Zum Sachverhalt (Asche auf mein Haupt, dass ich den wohl nicht verständlich dargestellt habe):
Die Urkunde lautet: Überlassungsvertrag mit Auflassung:
Der Veräußerer (Einfügung durch mich: Anton B + Anna ) überlassen an den Erwerber (Wortlaut der Urkunde: Sohn bzw. Stiefsohn) den in der Urkunde bezeichneten Grundbesitz.
Von einer vorweggenommenen Erbfolge ist keine Rede.
Gleichwohl behalten sich die Veräußerer ein Nießbrauchsrecht und Rückübertragungsansprüche vor (Eintragung Nießbrauch + Rück-AV bewilligt und beantragt und sodann eingetragen).
Als Gegenleistung für die Überlassung wird nur das Nießbrauchsrecht vereinbart, Jahreswert 3.000 EUR; der Wert des Grundbesitzes (Gartenland) betrug seinerzeit 3.000 EUR.
Es folgt in Abschnitt "Hinweise und Belehrungen" der Urkunde dann u.a. folgender Vermerk:
Die Vertragsteile wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass Geschwister des Erwerbers möglicherweise wegen der in dieser Urkunde enthaltenen Schenkung Pflichtteilsansprüche gemäß § 2325 BGB gegen den Erben, hilfsweise gegen den Erwerber zustehen.
Nach den bisherigen Meinungen ist demnach von Bösgläubigkeit auszugehen und die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor....