§ 40 GBO wegen Auflassungsvormerkung sinnlos?

  • Die Differenzierung in #19 leuchtet mir nicht ein. Wenn man für Finanzierungsgrundschulden keine Voreintragung der Erbfolge verlangt, dann kann das nicht davon abhängen, ob auf dem Blatt mehrere Grundstücke gebucht sind und nur eines von ihnen veräußert wird. Dann legt man für das betreffende Grundstück eben ein neues Blatt an. Dies müsste man beim Vollzug der Auflassung ohnehin tun. Dass im neuen Blatt vorübergehend noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen wird, ist nur eine Folge hiervon, zumal die Anlegung des neuen Blattes nicht mit einer Rechtsänderung in Abt.I einhergeht.

    #20: Die Voreintragung der Erben kann auch bei den Fallgestaltungen des § 40 GBO durchaus Sinn machen, nämlich dann, wenn die Erbfolge nicht durch Erbschein, sondern nach § 35 Abs.1 S.2 GBO nachgewiesen wird. Ist diese Erbfolge unzutreffend, gibt es keinen gutgläubigen Erwerb, bei der Voreintragung der Erben schon, denn dann gilt § 892 BGB.



  • #20: Die Voreintragung der Erben kann auch bei den Fallgestaltungen des § 40 GBO durchaus Sinn machen, nämlich dann, wenn die Erbfolge nicht durch Erbschein, sondern nach § 35 Abs.1 S.2 GBO nachgewiesen wird. Ist diese Erbfolge unzutreffend, gibt es keinen gutgläubigen Erwerb, bei der Voreintragung der Erben schon, denn dann gilt § 892 BGB.

    Davon unterscheidet aber § 40 GBO eben nicht, ob ein Fall nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder nach Satz 2 GBO vorliegt und trifft ebenfalls für die einzutragende AV zu.

  • Du hast mich wohl missverstanden. Ich wollte nur auf die Gutglaubensfragen hinweisen, die eine Voreintragung der Erbfolge ratsam erscheinen lassen, obwohl sie nach § 40 GBO nicht erforderlich wäre.

    Die Anwendung des § 40 GBO auf Finanzierungsgrundschulden kann also durchaus materielle Folgen haben. Beispiel: Erblasser als Eigentümer eingetragen, Alleinerbschaft des A durch notarielles Testament nachgewiesen, in Wahrheit gibt es ein Testament, das erst später aufgefunden wird und in dem B zum Alleinerben eingesetzt wurde.

    Ohne Voreintragung des Scheinerben A kann der Käufer die zu seinen Gunsten bestellte Vormerkung nicht gutgläubig erwerben, ebensowenig der Grundschuldgläubiger die Finanzierungsgrundschuld. Wenn man § 40 GBO auf die Finanzierungsgrundschuld nicht anwendet, kommt es zur Voreintragung des Scheinerben und der Gläubiger erwirbt die Grundschuld gutgläubig (übrigens auch der Erwerber die Vormerkung, falls diese und die Grundschuld gleichzeitig eingetragen werden). Wendet man § 40 GBO dagegen an, bleibt es dabei, dass kein gutgläubiger Erwerb erfolgt, weder der Vormerkung noch der Grundschuld.

    Ein Käufer ist deshalb in den Fällen des § 35 Abs.1 S.2 GBO nur auf der sicheren Seite, wenn er auf der Voreintragung der Erbfolge besteht. Da dies binnen zwei Jahren seit dem Erbfall nichts kostet, ist dies in der Regel auch völlig unrpoblematisch. Man darf nicht immer nur die Entbehrlichkeit der Voreintragung als solche im Auge haben.

  • Auch der Gesetzgeber geht/ging offenbar davon aus, daß § 40 GBO auf die Finanzierungsgrundschulden nicht anzuwenden ist. Andernfalls hätte es insoweit keines § 11 II GBBerG bedurft.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :confused: Ich verstehe das genau umgekehrt: Die in § 11 GBBerG ausgesprochene Anordnung, § 40 I GBO (also die Nichterforderlichkeit der Voreintragung bei Übertragung oder Aufhebung des Rechts) sei (...) für Belastungen entsprechend anzuwenden, setzt doch eben voraus, dass der Gesetzgeber zunächst gerade davon ausgeht, die Voreintragung sei bei Belastungen eines Rechts grundsätzlich erforderlich (denn sonst hätte er sich die Anordnung der Nichterforderlichkeit ja sparen können).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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