Ausführlich dazu Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321, 322 f.
Hieraus folgt:
Ein im Hinblick auf das Erbstatut "schweigender" Erbschein bezeugt immer nur das Erbrecht nach dem BGB.
Der bereits in Anwendung des BGB erteilte Erbschein ist nach wie vor richtig und nicht einzuziehen, da er zutreffend die Erbfolge für den gesamten beweglichen und unbeweglichen "West"-Nachlass und - insoweit mangels Nachlassspaltung - sowie für den beweglichen "Ost"-Nachlass bezeugt.
Es fehlt daher bislang an einem Erbschein für den in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz, der sich nicht nach dem BGB, sondern nach dem DDR-ZGB vererbt (§ 25 Abs. 2 DDR-RAG).
Geht man mit der hM zutreffend davon aus, dass die Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB auch bei Maßgeblichkeit eines Nicht-BGB-Erbstatutes greift, sind die Erfolgen nach dem BGB und dem ZGB im Ergebnis identisch (1/4 nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB oder (neben drei Kindern) nach § 365 Abs. 1 ZGB + jeweils 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kann der bisherige Erbschein mittels eines Beschlusses wie folgt ergänzt werden (vgl. o.g. Abhandlung):
Es wird bezeugt, dass sich der diesamtliche Erbschein vom ... in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB aufgrund identischer Erbfolge auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs. 2 DDR-RAG erstreckt.
Eine Ausfertigung des ursprünglichen Erbscheins samt Ausfertigung des Ergänzungsbeschlusses reicht dann zur Grundbuchberichtigung aus.