Streichungen im Pfändungsbeschlussentwurf zulässig?!

  • Wenn du abhelfen willst, kannst du das mE machen. Aber die 7 EUR teilen nicht den Rang des Rests, insoweit wird diese Pfändung erst durch weitere Zustellung an den DS wirksam, Wenn es zwischendurch eine weitere Pfändung gegeben hat, dann eben mit Rang danach.

    (Falls du dir über einen Regress wegen Rangverlust und/oder nochmaliger Zustellungskosten Gedanken machst: Nach Aufforderung und Erinnerung kannst du da gelassen bleiben.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wow, bei 7,00 € hat der Gläubiger mit seiner Beschwerde ja echt was gewonnen.

    Also nun endlich Beleg nachgereicht (schnarch), ergo: Abhilfe möglich; die damit verbundenen Kosten dürften wohl dem Gläubiger aufzuerlegen sein,
    § 97 Abs. 2 ZPO.

    Frage: Kann man überhaupt die abändernde, pfändungsumfangserweiternde Abhilfe-Entscheidung wirksam von Amts wegen dem Schuldner, insbesondere auch dem Drittschuldner zustellen (Stichwort: Parteizustellung) ?

    Dann machte das wohl 2 x 3,50 €, die der Gläubiger zu tragen hat, ein interessantes Null-Summen-Spiel bei 7 € mehr Pfändungsumfang. :wechlach:

    Oder müsste nicht gar die Abhilfeentscheidung wenigstens an den Drittschuldner im Wege der Parteizustellung zur erweiternd wirksamen Pfändung über den GV zu vermitteln sein ?

    Dann liefe das für den Gläubiger im Ergebnis wohl in den Minus-Bereich. :wechlach::wechlach:

  • Die Zustellung an den DS müsste so erfolgen, wie es im ursprünglichen PÜ-Antrag beantragt war.

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  • Danke für eure Beiträge.

    Ursprünglich war Vermittlung der Zustellung beantragt.

    Wie sieht denn so eine abändernde, pfändungsumfangserweiternde Abhilfe-Entscheidung aus? Ist das ein normaler Beschluss von wegen "Wird der sof. Beschwerde der Gl. vom ... abgeholfen und der Pfüb vom ... wie folgt abgeändert und erweitert: die bish. Vollstr.kosten betragen 7,00 EUR, sodass die Gesamtsumme XX EUR beträgt. Beschluss wird erst mit RK wirksam. Kosten trägt der Gläubiger" + Begründung. Und das dann an die Verteilerstelle mit der Bitte um Zustellung?

  • Wegen des richtigen Rechtsbehelfs bin ich mir auch nicht sicher.
    Spricht aber einiges - Sinn und Zweck - tatsächlich für die Elfer, meine ich.

    Vorliegend aber egal, weil abgeholfen werden muss.

    Dann wären aber gleichwohl die mit dem Erinnerungsverfahren verbundenen Zustellungskosten weiterhin vom Gläubiger zu tragen, § 97 Abs. 2 ZPO.

    Vor diesem Hintergrund und der derartig beabsichtigt auszusprechenden Kostenfolge könnte man ggf. bei einem hier "nach zu erlassenden PfÜb" über 7,00 € einen entsprechenden Hinweis an den Gläubiger erteilen mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob der Rechtsbehelf gleichwohl aufrecht erhalten bleibt oder zurückgenommen wird.

  • Ich hänge auch gerade an einem Teil- Abweisungsbeschluss wegen nicht notwendiger bisheriger Vollstreckungskosten für Drittauskünfte und brauche eure Hilfe.
    Auf die Zwsichenverfügung bittet der Gläubiger um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
    Es geht um fast 500€ und ums Prinzip ;) also möchte ich alles formell richtig machen.
    Also nach den bisherigen Infos:
    Ich brauche einen Teilabweisungsbeschluss, der mit Rechtskraft wirksam wird.

    Aber was mach ich derweil mit dem restlichen PfÜB - immerhin fast 50000€?

    1. Den Betrag auf S 3 korrigieren und fest mit dem Teil-Zurückweisungsbeschluss verbinden und an alle normal zustellen?

    2. Den Betrag auf S 3 so lassen den PfÜB erlassen mit dem zu hohen Betrag, aber fest mit dem Teil-Zurückweisungs- und Berichtigungsbeschluss verbinden und an alle normal zustellen?

    3. Zunächst nur den Teil-Zurückweisungsbeschluss erlassen, dem Gl zustellen und den PfÜB bis zur Rechtskraft in der WV lassen? Aber das gibt Probleme mit dem Rang weil keine Zustellung an den DS erfolgt!

    4. Zunächst nur den Teil-Zurückweisungsbeschluss erlassen aber allen zustellen und den PfÜB bis zur Rechtskraft in der WV lassen? Dann kennt sich doch keiner aus was das soll?!
    5. Hat jemand eine Idee für eine saubere Lösung? :gruebel:
    Vielen lieben Dank schonmal und schönes Wochenende!

  • Ich ändere den Pfüb-Vordruck entsprechend ab und teile dem Gl.(-V.) schriftlich mit, was abgesetzt worden ist. Wahlweise schreibe ich eine Absetzungsbegründung, welche ich mit dem Pfüb verbinde. Danach der ganz normale Weg mit Zustellung usw.

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