Hallo zusammen!
Ich hab die Verschmelzung der A-Bank auf die B-Bank. B-Bank ist übernehmender Rechtsträger. Das seh ich doch richtig, dass dies -es liegt ein Titel zugunsten der A-Bank vor, ein Fall des § 727 ZPO ist, oder?
Mein eigentliches Problem ist der Nachweis der Rechtsnachfolge. Die Bank legt mir die begl.Abschrift einer Notarbescheinigung nach § 21 Bundesnotarordnung vor, in welcher der Notar nach Einsicht in das Handelsregister die Verschmelzung bestätigt. Ich tendiere dies als Nachweis genügen zu lassen. Was meint Ihr??
Rechtsnachfolgeklausel nach Verschmelzung
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Blume -
20. Mai 2009 um 11:47
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Banken? Verschmelzung? Dresdner? Commerzbank?
Da gab es neulich einen Thread zu. -
In den wenigen vergleichbaren Fällen habe ich die Bescheinigung immer als ausreichend angesehen.
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die Frage stellt sich mir aus folgendem Grund:
- Urteil vom 20.12.2010 - Rechtshängigkeit 08/2010
- Verschmelzung laut Beschluss vom 31.07.2001
- Tag der Eintragung ins HRB 14.02.2011 (warum erst so spät??)Wenn es deklaratorisch wäre, wäre die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit eingetreten und ich würd zurückweisen wg. §§ 727, 325 ZPO.
Wenn die Verschmelzung aber konstitutiv wäre, wäre § 727 ZPO kein Problem.Oder hab ich mich da jetzt verannt
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Gibt es zum Problemkreis Rechtsnachfolge nach Verschmelzung und Klauselumschreibung irgendwo eine Zusammenfassung bzw. einen Überblick ?
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In welcher Form, was soll da drin stehen?
Beibehaltung des Rechtsträgers (übernehmendes Unternehmen, formwechselnde Umwandlung) -> keine Rechtsnachfolge,
Wechsel des Rechtsträgers (übertragendes Unternehmen) -> Rechtsnachfolge.
Beides idealerweise mit einem amtlichen, chronologischen Handelsregisterausdruck belegbar. -
Wenn das übernehmende Unternehmen lediglich die Firma wechselt, liegt keine Rechtsnachfolge vor. Wie wird die Firmenänderung nachgewiesen ?
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Ganz normal, Notarbescheinigung oder amtlichen, chronologischen (und ev historischen) Registerausdruck.
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Ist es auch eine Rechtsnachfolge, wenn der übernehmende Rechtsträger ein ausländisches Unternehmen ist und nach dessen Recht die Eintragung nur deklaratorisch wirkt?
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