Im anliegenden Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.11.2009 - 14 UF 149/09 - befasst sich das OLG mit der Vertretung Mdj. in FamFG-Verfahren - insbesondere in Verfahren zur teilwiese Entziehung des Sorgerechts und Bestellung eines Ergänzungspflegers nach §§ 1629, 1796 BGB.
Ich würde die Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
- Ein betroffener Mdj. über 14 ist in Kindschaftssachen stets anzuhören - und zwar in aller Regel persönlich.
. - Ein nach § 158 FamFG bestellter Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass die Beteiligung eines Verfahrensbeistandes an Stelle der erforderlichen Beteiligung des Kindes nicht genügt.
. - In einer Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren wird den Eltern die elterliche Sorge für das Verfahren nach §§ 1629, 1796 BGB wegen erheblicher Interessensgegensätze zu entziehen sein, so dass dem Kind ein Ergänzungspfleger für das Verfahren zu bestellen sein wird.
. - Abweichend von Ziffer 3 können die Eltern das Kind aber im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers vertreten.
. - Ist für das Kind ein Ergänzungspfleger für das Verfahren bestellt, so bedarf es nach § 158 Abs. 5 FamFG nicht unbedingt der Bestellung eines Verfahrensbeistandes.
Anbei die Entscheidung im Volltext.