Zwangssicherungshypothek, Schuldner, Niederländer

  • Hallo,
    ich komm so recht nicht weiter!
    Mit liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Im
    Vollstreckungstitel wird als Schuldner eine natürliche Person genannt. Der Antrag lautet auf "Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelhaushälfte des Schuldners pp. ...". Im Grundbuch steht der Schuldner mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht zu 1/2 Anteil mit einem anderen niederländischen Ehepaar zur anderen Hälfte als Eigentümer eingetragen. M.E. kann der Vollstreckungstitel keinesfalls zur Eintragung einer Zwangshypothek ausreichen, aber wie begründe ich das?

  • M.E. kann der Vollstreckungstitel keinesfalls zur Eintragung einer Zwangshypothek ausreichen, aber wie begründe ich das?



    Der Vollstreckungsschuldner ist nicht Eigentümer in dem angegebenen Beteiligungsverhältnis.
    An dem Anteil einer Gütergemeinschaft kannst du keine ZwaSiHyp eintragen (wie bei Erbengemeinschaft usw.).
    Zwar ist nach dem ndl. Recht der Eigentümer im Ergebnis doch zum ideellen gleichen Anteil mit seiner Frau Eigentümer. Das gibt aber das Grundbuch nicht her.
    Außerdem wäre er eh nur an einem ideellen Viertel Eigentümer...

  • Die Rechtsnatur der niederländischen Gütergemeinschaft ist in Deutschland umstritten, vgl. zuletzt OLG München Rpfleger 2009, 445).

    Ich neige zur Gesamthandsgemeinschaft und würde die Eintragung ablehnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Rechtsnatur der niederländischen Gütergemeinschaft ist in Deutschland umstritten, vgl. zuletzt OLG München Rpfleger 2009, 445).

    Ich neige zur Gesamthandsgemeinschaft und würde die Eintragung ablehnen.



    Ich denke, das spielt für die Eintragung der ZwaSiHyp doch keine Rolle oder? Im Ergebnis könnte man zwar zur Aufteilung in ideelle Anteile kommen, aber da im GB die Gütergemeinschaft steht, ist das doch nicht weiter von Belang.
    M. E. wäre das nur von Belang, wenn bei der Eintragung schon der damalige Rpfl gesagt hätte: ndl. Gütergemeinschaft ist halt ideelle Hälfte und das auch so ins GB eingetragen hätte.

  • Vielen Dank für die Beiträge.
    Ich werde den Antrag zurückweisen unter Hinweis auf die gesamthänderische Eintragung des Schuldners.
    Interessieren würde es mich schon, wie denn der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch realisieren kann und welchen Vollstreckungstitel er hierzu benötigt?

  • Interessieren würde es mich schon, wie denn der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch realisieren kann und welchen Vollstreckungstitel er hierzu benötigt?



    Keine Ahnung. :gruebel:
    Auf Grund seines vorhandenen Zahlungstitels soltle er die Möglichkeit haben, den Gemeinschaftsanteil pfänden zu lassen (durch PfüB???). Ob und wie das bei einer Gütergemeinschaft nach ndl. Recht gehen kann :nixweiss:, keine Ahnung. Braucht mich (zum Glück :D) auch nicht zu interessieren...

  • Mit der Vollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht hat sich das OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1996, 22 U 199/94, NJWE-FER 1996, 25 = OLGR Düsseldorf 1996, 183 und -als Beschwerdegericht- der BGH, Urteil vom 18.03.1998, XII ZR 251/96, NJW-RR 1998, 1377 = Rpfleger 1998, 350 u.a. befasst:
    Ergebnis: da die niederländische Gütergemeinschaft keine persönliche Haftung eines Ehegatten für die Schulden des anderen begründet und das Gesamtgut (nur) für Schulden beider Ehegatten haftet, benötigt der Vollstreckungsgläubiger wegen der persönlichen Schulden eines der Ehegatten einen Zahlungstitel gegen den Schuldner und einen Duldungstitel gegen den anderen Ehegatten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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