§ 53 GBO

  • Zum Sachverhalt (Asche auf mein Haupt, dass ich den wohl nicht verständlich dargestellt habe):

    Die Urkunde lautet: Überlassungsvertrag mit Auflassung:
    Der Veräußerer (Einfügung durch mich: Anton B + Anna ) überlassen an den Erwerber (Wortlaut der Urkunde: Sohn bzw. Stiefsohn) den in der Urkunde bezeichneten Grundbesitz.

    Von einer vorweggenommenen Erbfolge ist keine Rede.
    Gleichwohl behalten sich die Veräußerer ein Nießbrauchsrecht und Rückübertragungsansprüche vor (Eintragung Nießbrauch + Rück-AV bewilligt und beantragt und sodann eingetragen).

    Als Gegenleistung für die Überlassung wird nur das Nießbrauchsrecht vereinbart, Jahreswert 3.000 EUR; der Wert des Grundbesitzes (Gartenland) betrug seinerzeit 3.000 EUR.

    Es folgt in Abschnitt "Hinweise und Belehrungen" der Urkunde dann u.a. folgender Vermerk:
    Die Vertragsteile wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass Geschwister des Erwerbers möglicherweise wegen der in dieser Urkunde enthaltenen Schenkung Pflichtteilsansprüche gemäß § 2325 BGB gegen den Erben, hilfsweise gegen den Erwerber zustehen.

    Nach den bisherigen Meinungen ist demnach von Bösgläubigkeit auszugehen und die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Auf Bösgläubigkeit kommt es nicht an, es liegt vielmehr schon kein Verkehrsgeschäft vor, das zu einem gutgläubigen Erwerb führen könnte -> Amtswiderspruch

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ab vom Sachverhalt, da zunächst von Kauf die Rede war und du dazu schon meintest, ein Kauf unter den Verwandten sei kein Verkehrsgeschäft. Wo kann ich das nachlesen?

  • Der BGH geht in Rz. 35 des Urteils vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…675&pos=0&anz=1
    davon aus, dass ein gutgläubiger Erwerb auch bei Verwandtengeschäften (bzw. dort unter Ehegatten) möglich ist. Das OLG München führt dazu im Beschluss vom 02.03.2009 - 34 Wx 79/08, aus: „Erwerb unter Verwandten schließt als solcher den Gutglaubensschutz des Grundbuchs nicht aus (BGH NJW 2007, 3204/3207 bei Rn. 35)“.

    Dass der Erwerber ein naher Angehöriger (Ehegatte oder Verwandter) des Verfügenden ist, steht daher dem gutgläubigen Erwerb nicht grundsätzlich entgegen (Hertel im beck-online.GROSS KOMMENTAR, Stand 01.10.2019, § 892 RN 31).

    Hertel geht allerdings davon aus, dass in einem solchen Fall der Erwerber eher Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Verfügenden haben wird (und damit eher bösgläubig sein wird) als bei einem Erwerb unter Fremden. Auch sei ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn sich der Eigentümer selbst ein beschränktes dingliches Recht bestelle. Wenn der Bucheigentümer das Grundstück veräußere und sich dabei als Teil der Gegenleistung vom (gutgläubigen) Erwerber ein Recht am veräußerten Grundstück bestellen lasse, sei dies dem gleichzusetzen. Das gelte auch bei einem vom gutgläubigen) Erwerber für den bisherigen Buchberechtigten bestellten Nießbrauch.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. März 2021 um 12:03) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert


  • Ab vom Sachverhalt, da zunächst von Kauf die Rede war und du dazu schon meintest, ein Kauf unter den Verwandten sei kein Verkehrsgeschäft. Wo kann ich das nachlesen?


    Ich habe das geschrieben, weil ein "Kauf unter Verwandten", wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, sich in der Regel nicht als "Kauf", sondern als "teilentgeltliche Übertragung" darstellt. So war's hier ja dann auch.

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