Hallo habe eine Frage
Und zwar hatten wir in Badm im Studium immer gelernt, dass wir keine Kostenfestsetzung für Gesamtgläubiger, sondern immer nur für Anteilsgläubiger machen könne. Das heißt also wir müssten bei mehreren Beklagten o. Klägern immer ein Anteilsverhältnis genannt bekommen und dann demententsprechend die Kostenfestsetzungsbeschlüsse machen!
Teils habe ich aber gemerkt, dass dies in der Praxis anders gehandhabt wird,
Jetzt wollte ich mal fragen wie das an anderen Gerichten so läuft oder ob vielleicht einfach nur ne neue Entscheidung an mir vorbei gegangen ist dass man das jetzt doch machen kann!
Kostenfestsetzung für Gesamtgläubiger?
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Jenny456 -
18. Januar 2010 um 12:05
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Habt ihr das tatsächlich so gerlernt?
Es gab schon immer Kostenfestsetzung gegen Gesamtgläubiger, wenn das im Urteil so tituliert ist und daran hat sich auch nichts geändert. -
Ich kann dazu nur sagen, dass ich mal den Versuch unternommen habe und einen Anwalt aufgefordert habe, mir das Anteilsverhältnis mitzuteilen. Der wusste damit so überhaupt nichts anzufangen. Die Akte hatte ich dadurch mindestens 3 mal mehr auf dem Tisch...
Habe - muss ich zugeben - auch schon für Gesamtgläubiger festgesetzt, auch wenn das sicher nicht wirklich "sauber" ist. Aber bisher habe ich auch noch nie zu hören bekommen, dass es dadurch Probleme, z.B. in der Zwangsvollstreckung, gegeben hätte. -
Habt ihr das tatsächlich so gerlernt?
Kann ich mir schon vorstellen. Hab das eben auch mal gelesen (ich meine in dem Handbuch "Die Kostenfestsetzung") und danach halt mal versucht... -
Soll ein Kostenfestsetzungsantrag die Kosten für mehrere Auftraggeber eines Rechtsanwaltes erfassen, muss er erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, 17 W 39/09).
§ 100 ZPO kennt nur die die gesamtschuldnerische Haftung der Unterlegenen, nicht jedoch die Gesamtgläubigerschaft mehrerer Obsiegender. -
Die vom OLG Köln verlinkte Entscheidung passt hier nicht hin. Hast du dich vertan?
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Mich verwirrt die Frage als solche. Man richtet sich nach der KGE. Ist dort Gesamtschuldner-/-gläubigerschaft verlautbart, dann setzt man auch so fest. Ich würde das eher als täglich Brot bezeichnen...
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Die vom OLG Köln verlinkte Entscheidung passt hier nicht hin. Hast du dich vertan?
Passt schon, ist nur etwas versteckt unter Ziff. II 4 a. Siehe auch Besprechung in NJW-Spezial 2009, 749.
Mich verwirrt die Frage als solche. Man richtet sich nach der KGE. Ist dort Gesamtschuldner-/-gläubigerschaft verlautbart, dann setzt man auch so fest. Ich würde das eher als täglich Brot bezeichnen...
Ich habe noch keine Kostengrundentscheidung gesehen, in der Gesamtgläubigerschaft ausgesprochen war. Auf welcher Rechtsgundlage auch? -
Das ist ja schön. Trotzdem werden bei uns mehrere Gläubiger / Kläger durchaus als Gesamtgläubiger / Gesamtberechtigte bezeichnet, was ich dann von je her auch in den KFB übernehme.
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Ich habe noch keine Kostengrundentscheidung gesehen, in der Gesamtgläubigerschaft ausgesprochen war. Auf welcher Rechtsgundlage auch?
Ich habe das schon oft in den Urteilen gelesen - und natürlich in den KfB übernommen. Das ist nichts Seltenes. Wenn das nicht drin steht, muss man immer nach Kopfteilen aufdröseln (wie bei der mehreren Schuldnern auch, wenn die Gesamtschuldnerschaft nicht ausgesprochen ist). -
Genauso isses und das lässt sich m.E. schon aus dem Charakter des Annexverfahrens ableiten.
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Passt schon, ist nur etwas versteckt unter Ziff. II 4 a. Siehe auch Besprechung in NJW-Spezial 2009, 749.
Hab`s gefunden. Das gilt aber nur für den allgemeinen Fall, wenn es keinen anderslautenden Ausspruch im Urteil gibt. Da kann man nach Anteilsverhältnissen oder nach Kopfteilen aufschlüsseln, ich habe das aber nur gemacht, wenn das ausdrücklich gewünscht wurde. Ansonsten bin ich davon ausgegangen, dass sich die Leute im Innenverhältnis selbst auseinandersetzen.
Ist Gesamtgäubigerschaft im Urteil ausgesprochen, hat das Vorrang und ist so zu übernehmen. -
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Sicher würde ich, wenn Gesamtgläubigerschaft fehlerhaft in der KGE ausgesprochen wäre, auch so festsetzen. Das kommt hier schlicht nicht vor, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.
Wie oben erwähnt sieht es § 100 ZPO nicht vor (vgl. z.B. Baumbach/Hartmann, ZPO, § 100 Rn. 47). Das hat auch einen guten Grund, wie das OLG Karlsruhe (JurBüro 2006, 205) feststellt: Wenn ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse im Rechtsstreit obsiegt, wäre es nicht sachgerecht, dass der obsiegende Streitgenosse (bei Gesamtgläubigerschaft auf Beklagtenseite) nur deshalb auf eine Kostenerstattung gegenüber dem Kläger verzichten muss, weil der Kläger - zufällig - gegen einen anderen Streitgenossen (und Gesamtgläubiger) einen aufrechenbaren Gegenanspruch hat. -
Im genannten Urteil dürfte es keinen titulierten Ausspruch zu einer Gesamtgläubigerschaft gegeben haben - bei einer Klageabweisung ist sowas nie drin. Deshalb ist diese Entscheidung völlig zu Recht so ergangen.
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vielen Dank für die vielen Stellungnahmen!
Also im Studium wurd eimmer ganz klar gesagt dass es keinen KFB gegen Gesamtgläubiger geben kann!
Steht auch so im Zöller!
Aber bei uns kommt es auch vor dass die Richter eben eine KGE machen in der von Gesamtgläubigern gesprochen wird!
Bin mittlerweile total verwirrt! -
Also im Studium wurd eimmer ganz klar gesagt dass es keinen KFB gegen Gesamtgläubiger geben kann!
Hier geht es doch aber darum, dass ein KfB zugunsten von Gesamtgläubigern erlassen werden soll.
Und wenn diese beide Inhaber der Forderung des Hauptverfahrens sind und daher das Urteil für Gesamtgläubiger erging, muss der KfB das gleiche Beteiligungsverhältnis aufweisen, da das KfB-Verfahren das Nachverfahren zur Hauptsache ist. -
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hatten wir in Badm im Studium immer gelernt, dass wir keine Kostenfestsetzung für Gesamtgläubiger, sondern immer nur für Anteilsgläubiger machen [...]
Ja habe auch in Bad Münstereifel gelernt, dass es keine Gesamtgläubigerschaft gibt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist bei gemeinsamen Oobsiegen konkret anzugeben, welcher Erstattugnsanspruch der einzelne Streitgenosse gegen den Gegner hat. Eine einheitliche Festsetzung ohne Angabe des Beteiligungsverhältnisses sei unzulässig.
Deshalb ggf. beim RA nach den Beteiligungsverhältnissen im Innenverhältnis nachfragen. -
Also im Studium wurd eimmer ganz klar gesagt dass es keinen KFB gegen Gesamtgläubiger geben kann!
Hier geht es doch aber darum, dass ein KfB zugunsten von Gesamtgläubigern erlassen werden soll.
Und wenn diese beide Inhaber der Forderung des Hauptverfahrens sind und daher das Urteil für Gesamtgläubiger erging, muss der KfB das gleiche Beteiligungsverhältnis aufweisen, da das KfB-Verfahren das Nachverfahren zur Hauptsache ist.
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