Beitritt kurz vor Antragsrücknahme aus dem AOB

  • Gestern habe ich den Beitritt zu einem Versteigerungsverfahren zugelassen, der Beschluss ging gestern in die Post.
    Heute geht die Antragsrücknahme des Anordnungsgläubigers ein.
    Zu 99,9 % ist der Beitrittsbeschluss noch nicht durch Zustellung wirksam geworden.
    Was nun? Wenn ich Stöber unter RdNr. 2.3 e) richtig verstehe, läuft das (alte) Verfahren für den Beitrittsgläubiger weiter, aber es gilt das neue Beschlagnahmedatum. Das verwirrt mich etwas... Hattet ihr so einen Fall schon mal? In der hier vorhandenen weiteren Literatur ergibt sich gar nichts..

  • 1. Ich hatte so einen Fall schon, zu der Zeit galt aber auch die Beschlagnahme als mit Eingang der Rücknahme beendet.
    2. Ist das Verfahren schon aufgehoben worden?

  • Der Beitrittsbeschluss ist in einen Anordnungsbeschluss zu berichtigen (Stöber 18. Aufl. § 27 Rdz. 4.6).
    Das alte Verfahren würde ich abschließen (Löschungsersuchen, Kosten etc.).
    Für den zur Anordnung gewordenen Beitritt würde ich ein neues Verfahren anlegen, neuen Versteigerungsvermerk mit neuem Aktenzeichen eintragen lassen und dann normal weitermachen.

  • Der Beitrittsbeschluss ist in einen Anordnungsbeschluss zu berichtigen (Stöber 18. Aufl. § 27 Rdz. 4.6).
    Das alte Verfahren würde ich abschließen (Löschungsersuchen, Kosten etc.).
    Für den zur Anordnung gewordenen Beitritt würde ich ein neues Verfahren anlegen, neuen Versteigerungsvermerk mit neuem Aktenzeichen eintragen lassen und dann normal weitermachen.



    Ich würde sagen: Das kommt darauf an. (s. meine Frage #2)

  • Der Beitrittsbeschluss ist in einen Anordnungsbeschluss zu berichtigen (Stöber 18. Aufl. § 27 Rdz. 4.6).
    Das alte Verfahren würde ich abschließen (Löschungsersuchen, Kosten etc.).
    Für den zur Anordnung gewordenen Beitritt würde ich ein neues Verfahren anlegen, neuen Versteigerungsvermerk mit neuem Aktenzeichen eintragen lassen und dann normal weitermachen.



    Ich würde sagen: Das kommt darauf an. (s. meine Frage #2)


    Ich bin natürlich davon ausgegangen, wie auch die Themenstarterin, dass die Zustellung des Beitrittsbeschlusses erst nach Eingang der Rücknahme des Anordnungsantrags erfolgt.

  • Nein, das Verfahren wurde noch nicht aufgehoben, aber ich dachte, die Beschlagnahme gilt noch immer mit Eingang der Rücknahmeerklärung als beendet!??

    Gegen den Vorschlag von Steini spricht m.E. eindeutig Stöber, 19. Auflage, RdNr. 2.3 e) zu § 27, oder nicht?

  • Lt. BGH (Rpfleger 2008, 586) endet die Beschlagnahme nun mit Aufhebungsbeschluss (s. Stöber, 19. A., Rn. 2.6. zu § 29 ZVG). Der Beitrittsantrag kann die Aufhebung nicht hindern. Ich würde das Verfahren bzgl. des AO-Gläubigers unverzüglich aufheben und das weitere Procedere erst prüfen, nachdem der Beschlagnahmezeitpunkt für den Beitritt bekannt ist.

  • Peinlich, peinlich:mad:. Meine Beiträge, die auf der Erinnerung an einen zwei Jahre zurückliegenden Fall beruhten, ziehe ich zurück. Die neuere Rechtsprechung und Kommentierung erfordern natürlich eine andere Beurteilung. Da werde ich mich jetzt erstmal einlesen müssen.

  • Ich würde das Verfahren bzgl. des AO-Gläubigers unverzüglich aufheben und das weitere Procedere erst prüfen, nachdem der Beschlagnahmezeitpunkt für den Beitritt bekannt ist.


    Kommt es wirklich auf den Beschlagnahmezeitpunkt des Beitritts an?
    Der Beitritt ist zugelassen, das Verfahren somit rechtshängig. M.E. darf nunmehr die Aufhebung des Verfahrens des AO-Gläubigers nur noch ohne Löschungsersuchen bzgl. des ZV-Vermerkes erfolgen. Die erste Beschlagnahme bleibt bestehen.

  • @ Stefan: Ich fürchte, Du hast Recht. Ich habe die Meinungen aus der Literatur zur Rechtslage vor und nach der BGH-Entscheidung zum Zeitpunkt des Beschlagnahmeendes vermengt. Wenn der Beitrittsantrag vor der Verfahrensaufhebung eingegangen ist, ist das bisherige Verfahren fortzuführen. Spannend ist aber die Kommentierung in diesem Kontext zum Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme i. S. d. § 13 Abs. 4 ZVG (Stöber, 19. A., Rn. 2.3.e zu § 27).

  • @ Stefan und Jörg

    Danke für eure Ansichten (insbesondere für den Hinweis auf das Ende der Beschlagnahme bei Antragsrücknahme... :oops:)
    Ich sehe es eigentlich so wie Stefan, denke, dass mein Verfahren weiter läuft. Allerdings bin ich eben auch über die Kommentierung von Stöber RdNr. 2e) zu § 27 gestolpert... das war ja auch meine Ausgangsfrage. Würdet ihr nun auf die neue Beschlagnahme abstellen?

  • Würdet ihr nun auf die neue Beschlagnahme abstellen?



    Wenn die Zustellung des Beitritts nach Aufhebung des Verfahrens des AO-Gläubigers wirksam geworden ist, ja.


    So sehe ich das auch:

    Die Verfahrensaufhebung nebst Wegfall der Beschlagnahme aus dem Anordnungsbeschluss erfolgt nach der von jörg schon zitierten BGH-Entscheidung doch mit ERLASS des Beschlusses.

    Sollte zu diesem Zeitpunkt der Beitrittsbeschluss noch keine Beschlagnahmewirkung entfaltet haben (Zustellung oder Zugang beim Grundbuchamt), dann ist der Beitritts- in einen Anordnungsbeschluss umzudeuten.

    War dagegen bei Wirksamwerden der Verfahrensaufhebung aus dem AOB die Beschlagnahme aus dem Beitrittsbeschluss schon erfolgt, ist für das Verfahren weiterhin die Beschlagnahme aus dem AOB maßgeblich.


  • Sollte zu diesem Zeitpunkt der Beitrittsbeschluss noch keine Beschlagnahmewirkung entfaltet haben (Zustellung oder Zugang beim Grundbuchamt), dann ist der Beitritts- in einen Anordnungsbeschluss umzudeuten.



    Sicher? Beitritt Zugang beim GBA?


    :oops: Ogottogott, wie konnte ich.
    Selbstverständlich kein Zugang beim GBA.

  • Hänge mich eben mit ähnlichem Fall an:

    Verfahren ist einstw. eingestellt. RA der WEG erklärt nun im gleichen Schreiben zunächst die Rücknahme des alten Versteigerungsantrags nachdem die Forderung beglichen ist. Gleichzeit wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und der Antrag auf Beitritt wegen neuer Forderung beigefügt.

    M.M.n. müsste hier doch aber zunächst das ursprüngliche Verfahren aufgehoben werden und der Beitrittsantrag dann als Antrag auf Anordnung für ein neues Verfahren behandelt werden (wie Stöber, in Rn. 2.3 d) zu § 27 ZVG).

  • wie jetzt? der Ra beantragt erst die Aufhebung und dann die Fortsetzung des Verfahrens - hinsichtlich dessen er vorher die Aufhebung erklärt hat? - um gleichzeitig wegen einer neuen Forderung beizutreten?

    Naja, sehe das wie du. Ist taktisch unklug, wenn er wirklich einen Beitritt gewollt hat, dann hätte er erst diesen beantragen und später die Aufhebung erklären sollen. So hat er wohl Pech gehabt

  • wie jetzt? der Ra beantragt erst die Aufhebung und dann die Fortsetzung des Verfahrens - hinsichtlich dessen er vorher die Aufhebung erklärt hat? - um gleichzeitig wegen einer neuen Forderung beizutreten?

    Ja..ich hatte mich auch erst gewundert aber vermutlich ist Vollstreckungsrecht auch nicht unbedingt sein Fachgebiet..

    Aber danke für die Rückmeldungen! Aufhebung ist raus :)

  • Die Antragsrücknahme könnte seine Ursache darin haben, dass wegen WEG-Geldern vollstreckt wurde aus RK 2, die nun bezahlt sind. Für den Beitritt wegen neuer WEG-Gelder ist der Rang vielleicht nicht mehr (oder nicht mehr vollständig) möglich, so dass diese in RK 5 fallen würden. Dann ist ein neues Verfahren sinnvoller, produziert aber leider zusätzliche Kosten.

    Die Rücknahmeerklärung ist als verfahrensbeendende Prozesshandlung ab Eingang bei Gericht unwiderruflich (Stöber § 29 Rn. 2.3)

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!