Ergänzend zu BGH, B. v. 28.04.2011, V ZB 194/10, eine weitere Entscheidung:
BGH, Beschluss vom 17.11.2011; V ZB 114/11:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2011, die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schöneberg vom 24. Februar und vom 24. März 2011 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den aufgehobenen Beschlüssen und der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…653&Blank=1.pdf