Guter Glaube an Vermerk Grdst.Eigt. im Erbbau-Blatt?

  • Nach § 56 Abs. 1 lit. c) GBV ist im Bestandsverzeichnis eines Erbbaugrundbuchs auch der Grundstückseigentümer anzugeben (vgl. auch Muster im Schöner/Stöber, Rn. 1676).

    Ich frage mich, ob an diesen Vermerk, dass z.B. XY Eigentümer des belasteten Grundstücks sei, ein guter Glaube i.S.v. § 892 BGB einknüpft?

    Können sich also z.B. Gläubiger, die an dem Erbbaurecht ein Grundpfandrecht erwerben (wollen), darauf verlassen, dass mit XY der Richtige der Belastung des Erbbaurechts zugestimmt hat?
    Kann sich auch das GBA darauf verlassen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M. E. nein. Vorliegen muss jeweils die Zustimmung des Eigentümers von Flst. x, und wer das ist, ergibt sich aus dem Grundbuch zum Flst. x und nicht aus dem informatorischen Vermerk beim Erbbaurecht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. E. nein. Vorliegen muss jeweils die Zustimmung des Eigentümers von Flst. x, und wer das ist, ergibt sich aus dem Grundbuch zum Flst. x und nicht aus dem informatorischen Vermerk beim Erbbaurecht.


    :zustimm:

    Habe leider nur eine Entscheidung zu subjektiv dinglichen Rechten gefunden (BayObLG NJW-RR 87, 789). Auch dort können aus dem Herrschvermerk nach § 9 GBO im Grundbuch des herrschenden Grundstücks keine Rechte abgeleitet werden. Maßgebend ist das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Genauso dürfte hier für die Frage, wer Grundstückseigentümer ist, das Grundbuch des Grundstücks maßgebend sein.

  • Sehe ich im Grunde auch so, nur, was bringt dann der Vermerk überhaut? :gruebel:

    Ulf

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