Dienstbarkeit u. Vormerkung für weitere Dienstbarkeit

  • Hallo,
    ehe Ihr ins WE startet:
    Habe eine beschr. pers.Dienstbarkeit einzutragen für Windkraftanlage zugunsten eines Windparkbetreibers und eine Vormerkung für eine weitere Dienstbarkeit für die Bank A. oder einem von ihr zubenennenden Dritten. Das ist doch zu ungenau , was den berchtigten anbelangt. ISt das schon diskutiert worden. Ich suche und suche....:(

  • :daumenrau, wobei sich herausgestellt hat, dass die dort in #10, #13 und #17 angesprochene Abtretung der Ansprüche auf Einräumung einer bpD unzulässig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Leute,
    ich sitz hier grad über einem ähnlichen Problem. Mir stößt da was auf, nur kann ich nicht genau sagen was. :(

    Ich hab nen Antrag auf Eintragung einer bpD für eine Photovoltaikanlage. Berechtigte ist eine Bank. Die Bank ist gem. § 1092 I S. 2 BGB dazu berechtigt die Ausübung ihrer Rechte einem Dritten zu überlasssen. Ihre Ansprüche aus der Dienstbarkeit sind veräußerlich und übertragbar. Und zur Absicherung der eben genannten Ansprüche soll eine Vormerkung mit dem Inhalt der bpD ebenfalls für die Bank eingetragen werden. Das verwirrt mich irgendwie. Hat jemand ne Idee die mir weiterhilft?? Danke

  • Ich hab nen Antrag auf Eintragung einer bpD für eine Photovoltaikanlage. Berechtigte ist eine Bank. Die Bank ist gem. § 1092 I S. 2 BGB dazu berechtigt die Ausübung ihrer Rechte einem Dritten zu überlasssen. Ihre Ansprüche aus der Dienstbarkeit sind veräußerlich und übertragbar. Und zur Absicherung der eben genannten Ansprüche soll eine Vormerkung mit dem Inhalt der bpD ebenfalls für die Bank eingetragen werden. Das verwirrt mich irgendwie. Hat jemand ne Idee die mir weiterhilft?? Danke



    Grds. eine Dienstbarkeit wie hier. Ungewöhnlich ist, daß die Dienstbarkeit nicht unmittelbar dem Betreiber, sondern der finanzierenden Bank eingeräumt wird. Die Ausübung wird dann offenbar dem echten Betreiber überlassen. Für den Verwertungsfall wird der Bank normalerweise, je nach Ausgestaltung, das Recht eingeräumt, in den Nutzungsvertrag einzutreten oder das Eintrittsrecht auf Dritte zu übertragen. Hier vermutlich letzteres. Der Anspruch der Bank auf Bestellung einer Dienstbarkeit für den Dritten (§ 335 BGB) wird dann durch Vormerkung (für die Bank) gesichert. Dieser Anspruch ist dann in der Regel veräußerlich und übertragbar und nicht "die Ansprüche aus der Dienstbarkeit". Kann es sein, daß der Inhalt der Bewilligung etwas sehr verkürzt wiedergegeben wurde.

  • .... Mir stößt da was auf, nur kann ich nicht genau sagen was. :(

    Ich hab nen Antrag auf Eintragung einer bpD für eine Photovoltaikanlage. Berechtigte ist eine Bank. Die Bank ist gem. § 1092 I S. 2 BGB dazu berechtigt die Ausübung ihrer Rechte einem Dritten zu überlasssen. Ihre Ansprüche aus der Dienstbarkeit sind veräußerlich und übertragbar. Und zur Absicherung der eben genannten Ansprüche soll eine Vormerkung mit dem Inhalt der bpD ebenfalls für die Bank eingetragen werden. Das verwirrt mich irgendwie. Hat jemand ne Idee die mir weiterhilft?? Danke



    Ich weiß zwar nicht, was Dir um 13 Uhr 27 aufgestoßen ist, aber zulässig dürften die Regelungen sein.

    So hat der BGH, mit Urt. V. 9.7.1958, BGHZ 28, 99/102 = NJW 1958, 1677, entschieden, dass die mangelnde Vererblich-/Übertragbarkeit nach §§ 1090 II, 1061, 1092 I BGB die Zulässigkeit des schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellunganspruchs für die Zeit nach Wegfall des ersten Dienstbarkeit zugunsten beliebig vieler aufeinander folgender Personen nicht beeinträchtigt. Dieser schuldrechtliche Anspruch kann sofort durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (MünchKomm/Joost, 4. Aufl. 2004 § 1092 RN 4 m.w.N. in Fußn. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1092 RN 2). Die Verpflichtung zur Einräumung einer solchen Dienstbarkeit kann auch zugunsten des Erstberechtigten eingegangen werden (BGH, a.a.O., s. MünchKomm/Joost, § 1092 RN 4 Fußn. 11). Muster bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 1202.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hab nen Antrag auf Eintragung einer bpD für eine Photovoltaikanlage. Berechtigte ist eine Bank. Die Bank ist gem. § 1092 I S. 2 BGB dazu berechtigt die Ausübung ihrer Rechte einem Dritten zu überlasssen. Ihre Ansprüche aus der Dienstbarkeit sind veräußerlich und übertragbar. Und zur Absicherung der eben genannten Ansprüche soll eine Vormerkung mit dem Inhalt der bpD ebenfalls für die Bank eingetragen werden. Das verwirrt mich irgendwie. Hat jemand ne Idee die mir weiterhilft?? Danke



    Grds. eine Dienstbarkeit wie hier. Ungewöhnlich ist, daß die Dienstbarkeit nicht unmittelbar dem Betreiber, sondern der finanzierenden Bank eingeräumt wird. Die Ausübung wird dann offenbar dem echten Betreiber überlassen. Für den Verwertungsfall wird der Bank normalerweise, je nach Ausgestaltung, das Recht eingeräumt, in den Nutzungsvertrag einzutreten oder das Eintrittsrecht auf Dritte zu übertragen. Hier vermutlich letzteres. Der Anspruch der Bank auf Bestellung einer Dienstbarkeit für den Dritten (§ 335 BGB) wird dann durch Vormerkung (für die Bank) gesichert. Dieser Anspruch ist dann in der Regel veräußerlich und übertragbar und nicht "die Ansprüche aus der Dienstbarkeit". Kann es sein, daß der Inhalt der Bewilligung etwas sehr verkürzt wiedergegeben wurde.



    Nein ich hab nix gekürzt. Genau so steht es in der Bewilligung drin.

  • Nein ich hab nix gekürzt. Genau so steht es in der Bewilligung drin.



    Dann haben die das in der Bewilligung verhunzt. Vielleicht verschiedene Bausteine durcheinandergewürfelt? Welche Ansprüche aus der Dienstbarkeit sollten denn auch durch eine Vormerkung gesichert werden? Der Anspruch kann doch richtig nur auf Neubestellung von Dienstbarkeiten gerichtet sein. Der Anspruch auf Übertragung wäre, abgesehen von allem anderem, ja wieder gegen die Bank gerichtet (Konfusion). Das von Prinz genannte Muster im Schöner/Stöber enthält unter Nr. 2 genau den Fall, den ich oben gemeint habe. Nämlich daß der Anspruch aus § 335 BGB veräußerlich ist. Nur so ergibt das Sinn. Ruf doch mal beim Notariat an und frag`nach.

  • Andere Frage zum Verständnis: Welchen Rang nimmt die neu zu bestellende Dienstbarkeit dann ein, wenn der schuldrechtliche Anspruch dann abgetreten worden ist, den der Vormerkung oder den zum Zeitpunkt des Eingang des Antrags :gruebel:

  • Andere Frage zum Verständnis: Welchen Rang nimmt die neu zu bestellende Dienstbarkeit dann ein, wenn der schuldrechtliche Anspruch dann abgetreten worden ist, den der Vormerkung oder den zum Zeitpunkt des Eingang des Antrags :gruebel:



    Bei Abtretung des Anspruchs aus § 335 BGB, den Rang der Vormerkung (Staudinger/Gursky, BGB, § 883, Rn. 75).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!