Zwangsvollstreckung gegen GbR

  • ... Bei deiner Darstellung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs finde ich keinen Haken. ...



    Fehler finde ich keinen, einen Haken schon. Wenn die GbR bei einen Grundstückserwerb aus Gründen der Rechtssicherheit zum Zeitpunkt der Auflassung eine neue GbR gründet und sich das bei zwei weiteren Grundstücken wiederholt, habe ich bereits vier GbRs. Wie müßte dann der Titel aussehen, wenn ein Gläubiger in eines der Grundstücke vollstrecken will?

  • Tjaaa.... vollstreckt wird ja dann gegen die GbR.... und wenn die keinen Namen hat, weise mal im Titel nach, gegen welche...

    Ich denke, das wird genauso laufen wie ein Titel gegen Otto Müller, wenn ich im Grundbuch sehe, dass der Großvater, der Vater, der Sohn und der Enkel allesamt Otto Müller heißen: Aus die Maus. Vorausgesetzt natürlich, ich merke das. Sonst haben wir halt eine Zwangshypothek gegen den falschen Schuldner. Dann mag der damit seine Freude haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie soll der Titel schon aussehen? Er muss gegen die "GbR, bestehend aus A und B, eingetragen im Grundbuch von ..." ergehen. Ohne Individualisierung der GbR ist der Titel für die Katz. Aber das ist auch so, wenn es nur um eine einzige GbR geht.

    Die von Dir aufgeworfenen Fragen bei mehreren GbR's habe ich mir auch schon gestellt. Nehmen wir an, es wird im September zum Erwerb des Grundstücks 1 in der Erwerbsurkunde eine GbR von A und B gegründet und das gleiche wiederholt sich im Oktober für das Grundstück 2. Dann haben wir, wie Du richtig sagst, zwei verschiedene GbR's mit gleichem Gesellschafterbestand, die beide im Grundbuch als "GbR, bestehend aus A und B", eingetragen sind.

    Und jetzt - sind wir wieder bei der Frage, ob man die beiden Grundstücke auf einem Blatt zusammenschreiben kann, was von einigen Usern anderenorts schon befürwortet wurde. Aber: Natürlich ist das nicht möglich, weil es zwei verschiedene GbR's sind!

  • § 736 ZPO brauchte nicht geändert zu werden. Mit einem Titel gegen die GbR als solche kann ich immer in das Vermögen der GbR vollstrecken. Das liegt in der Natur der Dinge. Im übrigen geht es mir nur um die erforderliche Individualisierung der GbR im Titel, ebenso wie im Zuschlag. Wenn diese Individualisierung im Titel nicht erfolgt, wird man künftig keine Zwangshypotheken mehr an GbR-Grundstücken mehr eintragen können, weil es des Nachweises der Identität von Titelschuldner und Eigentümer bedarf - das nächste Problem!

    2 Mal editiert, zuletzt von Andreas (2. September 2009 um 11:26) aus folgendem Grund: An neuen Thread angepasst

  • ... Aber das ist auch so, wenn es nur um eine einzige GbR geht. ...



    Aber dann hätte ich nicht ohne weiteres Zweifel an der Personenidentität von Titelschuldner und Eigentümer. Bei vier GbRs müßten sich Zweifel dagegen zwingend einstellen. Und daß es mehrere GbRs gibt, läßt sich anhand der Grundbücher/-akten problemlos feststellen. Ohne GbRs mit jeweils eigenem Namen, was ja auch nicht selbstverständlich ist, wäre eine Immoliliarvollstreckung damit so ziemlich ausgeschlossen.

  • Nun, wir haben auch da keine Amtsermittlungspflicht. Das heißt, nur wenn ich zufällig weiß, dass A und B mehrfach als Gesellschafter auftreten, wird der Titel bei mir wertlos. Weiß ich es nicht und trage also ein, dann mögen sich die GbR und der Gläubiger zoffen, ob es gerade (evtl. zufällig) die richtige GbR getroffen hat oder nicht.

    Ich würde die Problematik mit den mehreren personengleichen GbR's gerne in einen eigenen Thread abspalten, das erscheint mir übersichtlicher. Einwände?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nun, wir haben auch da keine Amtsermittlungspflicht. Das heißt, nur wenn ich zufällig weiß, dass A und B mehrfach als Gesellschafter auftreten, wird der Titel bei mir wertlos. Weiß ich es nicht und trage also ein, dann mögen sich die GbR und der Gläubiger zoffen, ob es gerade (evtl. zufällig) die richtige GbR getroffen hat oder nicht.



    Viel zu ermitteln wäre aber nicht. Ergibt sich aus dem ALB eine weitere personengleiche GbR, könnte man bereits davon ausgehen, daß es eine andere sein muß. Die Rechtssicherheit, die man bei der Auflassung mit der Vorgehensweise der Gesellschaftsneugründung erlangt hat, wäre also bei der Zwangsvollstreckung wieder weg.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (2. September 2009 um 09:18)

  • Zwangshypotheken mehr an GbR-Grundstücken mehr eintragen können, weil es des Nachweises der Identität von Titelschuldner und Eigentümer bedarf - das nächste Problem!


    Das sehe ich (noch:)) nicht so. Wenn der Gesetzgeber es ausreichen lässt, zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen, einen Titel gegen die Gesellschafter A und B zu erwirken, dann vollstrecke ich in das Vermögen der Gesellschaft bestehend aus A und B, egal wie viele Gesellschaften es davon gibt. Sozusagen Wahlfreiheit des Gläubigers.

  • Ich habe Zweifel, ob das künftig noch zulässig ist. § 736 ZPO geht noch von der persönlichen Titelschuldnerschaft der Gesellschafter aus, weil nach früherem Rechtsverständnis kein Titel gegen die GbR als solche möglich war. Jetzt ist die rechtsfähige GbR selbst Schuldner, also kann ein Titel gegen die Gesellschafter zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht mehr i.S. des § 736 ZPO "erforderlich" sein.

    Ich gehe noch einen Schritt weiter: Ein Titel gegen die Gesellschafter ist nach meiner Ansicht künftig nicht mehr möglich. Dies folgt aus der Rechtsfähigkeit der GbR. Wenn eine GbR Schuldner ist, dann ist eben sie zu verklagen und nicht (mehr) die Gesellschafter. Anderenfalls fehlt es an der Identität von Schuldner und Beklagtem. Nach meiner Ansicht hat § 736 ZPO nur noch einen Regelungsgehalt, soweit es um die Vollstreckung aus Alttiteln geht. Im übrigen ist er gegenstandslos.

  • Ich habe Zweifel, ob das künftig noch zulässig ist. § 736 ZPO geht noch von der persönlichen Titelschuldnerschaft der Gesellschafter aus, weil nach früherem Rechtsverständnis kein Titel gegen die GbR als solche möglich war. Jetzt ist die rechtsfähige GbR selbst Schuldner, also kann ein Titel gegen die Gesellschafter zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht mehr i.S. des § 736 ZPO "erforderlich" sein.

    Ich gehe noch einen Schritt weiter: Ein Titel gegen die Gesellschafter ist nach meiner Ansicht künftig nicht mehr möglich. Dies folgt aus der Rechtsfähigkeit der GbR. Wenn eine GbR Schuldner ist, dann ist eben sie zu verklagen und nicht (mehr) die Gesellschafter. Anderenfalls fehlt es an der Identität von Schuldner und Beklagtem. Nach meiner Ansicht hat § 736 ZPO nur noch einen Regelungsgehalt, soweit es um die Vollstreckung aus Alttiteln geht. Im übrigen ist er gegenstandslos.



    Ich hatte bereits im Thread zur Kritik am Gesetzgebungsverfahren auf die großen Probleme im Zwangsvollstreckungsbereich hingewiesen, die abseits des Grundbuchs entstehen. Sowohl bei ZVG als auch ZV wird uns wohl ein ähnliches Rechtssprechungswirrwarr entstehen, wie es vor der Gsetzesänderung beim Grundbuch der Fall war.

    Derzeit dürften alle Titel gegen mehrere Personen "in GbR" nicht mehr vollstreckbar sein, zumindest ist zu erwarten, dass es gegen die Vollstreckung entsprechende Rechtsmittel der Mitglieder der GbR geben wird. Man darf gespannt sein.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Ich gehe noch einen Schritt weiter: Ein Titel gegen die Gesellschafter ist nach meiner Ansicht künftig nicht mehr möglich. Dies folgt aus der Rechtsfähigkeit der GbR. Wenn eine GbR Schuldner ist, dann ist eben sie zu verklagen und nicht (mehr) die Gesellschafter. Anderenfalls fehlt es an der Identität von Schuldner und Beklagtem. Nach meiner Ansicht hat § 736 ZPO nur noch einen Regelungsgehalt, soweit es um die Vollstreckung aus Alttiteln geht. Im übrigen ist er gegenstandslos.


    Ich will ja eigentlich nicht meckern, viele Deiner Überlegungen sind folgerichtig und bedenkenswert. Was ich aber gar nicht leiden kann, ist auf der einen Seite einen übergeordneten Konsens zu verneinen und sich strikt auf den Gesetzeswortlaut zu berufen, auf der anderen Seite diesen aber zu negieren.
    Ich halte dagegen, wie Du es auch so oft tust: Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. (§736 ZPO)
    Deine Ansicht stellt sich eindeutig gegen den Gesetzeswortlaut, den Du an anderer Stelle doch so hofierst.

  • In meinen Augen geht es in allen Fällen um die aus der Rechtsfähigkeit der GbR zu ziehenden Konsequenzen, egal in welchem Rechtsbereich. Ich möchte das einmal nachfolgend entwickeln und so versuchen, Deiner Kritik zu begegnen:

    Grundstücksrecht

    Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat man die gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter als persönliche Rechtsträger angesehen. Ein Vertretungsproblem im Hinblick auf die GbR konnte somit überhaupt nicht auftreten, weil die GbR nicht rechtsfähig war und es deshalb insoweit nichts zu vertreten gab. Die Gesellschafter handelten für sich persönlich.

    Folge: Die Vertretungsprobleme bei der GbR entstanden erst mit Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Gleichzeitig galt die Vermutung des § 891 BGB für die Gesellschafter nicht mehr, sodass man für die Vertretungsverhältnisse auch nicht an die Benennung der Gesellschafter im Grundbuch anknüpfen konnte.

    Konsequenz: Der Gesetzgeber schuf den § 899 a BGB, den er mit der verfahrensrechtlichen Regelung des § 47 Abs.2 S.1 GBO und der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 EGBGB flankierte.

    Ergebnis: Die Gesellschafter sind in Neufällen wie in Altfällen im Rechtssinne im Grundbuch eingetragen, an ihre Eintragung knüpft sich der Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter. Es ist klar, dass diese Rechtslage nur durch eine Gesetzesänderung eintreten konnte.

    Versteigerung

    Es gilt das gleiche wie in Grundstücksrecht: Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat man die gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter als persönliche Rechtsträger und demzufolge auch als persönliche Bieter und Ersteher angesehen. Ein Vertretungsproblem im Hinblick auf die GbR konnte somit auch hier nicht auftreten, weil die GbR nicht rechtsfähig war und es deshalb insoweit nichts zu vertreten gab. Die Gesellschafter handelten für sich persönlich.

    Folge: Die Vertretungsprobleme bei der GbR bei der Abgabe eines Gebots entstanden erst mit Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit.

    Konsequenz: Der Gesetzgeber hätte auch im Versteigerungsrecht die erforderlichen Konsequenzen aus der Rechtsfähigkeit der GbR ziehen müssen. Dies ist im Gegensatz zum Grundstücksrecht nicht erfolgt. Damit bleibt es beim Vertretungsnachweis des § 71 Abs.2 S.1 ZVG bei einem Gebot der GbR und es verbleibt bei der bisherigen Ersuchensbefugnis des § 130 Abs.1 S.1 ZVG, die sich nur auf die Ersteher-GbR, nicht aber auf ihre Gesellschafter erstreckt. Gesetze ändern sich nicht von selbst. Wenn sie sich von selbst ändern würden, hätte man auch § 899 a BGB nicht gebraucht.

    Ergebnis: Im Versteigerungsverfahren besteht nunmehr die gleiche Malaise wie im Grundbuchverfahren vor dem Inkrafttreten des ERVGBG. Im Grundstücksrecht hat der Gesetzgeber (teilweise) Abhilfe geschaffen, im Versteigerungsrecht nicht.

    Vollstreckung (§ 736 ZPO)

    Es gilt auch hier das gleiche wie im Grundstücksrecht: Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat man die gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter als persönliche Rechtsträger angesehen. Demzufolge bestimmte § 736 ZPO völlig folgerichtig, dass zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der nicht rechtsfähigen GbR ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich ist. Ein Titel gegen die GbR als solche war gar nicht vorgesehen, weil es einen solchen Titel mangels Rechtsfähigkeit der GbR überhaupt nicht geben konnte.

    Folge: Aufgrund der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist auch ohne Änderung des § 736 ZPO klar, dass künftig ein gegen die GbR erwirkter Titel zur Vollstreckung in das Vermögen der GbR geeignet ist. Dies ist selbstverständlich. Dass der Titel zur Individualierung der GbR auch die Namen der Gesellschafter erhält, ist eine andere Frage. Schuldnerin, Beklagte und Verurteilte ist die GbR als solche.

    Nun komme ich zu Deiner Kritik: Wenn Du den Wortlaut des § 736 ZPO ernst nimmst, müsstest Du die Vollstreckung in das GbR-Vermögen aufgrund eines gegen die GbR als solche gerichteten Titels ablehnen, weil die Norm ganz klar ausspricht, dass hierzu ein Titel gegen die Gesellschafter erforderlich ist. Aus heutiger rechtlicher Sicht ist das natürlich Blödsinn, weil die Gesellschafter überhaupt nicht mehr persönlich verklagt werden können, weil Schuldner der mit der Klage geltend gemachten Forderung nicht die Gesellschafter, sondern die GbR als solche ist. Können die Gesellschafter aber künftig nicht mehr verklagt werden, kann es künftig auch keinen Titel gegen die Gesellschafter mehr geben. Wenn es einen solchen Titel künftig nicht mehr gibt, kann ein solcher aber auch nicht mehr zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen „erforderlich“ sein. Die Vollstreckung gegen eine GbR setzt nunmehr voraus, dass der Titel gegen die GbR selbst ergangen ist. Dass ist angesichts der Rechtsfähigkeit der GbR selbstverständlich.

    Auch für Alttitel gilt § 736 ZPO streng genommen nicht mehr. Denn ebenso wie frühere Auflassungen und Grundbucheintragungen, die der BGH der GbR zurechnet, obwohl sie zugunsten der Gesellschafter persönlich erfolgt sind, sind natürlich auch Alttitel dahin auszulegen, dass in Wahrheit nicht die Gesellschafter, sondern die GbR verurteilt ist. Alttitel sind damit Titel gegen die GbR und keine gegen die Gesellschafter i.S. des § 736 ZPO. Damit ist § 736 ZPO nach meiner Ansicht durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR insgesamt gegenstandslos geworden.

    Berechtigte Kritik?

    Aus den genannten Gründen halte ich Deine Kritik für unbegründet. § 736 ZPO ist gegenstandslos geworden, weil die Norm stets und von vorneherein auf eine -heute gar nicht mehr mögliche- persönliche Klage gegen die Gesellschafter abstellt. Für dieses „Gegenstandsloswerden“ war keine Gesetzesänderung erforderlich, weil es einen persönlichen Titel gegen die Gesellschafter nicht mehr geben kann und die Norm somit im negativen Sinne bereits durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit ihres Anwendungsbereichs beraubt wurde. Im Gegensatz hierzu geht es im Grundstücksrecht und im Versteigerungsrecht im positiven Sinne darum, durch Gesetzesänderung etwas zu regeln, was bisher noch nicht geregelt ist. Im Vollstreckungsrecht brauchte man nichts positiv zu regeln, weil es in der Natur der Dinge liegt, dass aus einem gegen die GbR gerichteten Titel auch gegen die GbR vollstreckt werden kann.

  • Zum Konzeptpapier des BMJ hatte ich bereits wie folgt auf die Problematik verwiesen:

    … damit wäre auch ein bislang ungelöstes Problem behoben: Reichten früher zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen beliebige Gesamtschuldtitel (für gemeinsame Privatschulden ohne Bezug zur Gesellschaft) aus (Wertenbruch, NJW 2002, 324/328; Musielak/Lackmann (M/L), ZPO, 6. Auflage 2008, § 736 RN 4 m.w.N. in Fußn. 17), ist jetzt die Verurteilung wegen einer Gesellschaftsschuld erforderlich (M/L, m.w.N. in Fußn. 18), d. h. es kann auch nur in das betreffende Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Sind jedoch namenlose BGB-Gesellschaften mit gleichem Gesellschafterbestand im Grundbuch so eingetragen, wie dies § 47 II GBO-E in Anlehnung an die BGH-Entscheidung vom 4.12.2008 vorsieht („Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B, C...“), dann lässt sich dem Grundbuch nicht entnehmen, zu welchem Gesellschaftsvermögen das von der Zwangsvollstreckung betroffene Grundvermögen gehört. In solchen Fällen sind zusätzliche Identitätsangaben unerlässlich (Karsten Schmidt, NJW 2001, 993/1000). Auch der BGH führt in den Gründen der Entscheidung vom 29.01.2001 -II ZR 331/00- aus, dass nicht verkannt werde, dass bei fehlender Registerpublizität vor allem im Vollstreckungsverfahren keine eindeutige Identifizierung möglich sein wird. Ohne Registerpublizität müssten damit personengleiche GbR´s im Grunde genommen zur Namensführung verpflichtet werden: Bei ihrer Umwandlung in je eine OHG wäre es ohnehin erforderlich, einen ihre Unterscheidung ermöglichenden Firmenzusatz zu führen (§ 18 I HGB; KG, Rpfleger 2009, 229);

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kann mich nur darüber wundern, dass auch namhafte Kommentatoren nicht die naheliegenden und zwingenden Schlüsse aus der Rechtsfähigkeit der GbR ziehen. Will ich in das Vermögen der GbR vollstrecken, brauche ich einen Titel gegen die GbR (und muss die GbR verklagen), will ich dagegen in das Vermögen eines Gesellschafters vollstrecken, brauche ich einen Titel gegen diesen (und muss ihn verklagen). Und wenn ich aufgrund der persönlichen Haftung des Gesellschafters für GbR-Schulden gegen diesen vollstrecken möchte, brauche ich ebenfalls einen Titel gegen diesen Gesellschafter (den ich dann auch verklagen muss).

    Das bedeutet: Aus einem Titel gegen einen Gesellschafter kann ich nur in das Vermögen des betreffenden Gesellschafters vollstrecken. Dazu gehört allerdings auch sein Gesellschaftsanteil, nicht aber das Gesellschaftsvermögen. Und aus einem Titel gegen die GbR kann ich nur in das Vermögen der GbR vollstrecken, nicht aber in das Vermögen eines Gesellschafters. Man muss aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR nur eins und eins zusammenzählen können.

    Ich halte es für einen Treppenwitz der Rechtsgeschichte, dass ausgerechnet diejenigen, die schon immer die Rechtsfähigkeit der GbR propagiert haben, im Vollstreckungsrecht weiter so tun, als seinen die Gesellschafter persönlich Rechtsinhaber. Wenn ich eine Forderung gegen eine GbR habe, sind die Gesellschafter die falschen Beklagten und wenn ich eine Forderung gegen Gesellschafter geltend machen will, ist die GbR die falsche Beklagte. Was ist daran eigentlich so schwierig?

  • Wenn Du der Meinung bist, das § 736 ZPO durch die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts obsolet geworden ist, dann hätte er zumindest aufgehoben werden müssen.
    Mich stört an der Argumentation, das darauf abgehoben wird, wie ein Titel gegen den Schuldner nunmehr zu lauten hat. Das bedarf m.E. keiner Erörterung. Wir sind nicht erkennendes, sondern vollstreckendes Gericht. Selbstverständlich wird aus einem Titel gegen die BGB-Gesellschaft in deren Vermögen vollstreckt.
    Die Probleme sind damit jedoch nicht gelöst. Wir werden in erster Linie Titel haben, die gegen die Gesellschafter gerichtet sind, weil die erkennenden Gerichte oder die Notare, die Vorratsklauseln erteilt haben, von einer gesamthänderischen Bindung ausgegangen sind. Diese Titel müssen vollstreckt werden, eben auch wegen der Nichtänderung des § 736 ZPO und zwar in das Gesellschaftsvermögen und ohne Titelumschreibung, zumindest in den Fällen in denen die Gesellschaft noch in Form der gesamthänderischen Bindung eingetragen ist.
    Bei Vollstreckung aus notariellen Urkunden wegen persönlicher Forderungen und aus Gerichtsurteilen wird es keine nähere Identifizierung der Gesellschaft geben, so dass ich dabei bleibe, dass ein Titel gegen die Gesellschafter ausreichend ist, um in ein Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken, an dem die im Titel genannten Gesellschafter beteiligt sind. Andernfalls hätte der § 736 ZPO geändert werden müssen.
    Auch bei Titeln gegen die Gesellschaft ist dieses Problem nicht behoben, da verschiedene Gesellschaften mit Gesellschafteridentität existieren können. Da zur Vollstreckung Titel, Klausel, Zustellung und Zeugnis des GBA über die Eigentumseintragung genügt, wird auch hier u.U. gegen die falsche Gesellschaft vollstreckt werden.
    Im übrigen ist die Kritik durchaus auch im Zusammenhang mit anderen Threads zu sehen. Ich halte Deine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der BGB-Gesellschaft in der Zwangsversteigerung für zutreffend und folgerichtig (obwohl ich glaube, das die Praxis sich dieser Meinung nur zum Teil anschließen wird), teile Deine Meinung hinsichtlich des Grundbuchersuchens und der anschließenden Prüfungspflichten des GBA jedoch nicht (siehe dort), so dass obenstehende Kritik erfolgte.

  • Ich würde Dir in allem zustimmen, wenn die GbR nicht rechtsfähig wäre. Sie ist es aber - leider.

    Das Grundbuchamt hat als Vollstreckungsgericht in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein Titel zur Vollstreckung geeignet ist. Und wenn ein Titel, aus dem gegen die GbR vollstreckt werden soll, gegen den falschen Beklagten (= die Gesellschafter) ergangen ist, dann ist er eben zur Vollstreckung gegen die GbR nicht geeignet, ebensowenig wie ein Titel gegen die GbR zur Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter geeignet ist, mag die Klausel lauten, gegen wen sie will. Oder würde man aus einem Titel, der gegen alle Gesellschafter einer GmbH ergangen ist, auch in das Vermögen der GmbH vollstrecken?

    Ich befinde mich in einer eigenartigen Situation, weil ich mich immer gegen die Rechtsfähigkeit der GbR ausgesprochen habe und mir jetzt -nachdem der Gesetzgeber mit dem ERVGBG die Rechtsfähigkeit der GbR im Gefolge der Rechtsprechung des BGH anerkannt hat- vorgehalten wird, dass die aus eben dieser Rechtsfähigkeit zu ziehenden zwingenden Schlussfolgerungen nicht opportun seien. Dabei tue ich nichts anderes, als die Befürworter der Rechtsfähigkeit der GbR auf die sich hieraus ergebenden Folgen festzunageln. Wenn man diese Folgen nicht gewollt hat, hätte man die Rechtsfähigkeit der GbR eben nicht bejahen dürfen. Nun aber so zu tun, als seien diejenigen, die auf die aus der Rechtsfähigkeit der GbR resultierenden rechtlichen Konsequenzen pochen, die eigentlichen "Störer", verkennt in eklatanter Weise Ursache und Wirkung.

    Vielleicht wäre es am besten, man ließe die Rechtspraxis mit dem nunmehr entstandenden Fiasko alleine. Wer im Interesse der Sache an einer Lösung der Probleme interessiert ist, kann dies aber nicht verantworten. Zumindest ist dies meine Einstellung zu den Dingen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!