende) GbR Grundsstückseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsel, im Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsurkunde benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, alleinige Gesellschafter zu sein.
    Weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

    (Das OLG Zweibrücken bezieht sich dabei auf den BGH-Beschluss vom 28.04.2011.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oberlandesgericht München
    Az.: 34 Wx 131/10

    In der Wohnungsgrundbuchsache

    Beteiligte:
    1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts NAME, bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 5,
    2. Herr A
    3. Frau B
    4. …
    5. …
    6 ….

    Verfahrensbevollmachtigter:
    Notar N .

    wegen Zwischenverfugung (Löschung einer Grundschuld)
    erlasst das Oberlandesgericht München -34. Zivilsenat- … am 20. Juli 2011 folgenden

    Beschluss
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - in der Fassung vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:
    Im Wohnungsgrundbuch seit 7.7.2006 als Eigentümer eingetragen sind die Beteiligten zu 2 bis 5 als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht und damit auch die Beteiligte zu 1 als diese Gesellschaft (GbR). Die zugrunde liegende Auflassung vom 15.5.2006 beruht auf einer Überlassung, der ein notarieller Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt war. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter § 6 (Geschäftsführung und Vertretung) folgende Klausel:
    Zur Vertretung der Gesellschaft sind ausschließlich Herr... (= der Beteiligte zu 2) und Frau (= die Beteiligte zu 3) befugt. Herr... und Frau ... vertreten die Gesellschaft jeweils stets einzeln und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    § 13 enthält außerdem Formvorschriften für die Änderung des Gesellschaftsvertrags.
    Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 4.5./7.6.2010 hat die Beteiligte zu 6 die Löschung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld bewilligt, der Beteiligte zu 2 hat in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter die Löschung beantragt. Auf den notariellen Vollzugsantrag vom 23.6.2010 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13./20.7.2010 Frist gesetzt, um die Vertretungsmacht des Beteiligten zu 2 durch eine eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin - der Beteiligten zu 1 - dahin nachzuweisen, dass sich im Gesellschafterbestand und in der Vertretungsregelung der GbR seit Abschluss des Gesellschaftsvertrags keinerlei Veränderungen ergeben hätten.
    Gegen diese Zwischenverfügung richtete sich die unter dem 20.7.2010 für die Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde des Notars. Dieser führt im wesentlichen aus, dass hinsichtlich möglicher Änderungen des Gesellschafterbestands wegen § 899a BGB und § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Hinsichtlich der unterstell*ten Änderung der vereinbarten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse des Beteilig*ten zu 2 könnten grundbuchverfahrensrechtlich nicht mehr Nachweise verlangt werden, als das materielle Recht und das Verfahrensrecht zur Verfügung stellten. Sonst würde die Grundbuchfähigkeit der GbR negiert werden. Bei der GbR könnten mangels gesetzlichen Registers nicht Nachweise verlangt werden, die denen eingetragener Gesellschaften gleichstünden. Es sei auch keine Besonderheit, dass die organschaftliche Vertretungs*macht über eine sonstige Vertretungsbefugnis in anderer Weise nachgewiesen werde. Dies sei in erster Linie der in der Form des § 29 GBO geschlossene Gesellschaftsvertrag. Von den dort getroffenen Vereinbarungen habe auch das Grundbuchamt auszugehen, solange - wie hier - keine Anhaltspunkte für Veränderungen der Vertretungsverhältnisse bestünden.
    Mit Beschluss vom 27.9.2010 hat das Grundbuchamt seine vorangegangene Zwischenverfügung dahin abgeändert, dass zum Vollzug der Löschung die Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin (= GbR) erforderlich sei. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.5.2006 könne zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Beteiligten zu 2 nicht wirksam geführt werden.
    Unter dem 4.10.2010 hat der Notar erneut Beschwerde unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

    II.

    Die für die eingetragene Eigentümerin (GbR) - Beteiligte zu 1 - und den Beteiligten zu 2 als deren (als vertretungsberechtigt bezeichneten) Gesellschafter erhobene Beschwerde ge*gen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Insbesondere ist auch der Gesellschafter selbst beschwerdeberech*tigt (vgl. § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB; BGH ZIP 2011, 1003). Das Rechts*mittel richtet sich (noch) gegen die Zwischenverfügung vom 27.9.2011, mit der aufgegeben wird, die Zustimmung der eingetragenen Eigentümerin in grundbuchmäßiger Form vorzule*gen, was dahin zu verstehen ist, dass die (alle) eingetragenen Gesellschafter für die Betei*ligte zu 1 die Erklärung abzugeben haben. Das ursprüngliche Ansinnen, einen Nachweis der Vertretungsverhältnisse durch eidesstattliche Versicherung zu erbringen, hält das Grundbuchamt ersichtlich nicht mehr aufrecht.
    Indes macht das Grundbuchamt zu Recht die Eintragung von der vorherigen Zustimmung der übrigen im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter der GbR abhängig. Denn nach § 27 Abs. 1 GBO darf die Löschung des Grundpfandrechts nur mit Zustimmung des Grund*stückseigentümers erfolgen. Dieser kann zwar unbestrittenermaßen im Grundbuchverkehr (gewillkürt) vertreten werden. Die Alleinvertretungsbefugnis des Beteiligten zu 2 ist jedoch nicht in grundbuchtauglicher Form (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesen.
    1. Zwar gilt die Vermutung des § 899a BGB auch, wenn vor dem 18.8.2009 die GbR nur unter Angabe ihrer Gesellschafter mit Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen wurde (Art. 229 EGBGB § 21). Durch diese Eintragung wird (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 70. Aufl. EG Art. 229 § 21 Rn. 1) verlautbart, dass die GbR Rechtsträgerin ist. Die Angabe der Gesellschafter gilt als Grundbuchinhalt, auf den § 47 Abs. 2 GBO und § 899a BGB anzuwenden sind. In Ansehung des eingetragenen Rechts wird vermutet, dass diese Personen Gesellschafter sind und somit auch in ihrer Gesamtheit vertretungsberechtigt sind.
    2. Eine entsprechende Vorschrift existiert aber nicht für die gewillkürte Vertretungsbefugnis nur eines Gesellschafters. Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte (§ 709 Abs. 1 BGB) den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Gemäß § 714 BGB sind Bestand und Um*fang der Vertretungsmacht an die gesellschaftsvertragliche Geschäftsführungsbefugnis geknüpft, so dass mangels abweichender Regelung Gesamtvertretung gilt (vgl. Palandt/ Sprau § 714 Rn. 3). Abweichungen vom Regelfall sind nachzuweisen, und zwar gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO (vgl. KG Beschluss vom 8.3.2011 -1 W 99/10, 1 W 100/10; siehe auch Demharter GBO 27. Aufl. § 47 Rn. 30). Das war nach früherem Rechtszustand nicht anders.
    3. Dieser Nachweis kann nicht durch den - geraume Zeit vorher abgeschlossenen - Gesell*schaftsvertrag geführt werden, mag er auch in grundbuchtauglicher Form vorliegen und kei*ne konkreten Zweifel am Fortbestand der dort getroffenen Vertretungsregelungen bestehen. Zwar wird vertreten, dass auf den Gesellschaftsvertrag, der einzelnen Gesellschaftern Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis überträgt, §§ 172, 173 BGB anzuwenden seien (vgl. z.B. Steffek ZIP 2009, 1445/1450; Lautner DNotZ 2009, 650/661 f.). Dem folgt der Se*nat aber nicht.
    4. Vielmehr hält der Senat insoweit an seiner im Beschluss vom 17.8.2010 (Rpfleger 2011, 75/77 unter II.5.a.; siehe auch OLG Bamberg ZIP 2011, 812/814) vertretenen Rechtsansicht fest. Von einem Fortbestand auszugehen ist bei der Vollmacht gerechtfertigt (vgl. Demhar*ter § 19 Rn. 80 m.w.N.), weil sie gerade zu dem Zweck erteilt wird, dem Grundbuchamt ge*genüber die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Ihr Fortbestand kann in der Regel auch aufgrund des durch die Urkunde erzeugten Rechtsscheins (vgl. § 172 BGB) vermutet werden. Anders ist dies aber beim - auch notariell beurkundeten - Gesellschaftsvertrag, selbst wenn die an sich nicht erforderliche Beurkundung auch im Hinblick auf Immobiliengeschäfte vorgenommen worden sein mag. Der ursprüngliche Vertrag behält selbst nach Änderungen z. B. in der Geschäftsführung und Vertretung weiterhin seine Bedeutung und kann vorgelegt werden. Es lässt sich nie ausschließen, dass weitere - nicht nur vom selben Notar beurkundete - Änderungen stattgefunden haben. Die in § 13 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Formvorschriften können hieran nichts ändern. Es besteht keine Gewähr dafür, dass die im Vertrag als Geschäftsführer bestimmten Personen dies auch jetzt noch sind. § 47 Abs. 2 GBO und § 899a BGB können in dieser Beziehung nicht weiterhelfen.
    Den notariellen Gesellschaftsvertrag nicht als Nachweis der Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter genügen zu lassen, berührt nicht die Grundbuchfähigkeit der GbR. Neben der Möglichkeit, dass sämtliche Gesellschafter, wie sie sich gemäß § 47 Abs. 2 GBO aus dem Grundbuch ergeben, Anträge stellen oder Bewilligungen erteilen, können diese auch
    einzelne von ihnen rechtsgeschäftlich bevollmächtigen (vgl. Senat vom 28.4.2011 - 34 Wx 81/11 m.w.N.).
    Es besteht kein Anlass, die GbR weitergehend gegenüber anderen Fällen der Vertretung von Gesamthändern grundbuchrechtlich zu privilegieren. Aus der Entscheidung des Bun*desgerichtshofs vom 28.4.2011 (VZB 194/10 = ZIP 2011, 1003) folgt nichts anderes, weil dort von gemeinschaftlicher Vertretung der GbR durch deren sämtliche Gesellschafter aus*gegangen wird (vgl. zu Rn. 28). Auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2001 (NJW 2002, 1194) lässt sich die Möglichkeit eines Nachweises anhand des Ge*sellschaftsvertrags nicht begründen. Dieses Urteil betrifft nur die Behandlung einseitiger Rechtsgeschäfte. Dort besteht für den Erklärungsempfänger ein dringendes Interesse, zu wissen, ob die als Vertreter auftretende Person tatsächlich vertretungsbefugt ist (vgl BGH a.a.O.; Palandt/Ellenberger § 174 Rn. 1). Bei der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr liegt eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht (BGH a.a.O.). Wenn durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags die Vertretungsmacht belegt wird, besteht nach dieser Entscheidung das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB nicht. Ob dies auch gilt, wenn die Vertretungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem vorgelegten Vertrag entsprechen, kann dahingestellt bleiben. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere nicht, dass es für die Wirksamkeit der Erklärung auf den vorgelegten Vertrag ankommt und nicht auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vereinbarte Regelung. Denn ein Rechtsschein geht von dem grundsätzlich jederzeit änderbaren Gesellschaftsvertrag nicht aus. Das Grundbuchamt muss aber das tatsächliche Vorliegen der Vollmacht als sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärung (Demharter § 29 Rn. 10) prüfen, ohne dass es darum ginge, ob eine Erklärung zurückgewiesen werden kann.
    5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 131 Abs. 4 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
    6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen vor. Die Frage, ob der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch einen nicht in zeitlichem Zusanmmenhang mit dem zu vollziehenden Geschäft beurkundeten Gesellschaftsvertrag geführt werden kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden.

    Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1, § 71 FamFG

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs.2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemäß §§ 19, 22 Abs.2 GBO.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 19.07.2011; 1 W 491/11, 1 W 492/11

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quell…&max=true&bs=10

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Bestellung einer b.p.D. durch GbR s. OLG Brandenburg, B. v. 6.7.2011, 5 Wx 67/11:
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Edit:
    In dem entschiedenen Fall konnte sich die Eigentümer-GbR nicht auf § 899a BGB berufen, weil die Gesellschafter nicht im GB eingetragen waren.

    Dies zur Klarstellung ergänzt.
    Ulf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (11. August 2011 um 16:18) aus folgendem Grund: Ergänzung des entschiedenen Sachverhalts

  • Nachdem unser leicht kritisches Menschenbild durch die beispielhafte Disziplin aller im allgemeinen Rechtsprechungsthread in positiver Hinsicht revidiert worden ist, ist dieser Thread nunmehr offen, so dass jeder User hier Rechtsprechung rund um das Lieblingsthema aller Grundbuchrechtspfleger einstellen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt blicke ich es nicht mehr.
    Soweit ich verstanden habe, ist mein Beitrag hierher verschoben worden, obgleich dieser Thread zuvor geschlossen war. Soweit okay. Aber was bedeutet die Sachverhaltsergänzung durch Ulf ? Ich habe doch zur Sachverhaltsdarstellung lediglich auf die Veröffentlichung verwiesen. Klärt mich mal auf...;)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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