Gerichtskosten/Wert der Insolvenzmasse

  • Gem. § 58 GKG sind die Gerichtskosten nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu erheben.

    In meinem IN-Verfahren hat der Schlusstermin bereits im November 2007 stattgefunden. Die Gerichtskosten wurden zu diesem Zeitpunkt nach der vorhandenen Masse berechnet.
    Aufgehoben werden konnte das Verfahren bislang nicht, weil das Finanzamt im ST einen Antrag auf Versagung der Rsb gestellt hat. Mittlerweile hat die StA Anklage erhoben. Ein HVT wurde noch nicht anberaumt. Die Entscheidung über den Versagungsantrag soll erst nach diesem Termin ergehen.
    In der Zwischenzeit ist nun doch noch ein Erlös aus einer Zwangsversteigerung (Schuldner war Gesellschafter einer GbR) von ca. 20.000 Euro zur Insolvenzmasse geflossen.
    Können die Gerichtskosten nachträglich aufgrund der erhöhten Insolvenzmasse erneut berechnet werden oder ist das Verfahren durch den Schlusstermin beendet?
    Natürlich möchte nun auch der IV seine Vergütung nach einem höheren Wert berechnen. Geht das?

  • Können die Gerichtskosten nachträglich aufgrund der erhöhten Insolvenzmasse erneut berechnet werden oder ist das Verfahren durch den Schlusstermin beendet?
    Natürlich möchte nun auch der IV seine Vergütung nach einem höheren Wert berechnen. Geht das?



    Beides ja (höhere Gerichtskosten und höhere Vergütung).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • vielleicht hilft Dir die Entscheidung:

    Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.

    BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04

    Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in § 1 VergVO der Wert der Masse berücksichtigt wird, der sich aus der Schlussrechung ergibt und sich somit zeitlich anders verhält als § 1 InsVV.

    Kritisch hierzu der Massezuwachs bei einer Erbschaft und die Begründung des BGH zum Arbeitsanfall:



    Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 € betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.

    BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05 -

    Unter Würdigung der Entscheidungen würde ich die Gerichtskosten anpassen wollen, die Vergütung aber unter den Aspekt der durchgeführten Tätigkeit stellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich nun eine neue Kostenrechnung erstelle und der Verwalter seine Vergütung nach der neuen Inso-Masse berechnet brauche ich doch theoretisch auch eine ergänzende Schlussrechnung oder reicht es, wenn der Verwalter die Schlussverteilung irgendwann nachweist?

  • ja das ist schon ein im forum häufiger auftauchendes problem, das nach vollständiger verwertung doch noch masse vom himmel fällt.... alles nur symptome eines burning-out...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ja das ist schon ein im forum häufiger auftauchendes problem, das nach vollständiger verwertung doch noch masse vom himmel fällt.... alles nur symptome eines burning-out...

    Was willst Du damit sagen? Schließlich kann auch der Hawaii erholte und Mallorca gestählte Verwalter nicht voraussehen, ob die Erbtante des Schuldners vor oder nach Einreichung der Schlussrechnung verstirbt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • na zwischen vorschnellem ausbuchen einer Forderung und dem Blick in die Glaskugel oder Fiebermessen bei der Erbtante dürfte wohl ein Unterschied liegen :D
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Thema vorschnelles ausbuchen:

    Wird der Anspruch ausgebucht, wird des Drittschuldner auch i.d.R. nicht mehr bearbeitet, ergo der zahlt auch nicht.

    vom Drittschuldner liegt die eV vor, Anspruch wird ausgebucht, dann aussergerichtlicher SBP und Zahlung von 3,50 EUR...

    passiert dauernd und ist nicht zu verhindern.

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  • @ Defaitist:

    Vorschnell ausbuchen, ich bitte Dich. Erstens wird auch bei Einzug von Forderungen vergütungsrelevante Insolvenzmasse generiert, zweitens verdienen die Kanzleien der Verwalter gerade auch am Forderungseinzug :teufel:.

    Mal ehrlich, wie nimmst Du denn eine Beurteilung vor? Läßt Du Dir Unterlagen kommen? Kannst Du wirklich beurteilen, ob zu Recht ausgebucht wurde?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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