Nach § 56 Abs. 1 lit. c) GBV ist im Bestandsverzeichnis eines Erbbaugrundbuchs auch der Grundstückseigentümer anzugeben (vgl. auch Muster im Schöner/Stöber, Rn. 1676).
Ich frage mich, ob an diesen Vermerk, dass z.B. XY Eigentümer des belasteten Grundstücks sei, ein guter Glaube i.S.v. § 892 BGB einknüpft?
Können sich also z.B. Gläubiger, die an dem Erbbaurecht ein Grundpfandrecht erwerben (wollen), darauf verlassen, dass mit XY der Richtige der Belastung des Erbbaurechts zugestimmt hat?
Kann sich auch das GBA darauf verlassen?
Guter Glaube an Vermerk Grdst.Eigt. im Erbbau-Blatt?
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M. E. nein. Vorliegen muss jeweils die Zustimmung des Eigentümers von Flst. x, und wer das ist, ergibt sich aus dem Grundbuch zum Flst. x und nicht aus dem informatorischen Vermerk beim Erbbaurecht.
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Ich stimme Andreas zu. Das Erbbaugrundbuch ist nicht "das Grundbuch" für die Eigentumsverhältnisse am Grundstück. Der im Erbbaugrundbuch eingetragene Vermerk hat nur nachrichtliche Bedeutung.
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M. E. nein. Vorliegen muss jeweils die Zustimmung des Eigentümers von Flst. x, und wer das ist, ergibt sich aus dem Grundbuch zum Flst. x und nicht aus dem informatorischen Vermerk beim Erbbaurecht.
Habe leider nur eine Entscheidung zu subjektiv dinglichen Rechten gefunden (BayObLG NJW-RR 87, 789). Auch dort können aus dem Herrschvermerk nach § 9 GBO im Grundbuch des herrschenden Grundstücks keine Rechte abgeleitet werden. Maßgebend ist das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Genauso dürfte hier für die Frage, wer Grundstückseigentümer ist, das Grundbuch des Grundstücks maßgebend sein. -
Siehe auch Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2008), § 892 BGB Abschnitt II Ziffer 4b). -
Sehe ich im Grunde auch so, nur, was bringt dann der Vermerk überhaut?
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Sehe ich im Grunde auch so, nur, was bringt dann der Vermerk überhaut?
Reine Information um die Suche nach dem Grundstückseigentümer zu erleichtern? -
Materiellrechtlich bringt der Vermerk überhaupt nichts, genauso wenig, wie der nach § 14 Abs.3 S.2 ErbbauRG anzubringende Vermerk im Grundstücksblatt über einen neuen Erbbauberechtigten etwas bringt. Beim maschinellen Grundbuch gibt es übrigens nach § 14 Abs.4 ErbbauRG eine Ausnahme zum Eintragungserfordernis des § 14 Abs.1 S.2 ErbbauRG.
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