Antragsrecht und § 39 GBO

  • Hallo! Habe folgendes Problem bei einer Teillöschung:

    Eingetragene Gläubigerin eines brieflosen Rechts ist die Deutsche Sofa AG. Vorgelegt wird vom Eigentümer u. a. die Teillöschungsbewilligung der Deutsche Sofa Privat- und Geschäftskunden AG.
    Daraufhin wollte ich wg. § 39 GBO vorab den Berichtigungsantrag der Gläubigerin haben. Laut Notar weigert sich diese aber und stellt sich wohl tot.

    Kann der Berichtigungsantrag auch vom Eigentümer gestellt werden oder sollte ich hier großzügig über § 39 GBO hinweg sehen?

    Wie ist eure Meinung?

  • Wenn es die Sofa AG aus Ffm. ist, besteht keine Gläubigeridentität. Nach Entscheidungen des LG Koblenz ist der damalige Rechtsübergang der Forderungen nach §§ 122 ff. UmwG nicht erfolgt, da nicht genau bezeichnet.
    Ansonsten -wenn der Rechtsübergang bekannt oder nachgewiesen ist - würde ich auf eine Eintragung nach § 39 GBO verzichten.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn es die Sofa AG aus Ffm. ist, besteht keine Gläubigeridentität. Nach Entscheidungen des LG Koblenz ist der damalige Rechtsübergang der Forderungen nach §§ 122 ff. UmwG nicht erfolgt, da nicht genau bezeichnet.
    Ansonsten -wenn der Rechtsübergang bekannt oder nachgewiesen ist - würde ich auf eine Eintragung nach § 39 GBO verzichten.



    Es ist die Dt. Sofa AG aus Ffm. Meint das LG Koblenz, dass ich überhaupt nicht eintragen kann?
    Immerhin ist es die Standard-Urkunde, in der der Übergang nochmals ausdrücklich von beiden Gesellschaften erklärt wird.

  • Wenn es die Sofa AG aus Ffm. ist, besteht keine Gläubigeridentität. Nach Entscheidungen des LG Koblenz ist der damalige Rechtsübergang der Forderungen nach §§ 122 ff. UmwG nicht erfolgt, da nicht genau bezeichnet.
    Ansonsten -wenn der Rechtsübergang bekannt oder nachgewiesen ist - würde ich auf eine Eintragung nach § 39 GBO verzichten.



    Es ist die Dt. Sofa AG aus Ffm. Meint das LG Koblenz, dass ich überhaupt nicht eintragen kann?
    Immerhin ist es die Standard-Urkunde, in der der Übergang nochmals ausdrücklich von beiden Gesellschaften erklärt wird.


    Da gibt es schon einen Thread. Koblenz sagt, dass die spätere Einigung und Zuweisung keinen Übergang kraft Gesetzes darstellt, da eine Berichtigung nicht möglich ist. Das wäre nur bei einzelnen, z.B. vergessenen Forderungen möglich. Hier fordere ich die Vorlage einer Abtretung der ursprünglichen Gl.
    Wird bisher auch immer vorgelegt. Wenn Du die Entscheidungen haben willst, bitte PN mit Faxnummer und Name.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Heißt es in der Abtretung nicht auch immer "Wir -also alle, auch die inegtragene Gl.- treten ab"? Das reicht doch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Heißt es in der Abtretung nicht auch immer "Wir -also alle, auch die inegtragene Gl.- treten ab"? Das reicht doch.


    Nicht immer, die Banken in unserer Nähe haben wohl den Vordruck entsprechend abgeändert. In der Wirform - also D. Bank und D. Bank 24 - beanstande ich dann auch nicht.
    Ansonsten schon, jedenfalls wenn nur die 24 auftritt bzw. die Erkärung nur von der 24 abgegeben wird.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Heißt es in der Abtretung nicht auch immer "Wir -also alle, auch die inegtragene Gl.- treten ab"? Das reicht doch.


    Nicht immer, die Banken in unserer Nähe haben wohl den Vordruck entsprechend abgeändert. In der Wirform - also D. Bank und D. Bank 24 - beanstande ich dann auch nicht.
    Ansonsten schon, jedenfalls wenn nur die 24 auftritt bzw. die Erkärung nur von der 24 abgegeben wird.



    Ist bei uns auch so.
    Da treten auch jeweils 2 unterschiedliche Bevollmächtigte für Dt.Sofa und Dt.Sofa 24 auf. Damit ist das kein Problem.

  • Ich kenne es nur so, dass die zwei gleichen Bevollmächtigten auf Grund unterschiedlicher Vollmachten sowohl für die Deutsche Sofa AG als auch für die Deutsche Sofa Privat- und Geschäftskunden AG auftreten. Ich habe dann immer eingetragen, die oben zitierte Entscheidung ist mir allerdings nicht bekannt.

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