"Wenn die Rechtsprechung und zwar auch diejenige eines obersten Gerichtshofs des Bundes - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht, ist es nicht "Aufgabe" des Gesetzgebers, seine Regelungen an die Rechtsauffassung des Richters anzupassen, sondern der Richter ist nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, seine Rechtsprechung zu überprüfen und zu korrigieren. Daran vermag auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die vermeintlich "dienenden Funktion" des Grundbuchrechts (BGHZ 179, 102 [109, Rdn. 13]; BGH NJW 2008, 1378 [1379]) nichts zu ändern. Vielmehr ist dieser Hinweis unzutreffend."
Wirklich grandios die Ohrfeige für den BGH.