Pfändung Eigentümergrundschuld

  • Mit Pfändungsbeschluss vom 05.02.2009 wurde die angebliche, durch Ausgleich der der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Forderung entstandene Eigentümergrundschuld ... (ist genau bezeichnet) gepfändet. Der Pfändungsbeschluss wurde dem Schuldner/Eigentümer am 20.02.2009 und dem Gläubiger am 16.02.2009 zugestellt.
    Der zur vorherigen Eintragung der Grundbuchberichtigung auf den Eigentümer vorgelegten löschungsfähigen Quittung des Gläubigers entnehme ich, dass die Forderung durch den Eigentümer am 06.03.2009 beglichen wurde. Also ist die Eigentümergrundschuld erst an diesem Tag entstanden.

    Muss mich interessieren, dass bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die Eigentümergrundschuld noch gar nicht entstanden ist? Oder spielt das keine Rolle, weil die Pfändung eines Buchrechtes erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam wird?

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    Einmal editiert, zuletzt von Mola (6. Juni 2009 um 07:24) aus folgendem Grund: Schreibfehler...

  • Schöner/Stöber, Rn 2469. Die Pfändung war möglich (das Vollstreckungsgericht prüft insoweit nicht (KEHE/Keller, Einl S 11), die Eintragung ist jedoch erst nach Entstehen der Eigentümergrundschuld möglich.

  • Die Kommentarstelle im Schöner/Stöber habe ich auch gelesen. Aber ich habe sie so verstanden, dass dann im Pfändungsbeschluss die Pfändung der künftigen Eigentümergrundschuld ausgesprochen werden muss, was bei mir ja nicht der Fall ist. :gruebel: Den KEHE habe ich leider nicht.

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  • Im KEHE steht: "... Die dazu erforderliche Eintragung setzt jedoch den Nachweis der Unrichtigkeit (= Nachweis der Entstehung der Eigentümergrundschuld) voraus; das Vollstreckungsgericht prüft insoweit nicht.
    Als Nachweis sind geeignet
    ..... löschungsfähige Quittung..."

  • Zwar ist Pfändung der künftigen Eigentümer-GS zulässig, wobei dann lediglich die Eintragung im GB ist davon abhängig, dass das Bestehen der Eigentümer-GS nachgewiesen wird (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 857 RN 25 m.w.N.). Allerdings muss der Umstand, dass die künftige Eigentümer-GS gepfändet werden soll, im Beschluss zum Ausdruck kommen (Stöber, a.a.O. unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 829 RN 10 und die dort zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242 (dort: Forderungspfändung, Zitat: „dass sich eine Pfändung auf zukünftige Forderungen erstrecken soll, muß sich nämlich aus dem Pfändungsbeschluß selbst ergeben; fehlt eine solche Angabe, so ergreift die Pfändung nur die dem Schuldner bereits zustehenden Ansprüche (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 8. Aufl., Rdnrn. 30, 163, 500 m. Nachw.)“.

    Im Fall des OLG Düsseldorf, Rpfleger 1996, 436, war dies im Übrigen auch so (Pfändung … unter Einschluss der künftigen Eigentümer-GS).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen!

    Mir liegt ein Pfüb vor (Gläubigerin ist die Gläubigerin X, die auch als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist, Schuldner ist der Eigentümer), welcher die "wegen des aufgeführten Betrages - ... - die angebliche Forderung des Schuldners aus der entstandenen Eigentümerbuchgrundschuld nebst Zinsen, die zu unseren Gunsten, der Gläubigerin X im Grundbuch in Abt. III lfd. Nr. 6 eingetragen ist," pfändet; "darüber hinaus wird der angebliche Anspruch des Schuldners auf Grundbuchberichtigung und Umschreibung in ein Eigentümerrecht gepfändet; dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte, insbesondere ihrer Einziehung und Übertragung, zu enthalten." Überweisung zur Einziehung erfolgte.

    Auch hier habe ich doch keinen Nachweis, dass (und in welcher Höhe) die Eigentümergrundschuld entstanden ist!? Oder reicht mir die Tatsache, dass die Gläubigerin ihre Forderung beziffert (Restbetrag aus Hauptforderung nebst Zinsen und bisheriger Vollstreckungskosten) als Nachweis, dass quasi bzgl. des Restes eine Eigentümergrundschuld entstanden ist??? :gruebel:
    Mir kommt das alles sehr komisch vor... :confused:

  • Hab schlecht gelesen und dich bei der Bescheidung des PfÜB-Antrages vermutet...
    Deshalb war mein Ursprungswerk auf das Grundbuchamt bezogen Mumpitz.

    Wenn es jetzt darum geht, die Pfändung im Grundbuch zu verlautbaren, wäre - wie bereits oben beschrieben - durch den Pfändungsgläubiger ein Unrichtigkeitsnachweis in entsprechender Form zu liefern.

  • Ist das die Pfändung einer Eigentümergrundschuld?

    Eine Eigentümergrundschuld, die im Grundbuch jedoch nicht ersichtlich ist...

    Ich werde mal den Unrichtigkeitsnachweis anfordern...

    Ich „laboriere" tatsächlich immer noch an diesem Problem….
    Aktuell hat mir die Gläubigerin geschrieben, die zitierte Kommentarstelle (Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rd.-Nr. 2468) „erschiene nicht passend, da sie als originärer Gläubiger natürlich positiv wissen, dass eine verdeckte Eigentümergrundschuld entstanden sei".
    Wie kann ich denen denn bitte begreiflich machen, dass das aber auch für alle anderen nachvollziehbar sein muss???

  • Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform oder Offenkundigkeit für jedermann ist nun einmal die Voraussetzung. Vielleicht richtest Du die Aufmerksamkeit der Damen und Herren noch einmal explizit auf den Fettdruck in der zitierten Randziffer...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde mich mit dem Begreiflichmachen nicht allzu lange aufhalten. Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung, Beschwerde und dann geht es gemäß der Regieanweisung des OLG weiter. Das begreifen die dann auch viel besser.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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