Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • OLG Hamm
    Beschluss
    I-15 W 193/10 OLG Hamm
    K 818-2 AG Essen




    In der Grundbuchsache
    betreffend das im Grundbuch von ** Blatt ** eingetragene Grundstück Gemarkung ** Flur ** Flurstück **

    Beteiligte:

    1) AB
    2) CD
    3) EF

    - Verfahrensbevollmächtigter: Notar ** in Essen,

    hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.10.2010 auf die Beschwerde der Beteiligten vom 22.03.2010 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010 durch den Vorsitzenden Richter am OLG **. den Richter am OLG ** und den Richter am Landgericht **

    beschlossen:

    Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten sind als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei dem 12.05.1986 im Grundbuch eingetragen.

    Mit einem auf den 18.11.2009 datierten Vertrag übertrugen die Beteiligten zu 2) und 3) mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) und der GbR ihre Anteile an der GbR mit Wirkung vom 01.01.2008 an die *** Verwaltungs KG zum Preis von ** €.

    Der Beteiligte zu 1) und die *** Verwaltungs KG hatten sich am 07.11.2009 zur ** & ** Verwaltungs KG GbR zusammengeschlossen, deren Zweck die Verwaltung des eingangs genannten Grundstücks und ggf. ihr übertragener sonstiger Vermögenswerte ist.

    Mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 08.12.2009 bewilligten und beantragten die Beteiligten,

    die ** & ** Verwaltungs KG GbR bestehend aus

    a) ** und
    b) **

    im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag übersandte der Notar, der die Unterschriften unter die o.g. Erklärungen jeweils beglaubigte hatte, mit Schriftsatz vom 10.12.2009 zum Vollzug.

    Mit Zwischenverfügung vom 11.01.2010 bat das Grundbuchamt um Übersendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, eines Zeugnisses der zuständigen Gemeinde über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff. BauGB., einer Auflassung zwischen der ** und ** Verwaltungs KG und der am 07.11.2009 neu gegründeten ** & ** Verwaltungs KG GbR, weil durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr die eingetragenen Gesellschafter gesamthänderisch gebundene Eigentümer des Grundstücks seien, sondern die Gesellschaft selber.

    Hiergegen wandten die Beteiligten ein, die Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR berühre den Bestand der Gesellschaft nicht, sie führe lediglich zu einer Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des $ 894 BGB. Einer Auflassung bedürfe es nicht, weil keine neue GbR begründet worden sei. Es sei der Gesellschaft lediglich der vom GBH vorgeschriebene Gesellschaftsname erteilt worden, auf deren Eintragung sie einen Anspruch hätten. Eines Zeugnisses der zuständigen Gemeinde über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 ff. BauGB bedürfe es ebenfalls nicht.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts liegt mittlerweile vor.

    Mit weiterer Zwischenverfügung vom 08.02.2010 teilte das Grundbuchamt mit, es bleibe bei seiner Auffassung vom 11.01.2010. Die Grundbuchunrichtigkeit bzgl. des Ausscheidens der Beteiligten zu 2) und 3) und des Neueintritts der ** Verwaltungs KG in die eingetragene GbR sei nachgewiesen, insoweit könne eine Grundbuchberichtigung erfolgen, Eine GbR müsse aber nicht mir einem Namen/einer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, der Gutglaubensschutz des § 889 a BGB beziehe sich nur auf die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und nicht auf den Namen/die Bezeichnung der GbR.

    Hiergegen wandten die Beteiligten mit Schreiben vom 18.02.2010 ein, die Anteile der Beteiligten zu 2) und 3) seien schon vor dem 18.11.2009 auf die ** Verwaltungs KG übertragen worden.

    Das Grundbuchamt erließ darauf eine erneute Zwischenverfügung, mit der es bei seiner Auffassung in den vorangegangenen Zwischenverfügungen blieb und eine Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse bis zum 24.03.2010 setzte. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, der das Grundbuchamt nicht abhalf.

    II.

    Die namens der Beteiligten (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71,73 GBO zulässig. …..

    1. In der Sache hat die Beschwerde schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung……..

    2. Da Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung ist und nicht der Eintragungsantrag selbst, kann über diesen vom Beschwerdegericht nicht entschieden werden (Senat a.a.O.; BayObLG DNotZ 1992, 438; NHW-RR 1991, 465).

    Für das weitere Verfahren wird – ohne Bindungswirkung – bemerkt:

    Mit dem Antrag der Beteiligten auf Eintragung des Gesellschafterwechsels wird eine Berichtigung des Grundbuchs gem. § 33 GBO aufgrund einer Übertragung des Gesellschaftsanteils und mit dem Antrag auf Eintragung des Namens der Gesellschaft eine Richtigstellung des Grundbuchs aufgrund einer entsprechenden Abänderung des Gesellschaftsvertrages begeht. Es sollen nämlich die Beteiligten und 2) und 3) aus der Gesellschaft ausscheiden und an ihre Stelle die Verwaltungs KG treten und die Gesellschaft erstmals den Namen ** & ** Verwaltungs KG GbR erhalten.

    Nach § 47 Abs. 2 GBO in der Fassung des ERVGBG vom 11.08.2009 sind in das Grundbuch deren Gesellschafter einzutragen (§ 15 Abs. 1 lit. a und b GV), und zwar ausnahmslos alle (Demharter GBO, 27. Auflage, § 47 Rd 29). Nach § 15 Abs. 1 lit. c GBV kann zusätzlich zur Bezeichnung der GbR als Eigentümerin der Name, den die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben, in das Grundbuch eingetragen werden (dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, vergl. NJW 2009, 594). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

    a) Bei Änderung im Gesellschafterbestand durch Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge sowie beim ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters wird das Grundbuch insoweit unrichtig. Die Berichtigung erfordert entweder eine Berichtigungsbewilligung oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter, a.a.O., § 22 Rn 28).

    Bei Vorlage einer Bewilligung – wie hier – gilt jedoch, dass der Antrag nur zurückzuweisen ist, wenn sich aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die entsprechende Eintragung unrichtig würde (vgl. Demharter a.a.O., § 22 Rn 28 m.w.N). Bedenken bestehen insoweit aber nicht. Denn vorliegend ist durch den unterschriftsbeglaubigten Vertrag vom 18.11.2009 sowie die unterschriftsbeglaubigte Bewilligung, in der die bisher im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Übertragung der Geschäftsanteile von den Beteiligten zu 2) und 3) auf die ** Verwaltungs KG bestätigt haben, die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen.

    b) Da die GbR durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der unterschriftsbeglaubigten Erklärung vom 18.11.2009 erstmals einen Namen erhalten hat, kann sie beanspruchen, dass dieser, wie es § 15 Abs. 1 lit. v GBV vorsieht, zusätzlich im Rahmen der Berichtigung der Eintragung eingetragen wird. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes handelt es sich bei der Vereinbarung vom 07.11.2009 nicht um die Neugründung einer Gesellschaft, sondern lediglich um eine Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung des Gesellschafterwechsels. Dabei kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Zustandekommens der Vereinbarungen nicht an. Denn eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann auch mit einem künftigen Gesellschafter im Hinblick auf seinen noch zu vollziehenden Eintritt in die Gesellschaft vereinbart werden.

    Da ein Eigentümerwechsel nicht stattgefunden hat, bedarf es nicht des Zeugnisses der Gemeinde über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB, da diese einen Grundstückskauf voraussetzen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • 3 W 110/10
    Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschluss

    betreffend den im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz Flur .. Nr. …
    an dem beteiligt sind:
    1. H. H.
    2. J. H. H.
    3. R. H.

    Verfahrensbevollmächtiger: Notar …….

    hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am OLG …, den Richter am OLG … und die Richterin am OLG ….

    auf die Beschwerde der Beteiligten vom …
    gegen den Beschluss des Rpfl. des Grundbuchamts bei dem Amtsgericht … vom …
    ohne mündliche Verhandlung
    am 21.10.2010
    beschlossen:

    Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts vom … wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungsantrag zurückverwiesen.

    Gründe:
    1. Die Beschwerde, die den Umständen nach wohl für alle Antragsteller eingelegt sein soll, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
    In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.

    a) Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass § 899 a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt führt (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, juris; vgl. auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNOtI 2010, 145; a. A. Bestelmeyer, RPfleger2010, 169). Insoweit gilt folgendes:
    Bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH zur (partiellen) Rechtsfähigkeit der GbR waren Eigentümer eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks die Gesellschafter als Gesamthänder; entsprechend waren sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundenen Änderung der Gesamthand griff die auch für das Grundbuchamt verfahrensrechtlich maßgebliche, wenn auch dem materiellen Recht zugehörige Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, wonach der im Grundbuch Eingetragene als der Eigentümer des Grundstückes gilt, mithin der durch die Eintragung Betroffene und damit der richtige Bewilligende im Sinne der §§ 19, 20 GBO ist. Hiervon hatte auch das Grundbuch bei der Erledigung von Eintragungsanträgen auszugehen, es sei denn, ihm waren konkrete Umstände bekannt, die die gesetzliche Vermutung erschütterten.

    Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist nunmehr die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens, und zwar auch ihre Grundeigentums (BGH NJW 2006, 3716). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind gleichwohl neben der im Hinblick auf das Eigentum alleine berechtigten GbR selbst auch sämtliche Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung auch der Gesellschafter dient dabei einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits die eingetragenen GbR durch die Bezeichnung ihrer Gesellschafter identifizieren, sie soll aber weitergehend auch materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Konsequenzen haben (vergl. die Gesetzesbegründung BtDrs 16/13437 S. 24). Eine solche verfahrensrechtliche Konsequenz bestimmt sodann § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO, wonach im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten; die Gesellschafter sind also gleichsam "wie Eigentümer" im Grundbuch eingetragen, an ihre Eintragung knüpfen sich mit anderen Worten dieselben Vermutungswirkungen wie an die Eintragung eines jeden Eigentümers. Hieraus folgt, dass für die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren die gesetzlichen Vermutungen in derselben Weise gelten, als ob sie die Eigentümer des Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen wären. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einerseits der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR genügen, andererseits aber die bisherigen materiellrechtlichen Vermutungswirkungen hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter aufrecht erhalten. Dieses Normziel hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO führe dazu, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann, wie dies vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung der Fall war (BTDrs 16/13437 S. 24 ff).

    Die § 47 Abs. 2 GBO korrespondierende und die Vermutung der Berechtigung der eingetragenen Gesellschafter begründende Norm des materiellen Rechts ist § 899 a BGB. Ist hiernach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragenen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Soweit diese Norm ihren Vermutungstatbestand nur "in Ansehung des eingetragenen Rechtes", also des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts aufstellt, führt dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Einschränkung der oben beschriebenen Rechtsfolgen aus der Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil. Mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899 a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die "einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand" aufweisen (BtDrs 16/13437, S. 26). Letzteres trifft auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, zu.
    Den Änderungsanträgen der Beteiligten steht somit nicht eine fehlende bzw. nicht nachgewiesene Antragsbefugnis entgegen.

    Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 bis 3 KostO). Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts.

    gez.: ………………….. ……………………….. ……………….

    2 Mal editiert, zuletzt von Sternensucher (29. Oktober 2010 um 11:01)

  • Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 07.10.2010, Az. 5 Wx 77/10, ist in der Entscheidung vom 13.10.2010, Az. 5 Wx 38/10, zitiert und mit dieser inhaltsgleich. Zu der letztgenannten Entscheidung (## 329, 330) habe ich bereits in # 330 Stellung genommen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Zu den übrigen neuen Entscheidungen ist folgendes auszuführen:

    1. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 3 W 128/10
    Hinweis: Datum der Entscheidung berichtigt vom 09.09.2010 auf 08.09.2010 (siehe FGPrax 2010, 286).

    Leitsatz

    Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.

    Tenor

    Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes vom 21. Juni 2010 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungs- sowie den Löschungsantrag an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bingen am Rhein zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    1 Die Beteiligten zu 1) und 4) sind die Gesellschafter der -W...GbR.-. Als solche sind sie im Grundbuch von B... als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks eingetragen. Für die Beteiligte zu 5) sind ein Nießbrauch sowie eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Außerdem sind im Grundbuch in Abteilung II unter Nrn. 1 und 2 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit sowie eine bei Todesnachweis löschbare Rückauflassungsvormerkung zugunsten des mittlerweile gestorbenen K... T... sowie in Abteilung III unter Nr. 1 eine nicht mehr valutierte Grundschuld zugunsten der S... GmbH eingetragen, die die Löschung der Grundschuld bewilligt hat.

    2 Mit notariellem Vertrag vom 26. November 2008 (Urk.-R. Nr. ...) hat die Beteiligte zu 1) ihren Gesellschaftsanteil an die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen und abgetreten. Die übrigen Beteiligten haben dem in der notariellen Urkunde zugestimmt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Löschung der Rechte in Abteilung II Nrn. 1 und 2 sowie III Nr. 1 und die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel beantragt.

    3 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat die Urkunde dem Grundbuchamt vorgelegt und deren Vollzug beantragt.

    4 Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Bingen am Rhein die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beteiligten als Gesellschafter der GbR verfügungs- und vertretungsberechtigt seien; eine entsprechende Vermutung ergebe sich weder aus § 899a BGB noch aus § 891 BGB. Hinsichtlich der Löschungsanträge fehle es deshalb an der feststehenden Antragsbefugnis. In der Löschungsbewilligung betreffend die Grundschuld fehle zudem der Vermerk, dass die Vollmacht des Erklärenden dem Notar in Urschrift vorgelegen habe.

    5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

    II.

    6 1. Die Beschwerde, die den Umständen nach wohl für alle Antragsteller eingelegt sein soll, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

    III.

    7 In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.

    8 a) Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt führt (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, juris; vgl. auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI 2010, 145 m.w.N.; a.A. Bestelmeyer, RPfleger 2010, 169). Insoweit gilt folgendes:

    9 Bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (partiellen) Rechtsfähigkeit der GbR waren Eigentümer eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstückes die Gesellschafter als Gesamthänder; entsprechend waren sie im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundenen Änderung der Gesamthand griff die auch für das Grundbuchamt verfahrensrechtlich maßgebliche, wenn auch dem materiellen Recht zugehörige Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, wonach der im Grundbuch Eingetragene als der Eigentümer des Grundstückes gilt, mithin der durch die Eintragung Betroffene und damit der richtige Bewilligende im Sinne der §§ 19, 20 GBO ist. Hiervon hatte auch das Grundbuch bei der Erledigung von Eintragungsanträgen auszugehen, es sei denn, ihm waren konkrete Umstände bekannt, die die gesetzliche Vermutung erschütterten.

    10 Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist nunmehr die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens, und zwar auch ihres Grundeigentums (BGH NJW 2006, 3716). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind gleichwohl neben der im Hinblick auf das Eigentum alleine berechtigten GbR selbst auch sämtlicheGesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung auch der Gesellschafter dient dabei einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits die eingetragene GbR durch die Bezeichnung ihrer Gesellschafter identifizieren, sie soll aber weitergehend auch materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Konsequenzen haben (vgl. die Gesetzesbegründung BtDrs 16/13437 S. 24). Eine solche verfahrensrechtliche Konsequenz bestimmt sodann § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO, wonach im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten; die Gesellschafter sind also gleichsam -wie Eigentümer- im Grundbuch eingetragen, an ihre Einragung knüpfen sich mit anderen Worten dieselben Vermutungswirkungen wie an die Eintragung eines jeden Eigentümers. Hieraus folgt, dass für die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren die gesetzlichen Vermutungen in derselben Weise gelten, als ob sie die Eigentümer des Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen wären. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einerseits der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR genügen, andererseits aber die bisherigen materiellrechtlichen Vermutungswirkungen hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter aufrecht erhalten. Dieses Normziel hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO führe dazu, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann, wie dies vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung der Fall war (BtDrs 16/13437 S. 24 f.).

    11 Die § 47 Abs. 2 GBO korrespondierende und die Vermutung der Berechtigung der eingetragenen Gesellschafter begründende Norm des materiellen Rechts ist § 899a BGB. Ist hiernach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Soweit diese Norm ihren Vermutungstatbestand nur -in Ansehung des eingetragenen Rechtes-, also des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts aufstellt, führt dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Einschränkung der oben beschriebenen Rechtsfolgen aus der Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil. Mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die -einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand- aufweisen (BtDrs 16/13437 S. 26). Letzteres trifft auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, zu.

    12 Den Änderungs- und Löschungsanträgen der Beteiligten steht somit nicht eine fehlende bzw. nicht nachgewiesene Antragsbefugnis entgegen.

    13 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt allerdings einen Mangel des Vollmachtsnachweises bei Abgabe der Löschungsbewilligung betreffend die Grundschuld gerügt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll das Grundbuchamt Eintragungen nur vornehmen, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch eine Vollmacht des die Erklärung abgebenden Vertreters (BayObLGZ 1991, 24/33). Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde genügt grundsätzlich nicht, weil zum Nachweis der Vertretungsmacht der Besitz der Vollmachtsurkunde erforderlich ist (vgl. § 172 BGB). Eine beglaubigte Abschrift reicht deshalb nur dann aus, wenn der Notar in dem Beglaubigungsvermerk bestätigt, dass ihm die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) zu einem bestimmten Zeitpunkt durch den Vertreter vorgelegt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der hier vorliegende Beglaubigungsvermerk nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 194). Der hierin liegende Mangel ist allerdings behebbar; eine entsprechende Gelegenheit ist den Antragstellern einzuräumen.

    VI.

    14 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich zugleich die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

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    Entscheidungserheblich sind folgende Ausführungen des Senats:

    In Rn.10 der Entscheidung heißt es:
    Eine solche verfahrensrechtliche Konsequenz bestimmt sodann § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO, wonach im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten; die Gesellschafter sind also gleichsam -wie Eigentümer- im Grundbuch eingetragen, an ihre Einragung knüpfen sich mit anderen Worten dieselben Vermutungswirkungen wie an die Eintragung eines jeden Eigentümers. Hieraus folgt, dass für die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren die gesetzlichen Vermutungen in derselben Weise gelten, als ob sie die Eigentümer des Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen wären.

    Und weiter in Rn.11 zu § 899a S.1 BGB:
    Soweit diese Norm ihren Vermutungstatbestand nur -in Ansehung des eingetragenen Rechtes-, also des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts aufstellt, führt dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Einschränkung der oben beschriebenen Rechtsfolgen aus der Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil. Mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die -einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand- aufweisen (BtDrs 16/13437 S. 26). Letzteres trifft auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, zu.

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    Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Sie sind weder logisch noch argumentativ nachvollziehbar und beinhalten eine offensichtlich unzutreffende Zitierung des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages.

    § 47 Abs.2 S.2 GBO bestimmt aufgrund seiner Stellung im Verfahrensrecht lediglich, dass alle Verfahrensvorschriften, die für den Berechtigten gelten, auch für die Gesellschafter gelten. Damit sind insbesondere die §§ 19, 22 und 39 GBO gemeint. Eine Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die wahren und einzigen Gesellschafter sind, enthält die Norm dagegen nicht. Eine solche Vermutung könnte nur die materielle Norm des § 899a S.1 BGB enthalten. Insoweit ist im Bericht des Rechtsausschusses aber ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei einer Anteilsübertragung nicht um einen Vorgang mit unmittelbarem Bezug zum eingetragenen Recht der GbR handelt (BT-Drucks. 16/13437 S. 27): „Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezogene Rechtshandlung dar.“

    Damit handelt es sich in Rn.11 der Entscheidung um ein offensichtliches Falschzitat. Dadurch bricht das gesamte Argumentationsgebäude des Senats in sich zusammen, ganz abgesehen davon, dass eine Berufung auf § 47 Abs.2 S.2 GBO überhaupt nicht möglich und nötig wäre, wenn bereits § 899a S.1 BGB eine entsprechende Vermutung enthielte. Mit seinen gegenteiligen Ausführungen stellt der Senat die rechtlichen Dinge demzufolge auf den Kopf. Es kann deshalb nicht verwundern, dass bei der Entscheidung des Senats auch nur ein auf dem Kopf stehendes -nämlich falsches- Ergebnis herauskommt.

    2. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 3 W 110/10 (# 343)

    Diese Entscheidung ist inhaltlich mit den vorzitierten Entscheidungsgründen in Rn.10 und Rn.11 des Beschlusses vom 09.09.2010 identisch. Sie ist daher aus den gleichen Gründen abzulehnen wie jene.

    3. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2010, Az. I-15 W 193/10 (# 341)

    Das OLG Hamm hat die Problematik des § 899a S.1 BGB weder erkannt noch erörtert. Es meint lediglich, die Grundbuchunrichtigkeit sei durch die notarielle Übertragungsurkunde und die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen, verkennt dabei aber, dass dies begrifflich voraussetzt, dass die eingetragenen Gesellschafter nach § 899a S.1 BGB überhaupt als die wahren und einzigen Gesellschafter gelten.

    Etwas Neues bringt die Entscheidung des OLG Hamm aber insofern, als sie erstmals ausspricht, dass die GbR einen Anspruch darauf hat, dass die zusätzlichen Merkmale des § 15 Abs.1 c GBV im Grundbuch angegeben werden und dass dies nicht in freie Ermessen des Grundbuchamts gestellt ist. Besondere Bedeutung für die Grundbuchpraxis hat dies nicht. Denn bereits das Erfordernis der Bezeichnung der GbR als unverwechselbares Rechtssubjekt gebietet es, die GbR im Grundbuch so genau wie möglich zu bezeichnen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (12. Januar 2011 um 15:06) aus folgendem Grund: Datum der Entscheidung zu 1. berichtigt vom 09.09.2010 auf 08.09.2010

  • Zitat

    "Mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die -einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand- aufweisen (BtDrs 16/13437 S. 26). Letzteres trifft auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, zu."

    Ich finde diese Argumentation des OLG Zweibrücken einleuchtend und sachgerecht.

  • Schade ist nur, dass in der Gesetzesbegründung und demzufolge auch und in der Norm selbst das exakte Gegenteil von dem steht, was das OLG Zweibrücken behauptet.



    Da steht nur dann das Gegenteil drin, wenn man es so lesen möchte.

    Aber das hatten wir vor ca. 4 Monaten hier schon mal durch.

  • Ich zitiere nochmals aus der Gesetzesbegründung zu § 899a S.1 BGB:

    „Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezogene Rechtshandlung dar.“

    Vermag mir jemand zu erklären, was daran unklar sein soll?

  • Ich zitiere nochmals aus der Gesetzesbegründung zu § 899a S.1 BGB:

    „Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezogene Rechtshandlung dar.“

    Vermag mir jemand zu erklären, was daran unklar sein soll?


    Klar ist, dass du offenbar nicht unterscheiden kannst oder willst zwischen der Abtretung (außerhalb des Grundbuchs) und der Eintragung dieser Abtretung. Und für diese Eintragung sehen die Oberlandesgerichte reihum zutreffend die Anwendbarkeit des § 899a BGB als gegeben an.

  • Wenn die Abtretung des Anteils nicht das Recht der GbR betrifft, dann kann sich auch die Berichtigung bezüglich des Anteils nicht auf das Recht der GbR beziehen. Schließlich sprechen wir nicht über eine Berichtigung bezüglich des von der Anteilsübertragung überhaupt nicht berührten Eigentums der GbR.

    Ich will aber gerne konstatieren, dass die Ansicht, wonach § 899a S.1 BGB auch für Anteilsübertragungen gilt, der nachsichtigen und wohlwollenden Intention geschuldet sein könnte, dem Gesetzgeber nachzulassen, dass er zu dumm ist, um das, was er sich vorgeblich dachte, auch in zutreffender Formulierung in Gesetzesform zu gießen.

    Krüger (NZG 2010, 801, 805) würde dazu sagen: Der Gesetzgeber mag sich vielerlei denken. Wenn er das Gedachte nicht zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung macht, bleiben die betreffenden Gedanken folgenlos.

  • Nochmal: § 899a BGB gilt nicht für Anteilsübertragungen, sondern für die Eintragung derselben im Grundbuch.

    Dass du angesichts des Umstands, dass deiner Meinung die Anhänger davonlaufen, wieder auf den Gesetzgeber einprügelst, dürfte hier niemanden mehr erstaunen. Dass nicht ein einziges Obergericht auf deine Linie eingeschwenkt ist (noch nicht einmal das ansonsten dem Gesetzgeber gegenüber so kritische OLG München), würde mich an deiner Stelle doch etwas stutzig machen und die eigene Unfehlbarkeit ausnahmsweise mal in Frage stellen lassen.

  • Nochmal: § 899a BGB gilt nicht für Anteilsübertragungen, sondern für die Eintragung derselben im Grundbuch.



    Damit wären wir wieder auf der bloßen Behauptungsebene angelangt, die sich ja auch einige Oberlandesgerichte -nicht nur bei der Anteilsübertragung- auf die Fahnen schreiben.

    Ich frage noch einmal: Wie soll eine Eintragung einer Anteilsübertragung i.S. des § 899a S.1 BGB unmittelbar das Eigentum der GbR betreffen, wenn die Anteilsübertragung an diesem Eigentum der GbR überhaupt nichts ändert? Es handelt sich nicht um eine Berichtigung "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR, sondern um eine Berichtigung im Hinblick auf die Rechtsstellung des Gesellschafters.

    Wenn ich etwas für richtig halte, dann stört es mich grundsätzlich nicht, wenn jemand eine andere und aus meiner Sicht unrichtige Ansicht vertritt. Ich hinterfrage auch gerne meine Ansichten, wenn die rechtlichen Gegenpositionen fundiert begründet werden. Außer bloßen Behauptungen habe ich im Hinblick auf die Anteilsübertragungen bislang aber nichts gelesen. Klar ist mir allerdings, dass das "Bollwerk" der Anteilsübertragungen nicht auch noch fallen darf, weil die gesetzliche Neuregelung dann nichts anderes als Makulatur ist. Es kann also nicht sein, was nicht sein darf und deshalb wird krampfhaft versucht, Dinge zu begründen, die sich nicht begründen lassen. Unter dieser Prämisse bin ich mit meiner Ansicht gerne in der Minderheit.

  • Ihle DNotZ 2010, 725:
    Neue Entwicklungen im Bereich der Grunderwerbsteuer.

    Dieser auf den ersten Blick „GbR-fremde“ Aufsatz beschäftigt sich auch ausführlich mit der Problematik, die entsteht, wenn der Grundstückserwerb einer bereits existenten GbR aufgrund der bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung scheitert und sodann im Wege der „Notfallgründung“ einer zweiten GbR nochmals an diese Zweit-GbR aufgelassen wird. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Frage gerichtet, wie sich der schuldrechtliche Kaufvertrag mit der Erst-GbR, die dann gar nicht Eigentümerin wird, möglichst grunderwerbsteuerunschädlich unter Einbeziehung der eigentumserwerbenden Zweit-GbR „reparieren“ lässt.

    Meiner hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post646391

    geäußerten Ansicht, wonach eine Grundbuchberichtigung auch dann erforderlich ist, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre Anteile auf eine Namens- und personenidentische Zweit-GbR übertragen, obwohl sich an der grundbuchmäßigen Bezeichnung der GbR nichts ändert, wird vom Autor zugestimmt (DNotZ 2010, 725, 748, Fn.119).

  • Unter dieser Prämisse bin ich mit meiner Ansicht gerne in der Minderheit.


    Dann wünsche ich dir, dass du es dir in deiner Minderheitennische schön gemütlich einrichtest.



    Hier im Forum werden doch regelmässig Umfragen durchgeführt, warum eigentlich nicht auch einmal zu diesem Thema.

    Ich fürchte, Cromwells Meinung hat unter der schweigenden Leserschaft mehr Anhänger, als rp160 glaubt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich fürchte, Cromwells Meinung hat unter der schweigenden Leserschaft mehr Anhänger, als rp160 glaubt.


    Eine andere Erklärung dürfte es kaum für die Tatsache geben, dass sich mittlerweile mehrere Obergerichte mit dieser Frage beschäftigen durften/dürfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich fürchte, Cromwells Meinung hat unter der schweigenden Leserschaft mehr Anhänger, als rp160 glaubt.


    Eine andere Erklärung dürfte es kaum für die Tatsache geben, dass sich mittlerweile mehrere Obergerichte mit dieser Frage beschäftigen durften/dürfen.


    Das besagt für sich alleine ja wenig, weil hierfür theoretisch ein Anhänger der Cromwellschen Lehre pro OLG-Bezirk genügen würde.

    Aber wie dem auch sei. Wenn die Obergerichte einmal durch sind mit der Frage, dürfte sich das vermeintliche Problem für die Praxis in Luft aufgelöst haben.

  • ...es sei denn, der BGH käme auf die Idee, die Abtretbarkeit im Grundbuchverfahren in einem Nebensatz wieder zu kippen. Deswegen hoffe ich ja, dass er die derzeitigen Vorlagen zum Anlass nimmt, sich über den § 899a BGB umfassend zu äußern. In welche Richtung auch immer. Aber dann wüsste man wenigstens, woran man ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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