Abschreibung Teilfläche bei weiterer eingetragener Vormerkung

  • beantragt ist Vollzug eines KV, verkauft wurde ien noch zu vermessende Teilfläche, Vermessung ist erfolgt, Identitätserklärung der Parteien liegt vor, eigentlich pille palle. Auf dem Altflur-/grundstück lastet noch eine weitere AV bzgl einer Teilfläche für einen Dritten. Umschreibung diesbezgl. nicht beantragt. Die muss ich doch mit übernehmen, oder? Oder reicht mir die eine Identitätserklärung aus? Stehe heute irgendwie auf'm Schlauch, schon tausendmal gemacht, aber heute...:oops:

  • beantragt ist Vollzug eines KV, verkauft wurde ien noch zu vermessende Teilfläche, Vermessung ist erfolgt, Identitätserklärung der Parteien liegt vor, eigentlich pille palle. Auf dem Altflur-/grundstück lastet noch eine weitere AV bzgl einer Teilfläche für einen Dritten. Umschreibung diesbezgl. nicht beantragt. Die muss ich doch mit übernehmen, oder? Oder reicht mir die eine Identitätserklärung aus? Stehe heute irgendwie auf'm Schlauch, schon tausendmal gemacht, aber heute...:oops:



    Normalerweise steht doch in den Urkunden drin, dass die AV die Vertragsfläche nicht betrifft bzw. dass diese Fläche freigegeben wird.

  • Wenn die beiden verkauften Teilflächen direkt nebeneinanderliegen, also eine gemeinsame Grenze haben, verlange ich auch bezüglich der 2. AV eine Identitätserklärung/ Messungsanerkenntnis. Schließlich lässt sich in diesem Fall selten so genau sagen, ob auf den Meter genau vermessen wurde (und die andere Vertragsfläche wirklich nicht betroffen ist).
    Es sei denn die zweite Teilfläche liegt ganz woanders ...

  • danke erstmal für eure Antworten. hab mitgeteilt, dass mangels Freigabeerklärung des Dritten dessen Av (eingetragen auf Altflurstück)mit übernommen werden muss, da Identität (noch) nicht erklärt.

  • Ich würde mir die den Kaufverträgen als Anlage beigefügten, genehmigten Lagepläne zu der jeweiligen Teilfläche ansehen.
    (U.a.) vom Ergebnis würde ich eine Zwvfg. abhängig machen (s. #3) ...

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich mal hinten dran mit folgendem Problem:

    Bislang war das Ausgangsproblem ja meistens einfach zu lösen (s.o.).

    Müsste man aber nicht jetzt aufgrund der Entscheidung des BGH's zur "Aufladbarkeit" der Vormerkung (Rpfleger 2008, 187ff) auf jedem Fall eine Pfandentlassung bezüglich der weiteren Vormerkungen verlangen?

    Die Vormerkungen lasten ja auf dem gesamten Grundstück und sichern einen Übertragungsanspruch bezüglich einer Teilfläche. Aufgrund der o. g. Entscheidung kann dieser Anspruch außergrundbuchlich geändert/erweitert werden. Daher wäre m. E. die Pfandentlassung erforderlich (vgl. Entscheidungen zur Löschung der Rückauflassungs-AV).

  • Das kann m. E. eigentlich nicht sein, da die vom BGH festgestellten drei Eckpunkte der Vormerkung - Verpflichteter-Berechtigter-vorgemerktes/r Recht/Gegenstand - ja fix sind und "nur" das drumherum wiederaufgeladen/geändert werden kann (also Bedingungen, Anspruchsgrundlagen etc.). Sobald am Eckpunkt "vorgemerktes/r Recht/Gegenstand" etwas geändert wird, muss das (zumindest bis dato) zwingend im Grundbuch eingetragen sein, damit es wirksam wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das kann m. E. eigentlich nicht sein, da die vom BGH festgestellten drei Eckpunkte der Vormerkung - Verpflichteter-Berechtigter-vorgemerktes/r Recht/Gegenstand - ja fix sind und "nur" das drumherum wiederaufgeladen/geändert werden kann (also Bedingungen, Anspruchsgrundlagen etc.). Sobald am Eckpunkt "vorgemerktes/r Recht/Gegenstand" etwas geändert wird, muss das (zumindest bis dato) zwingend im Grundbuch eingetragen sein, damit es wirksam wird.



    Eben:
    Belastungsgegenstand ist ja bei Vormerkungen für Teilflächen das gesamten Grundstück. Wenn also Eigentümer und Berechtige die Teilfläche vergrößern würden, würde sich an den Eckpunkten nichts ändern (gleicher Belastungsgegenstand, gleicher Anspruch, der jedoch erweitert wurde)

  • Sagen wir so: Die Ausführungen von Andreas würden zu den Bemerkungen in Schöner/Stöber Rn.1503 in beachtenswerter Weise in Widerspruch stehen, wenn die dortigen Ausführungen zutreffend wären.

    Ich zitiere aus Rn.1503:

    "Die Eintragung einer AV am ganzen Grundstück zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einer noch nicht vermessenen Teilfläche ist möglich ohne vorherige Abschreibung nach § 7 GBO, da die Vormerkung keine eindgültige Belastung im Sinne dieser Vorschrift ist."

    Dieser Satz ist ein Widerspruch in sich. Denn wenn das gesamte Grundstück mit der Vormerkung belastet wird, kann sich das Problem des § 7 Abs.1 GBO überhaupt nicht stellen. Es stellt sich vielmehr nur, wenn die Vormerkung nur an der Teilfläche lasten soll, was unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes wie bei jedem anderen Recht materiell möglich, wenn auch ordnungswidrig ist (was Schöner/Stöber im nächsten Satz ohne Beschränkung auf die verfahrensrechtliche Komponente ganz allgemein -und insoweit wiederum unzutreffend- verneinen).

    Für die hier besprochene Problematik ist dies aber im Ergebnis unerheblich, weil eine Erweiterung des schuldrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf den Gegenstand der Vormerkung, z.B. von bisher 100 qm Teilfläche auf nunmehr 200 qm Teilfläche, in jedem Fall der Grundbucheintragung bedarf, damit die Vormerkung auch die Erweiterung sichert (wie Andreas).

  • Mag auch Belastungsgegenstand der Vormerkung das ganze Grundstück sein, so bezieht sich doch der vorgemerkte Anspruch auf die Teilfläche. Dieser Anspruch auf Übertragung der (hoffentlich genau bezeichneten) Teilfläche ist der Gegenstand des Anspruchs. Das hat mit der Frage, woran die Vormerkung einzutragen ist, nichts zu tun.

    Der Gegenstand des Anspruchs muss gleich bleiben (ebenso im Wesentlichen Gläubiger und Schuldner, wobei es da Ausnahmen geben kann). Die sonstigen Anspruchsinhalte (Bedingungen, Entstehungsgründe u.a.m.) sind variabel. Das ist die Aussage der betreffenden BGH-Entscheidungen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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