Löschung Erbbaurecht nach Fristablauf

  • Die Reallast ist erloschen (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 27 ErbbauRG RN 3). Da es keine Grundpfandrechte gibt, kannst Du das Erbbaurecht löschen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…902#post1126902
    Da Eigentümer und Erbbauberechtigter identisch sind, reicht mE ein schriftlicher, nicht unterschriftsbeglaubigter Antrag aus (s. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, Sonderbereich Erbbaurecht, RN 137). Die Laufzeit des Erbbaurechts ergibt sich sicherlich aus dem ErbbauGB, im Regelfall aber aus öffentlichen Urkunden, so dass eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO auch ohne Berichtigungsbewilligung des bisherigen Erbbauberechtigten möglich ist (Staudinger/Rapp, § 27 ErbbauRG RN 2 a.E.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eingetragen ist ein Erbbaurecht aus dem Jahre 1900, das jetzt gelöscht werden soll. Aus den Archivunterlagen konnte ich mühsam ermitteln, dass das Recht auf 45 Jahre bestellt wurde, also durch Zeitablauf erloschen ist. Es wurde allerdings ein Entschädigungsanspruch vereinbart.
    Problem: Keiner weiß, was mit dem Berechtigten ist ? Ich kann auch nicht feststellen, ob damals ein Erbbaugrundbuch angelegt wurde ?
    Der Notar beantragt die Löschung wegen Fristablaufs, mit dem Hinweis, dass etwaige Entschädigungsforderungen verjährt sind.
    Kann ich löschen ?

  • Zunächst wäre anhand der Grundakten zu überprüfen, ob damals ein Erbbau-GB angelegt wurde.
    Falls ja, wäre auch dort das Erlöschen einzutragen.
    Bei der Suche kann die F&E Recherche von Solumstar helfen (passendes Flst. eingeben).
    Evtl. wurde das Erbbau-GB nach Fristablauf ja schon geschlossen,
    dann fehlt nur der Gegenvermerk in Abt.II vom Grundstücks-GB.

    Im Übrigen empfehle ich den Aufsatz in Rpfleger 2016, 685.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Eingetragen ist ein Erbbaurecht aus dem Jahre 1900, das jetzt gelöscht werden soll. Aus den Archivunterlagen konnte ich mühsam ermitteln, dass das Recht auf 45 Jahre bestellt wurde, also durch Zeitablauf erloschen ist. Es wurde allerdings ein Entschädigungsanspruch vereinbart. Problem: Keiner weiß, was mit dem Berechtigten ist ? Ich kann auch nicht feststellen, ob damals ein Erbbaugrundbuch angelegt wurde ? Der Notar beantragt die Löschung wegen Fristablaufs, mit dem Hinweis, dass etwaige Entschädigungsforderungen verjährt sind. Kann ich löschen ?

    Zur Frage der Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach §§ 27, 28 ErbbauRG siehe das Gutachten des DNotI vom 27. Januar 2016, Abruf-Nr.: 144938

    https://www.google.de/search?q=Erl%C…chrome&ie=UTF-8

    Da das Erbbaurecht aber bereits vor dem 21. Januar 1919 begründet wurde, gelten nach § 38 ErbbauRG die Vorschriften der §§ 1012 bis 1017 BGB a.F. weiter.

    Dort finden sich jedoch keine Regelungen zum Entschädigungsanspruch und zu der Möglichkeit des Eigentümers, eine bestehende Entschädigungspflicht dadurch abzuwenden, dass er dem Erbbauberechtigten eine Verlängerung des Erbbaurechts für die voraussichtliche Standdauer des Gebäudes anbietet (§ 27 Abs. 3 ErbbauRG). Der Surrogationsgedanke des § 28 ErbbauRG (Löschung des Erbbaurechts und gleichzeitige Eintragung der Entschädigungsforderung im Range des Erbbaurechts in Abteilung II (BGHZ 197, 140 = NJW-RR 2013, 1102), kann daher keine Anwendung finden.

    Das Erbbaurecht nach §§ 1012 ff. BGB konnte unter einer Zeitbestimmung bestellt werden, da der Absatz 2 des § 925 BGB in § 1015 BGB a.F. fehlt (RG 7. Zivilsenat, Urteil vom 16.05.1905, VII 578/04 = RGZ 65, 1 ff.(2/3). Nach diesem Urteil kommt es auch nicht darauf an, ob die baulichen Anlagen bereits bestanden haben oder erst hergestellt werden sollten.

    Ich denke daher, dass der Zeitablauf reicht, um das Erbbaurecht löschen zu können.

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  • .....Ich versuche noch, zu ermitteln, ob ein Erbbaugrundbuch angelegt wurde und dann werde ich löschen.

    Zu ermitteln gibt´s da eigentlich nicht viel.

    Nach § 8 Absatz 2 GBO (früher § 7 Absatz 2 GBO) war die Anlegung des besonderen Grundbuchblattes (= ErbbauGB, s. § 60 GBV) im Grundstücksheft zu vermerken. Die Bestimmung lautet(e):

    § 8
    (1) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Erbbaurecht eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
    (2) Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.

    Die Regelungen wurden zwar mit dem RegVBG aufgehoben, sind nach § 38 ErbbauRG jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden.

    Wenn sich im Grundstücksblatt kein Vermerk befindet, dann dürfte auch kein Erbbau-GB angelegt worden sein.

    Auch ist für die Aufhebung des Erbbaurechts die Eintragung im Grundstücksblatt maßgebend; das besondere Blatt (=ErbbauGB) ist nur für die Eintragung aller Rechtsakte maßgebend, die das Erbbaurecht in seinem Bestand unberührt lassen (s. Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 8 GBO RNern 4, 5)

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  • Das Erbbaurecht ist durch Zeitablauf im Jahr 2019 erloschen.
    Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, hingegen das Vorrecht auf Erneuerung vereinbart.
    Einzige Belastung im Erbbaugrundbuch ist das Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer.

    Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung des Erbbaurechts und reicht zusätzlich eine formgerechte Löschungsbewilligung des Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht ein.

    Von Amts wegen wäre die Vormerkung zur Sicherung des Vorrechts auf Erneuerung einzutragen, da die Dreijahresfrist noch läuft.

    Könnte von der Eintragung der Vormerkung abgesehen werden bei Vorlage einer formgerechten Erklärung des Erbbauberechtigten, dass er auf die Eintragung der Vormerkung verzichtet? Oder kann dies möglicherweise bereits in der Löschungsbewilligung zu sehen sein?

    Life is short... eat dessert first!

  • Die mit der Wirkung der Sicherung des Anspruchs auf Einräumung des Erbbaurechts ausgestattete Vormerkung (§ 31 Absatz 4 ErbbauRG) belastet das Erbbaugrundstück. Solange das Erbbaurecht besteht, kann sie dort nicht eingetragen werden, weil sie zum Inhalt des Erbbaurechts gehört (Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 31 ErbbauRG RN 12; Winkler/Schlögel in von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage 2016, § 4 -Vertraglicher Inhalt des Erbbaurechts- RN 149). Wäre die Vormerkung auch während des Bestands des Erbbaurechts eintragungsfähig, wäre sie im Anschluss an das Erbbaurecht unter einer eigenen Nr. im Grundstücksheft eingetragen. Daraus ergibt sich mE, dass die Bewilligung zur Löschung des Erbbaurechts nicht zugleich die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung beinhalten kann.

    Wird das Erbbaurecht gelöscht, bevor das Vorrecht nach § 2 Absatz 6 ErbbauRG durch Fristablauf nach § 31 Abs. 2 ErbbauRG erloschen ist, ist die genannte Vormerkung mit dem Rang des Erbbaurechts einzutragen, wobei § 17 Absatz 2 Satz 4 GBV vorsieht, dass im Falle der Löschung des Erbbaurechts unter gleichzeitiger Eintragung der im § 31 Abs. 4 Satz 3 ErbbauRG bezeichneten Vormerkung, auf diese im Löschungsvermerk hinzuweisen ist.

    So würde ich das vorliegend auch handhaben wollen. Ein Muster für die betreffenden Eintragungen findet sich bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RNern. 1885 und 1886.

    Wenn der bisherige Erbbauberechtigte auf diesen Schutz verzichten möchte, kann er anschließend die Löschung der von Amts wegen eingetragenen Vormerkung bewilligen und beantragen.

    Allerdings hat nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 31 Abs, 2 ErbbauRG der Grundstückseigentümer ohnehin einen Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung durch den früheren Erbbauberechtigten (MüKo/Heinemann, § 31 ErbbauRG RN 14). Daher kann dieser mE auch bereits innerhalb der Ausschlussfrist die Löschung bewilligen. Wird die Löschungsbewilligung mit einem Vollzugsantrag des Eigentümers oder des Vormerkungsberechtigten vorgelegt, dürfte sich die Eintragung der Vormerkung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 ErbbauRG erübrigen.

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