• Der Neffe ist Betreuer für seine Tante geworden, die über ein recht umfangreiches Vermögen verfügt (ca. 500.000 €). Etwa 3/4 hiervon ist in Fonds angelegt.
    Ich möchte diese Fonds mit einem Sperrvermerk versehen lassen, ist das möglich?

  • Ich weise die Betreuer darauf hin, dass diese die Banken, bei denen die Depots geführt werden, auffordern sollen, die Sperrvermerke anzubringen und lasse mir das nachweisen. Damit gab es bisher keine Probleme.

    Kollegen haben in Problemfällen auch schon selbst die Banken kontaktiert und um Anbringung des Sperrvermerkes gebeten. Ist aber sicher nicht ganz richtig...

  • Ich weise die Betreuer darauf hin, dass diese die Banken, bei denen die Depots geführt werden, auffordern sollen, die Sperrvermerke anzubringen und lasse mir das nachweisen. Damit gab es bisher keine Probleme.


    Wenn kein direkter Sperrvermerk auf dem Papier angebracht werden kann, erhalten die Betreuer auf Anfrage einen Schrieb, in dem steht, welche Konten gesperrt wurden und dass hierüber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügt werden kann.

    Die Bank selbst anschreiben - nur im alleräußersten Notfall. Wenn die Bank mal wieder zu blöde ist, das Gesetz richtig zu lesen, oder so ... :mad: :teufel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Genau diesen Fall habe ich jetzt, die -nicht ortsansässige- Bank ist der Auffassung, es sei Sache des Gerichts, sich um die Eintragung der Sperrvermerke zu kümmern. Der Betreuer hat sich auf meine Weisung hin an die Bank gewandt und diese Antwort bekommen. Er hat verständlicherweise keine Lust, ein Spielball zwischen Bank und Gericht zu werden.
    Also lasst ihr Fonds dieser Größenordnung auch mit einem Sperrvermerk versehen? Ich frage mich nämlich gerade -zugegeben nach Jahren betreuungsgerichtlicher Tätigkeit :confused: (peinlich)- wo die Grundlage im Gesetz ist.
    Bislang hatte ich allerdings auch noch nie Probleme.

  • Genau diesen Fall habe ich jetzt, die -nicht ortsansässige- Bank ist der Auffassung, es sei Sache des Gerichts, sich um die Eintragung der Sperrvermerke zu kümmern. Der Betreuer hat sich auf meine Weisung hin an die Bank gewandt und diese Antwort bekommen. Er hat verständlicherweise keine Lust, ein Spielball zwischen Bank und Gericht zu werden.
    Also lasst ihr Fonds dieser Größenordnung auch mit einem Sperrvermerk versehen? Ich frage mich nämlich gerade -zugegeben nach Jahren betreuungsgerichtlicher Tätigkeit :confused: (peinlich)- wo die Grundlage im Gesetz ist.
    Bislang hatte ich allerdings auch noch nie Probleme.


    ?? Die Grundlage für die versperrte Anlegung ergibt sich doch aus §§ 1806 (1809) ff BGB.
    Die Geldanlage ist hier eine Anlage in Fonds (andere Art der Anlage, ich meine § 1811 BGB).

    Und wenn sich der Betreuer nicht drum kümmern müsste, sondern das Gericht - bräuchten wir keine Betreuer, sondern könnten gleich alles selbst machen. :mad: Dussels, die ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich bekomm hin und wieder die Auskunft durch den Betreuer dass lt. Mitteilung der Bank/Versicherung (wie auch immer) "aus technischen Gründen die Anbringung des Sperrvermerk nicht möglich ist".

    Es sollte hierbei nicht übersehen werden, dass der Sperrvermerk eine Vereinbarung zwischen dem Betreuer und der Bank/Versicherung ist.

    Wie die beiden das regeln ist mir völlig egal. Der Betreuer hat mir die Vereinbarung nachzuweisen.

    Ergo ist die Anbringung des Sperrvemerks immer möglich.

  • Sonea, danke:
    § 1807 Nr. 5 spricht bei genauerem Hinsehen ja ganz allgemein nur von einer Geldanlage. Ich habe gerade immer so gelesen, dass ich lediglich Sparbuch verstanden habe.
    Demnach ist der Fall klar, der Sperrvermerk ist gem. § 1809 BGB einzutragen. Ich werde die Bank anschreiben, damit der Betreuer nicht den Stress hat.

  • Sonea, danke:
    § 1807 Nr. 5 spricht bei genauerem Hinsehen ja ganz allgemein nur von einer Geldanlage. Ich habe gerade immer so gelesen, dass ich lediglich Sparbuch verstanden habe.
    Demnach ist der Fall klar, der Sperrvermerk ist gem. § 1809 BGB einzutragen. Ich werde die Bank anschreiben, damit der Betreuer nicht den Stress hat.


    Damit machst Du aber seine Arbeit - und bietest den anderen Betreuern eine Angriffsfläche ("Bei Betreuer X haben Sie aber auch ... !") :cool:
    Weise den Betreuer in einem Schreiben drauf hin und dann soll er sich mit der Bank streiten.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich würde dem Betreuer ein Schreiben schicken, aus dem sich ergibt, dass er und nicht das Gericht verpflichtet ist, den Sperrvermerk anzubringen. Soll er das Schreiben eben an die Bank weiterleiten. Früher hab ich oft gesehen, dass Sperrvermerke in Sparbüchern vom Rechtspfleger selbst eingetragen wurden. Jedenfalls ergibt sich für meine Begriffe klar aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Betreuer die Pflicht hat für den Sperrvermerk zu sorgen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auf jeden Fall ist den Banken leider immer wieder der Zahn zu ziehen , dass die Sperre unter Beteiligung des Gerichts zustandezukommen hat.
    Das Gericht hat lediglich auf "Anbringung" des Vermerks im Rahmen seiner Aufsichtspflicht hinzuwirken bzw. dies zu überwachen.
    Die Sperrwirkung tritt eben nur durch Vereinbarung zwischen Betreutem als Kontoinhaber und Bank ein, nicht durch den Sperrvermerk selbst.

    Da muss den Banken immer wieder auf die Füsse getreten werden.

  • Ich möchte den Fall noch einmal aufgreifen. Was passiert denn, wenn die Bank sich weigert, den Sperrvermerk eintragen zu lassen? In den Kommentierungen steht, dass der Betreuer sein Geld dann dort nicht anlegen darf. In meinem Fall hat der Betreuer aber bereits angelegten Geld vorgefunden, zum Teil in festverzinslichen Anlagen. Müsste er dieses jetzt kündigen, drohen Zinsverluste. Das kann ja wohl auch nicht zum Wohl der Betreuten sein.

  • Zum einen besteht bei Sparanlagen gemäß § 1813 I Ziffer 2 BGB die 3.000,00 €-Grenze, auch wenn die Sperrvereinbarung nicht getroffen worden ist. So viel Unsinn kann der Betreuer also nicht anrichten, abgesehen davon, dass Kündigungsfristen einzuhalten sind.

    Es ist aber darauf hinzuwirken (§ 1837 BGB), die Geldanlagen fritgerecht zu kündigen und ein anderes Institut mit der Geldanlage zu beglücken.

    Im übrigen hat auch das Geldinstitut von sich aus darauf hinzuwirken, die Sperre zu vereinbaren. Will sie das nicht, muss sie den Abschluss des Geldanlagevertrages verweigern. Nimmt sie die Gelder an und zahlt ohne Berücksichtigung, dass es sich um Betreutengelder handelt, aus, ist sie haftpflichtig.

  • Im übrigen hat auch das Geldinstitut von sich aus darauf hinzuwirken, die Sperre zu vereinbaren. Will sie das nicht, muss sie den Abschluss des Geldanlagevertrages verweigern.




    Das ist natürlich richtig in Bezug auf durch den Betreuer getätigte Geldanlagen.

    Hier bestanden diese bei Übernahme der Betreuung jedoch schon.

    Da kann man tatsächlich den Betreuer nur anhalten, die Geldanlagen schnellstmöglich zu kündigen.

    In solchen Fällen der Weigerung der Bank, einen Sperrvermerk einzutragen, würde ich diese als Betreuungsgericht auf die Haftungskonsequenzen hinweisen.

  • Ich sage doch nicht, dass er sofort und zum 31.01.2010 kündigen muss. Die Geldanlage wird aber irgendwann fällig. Zu diesem Fälligkeitstermin zu kündigen, reicht m. E. aus. Und wie Borrelio: weise die Bank auf die selbst fabrizierten Risiken hin, mal sehen, wie die dann reagiert.

  • Im vorliegenden Fall ist von Fonds die Rede, um welche Anlagen es sich genau handelt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
    Einschlägig werden die §§ 1814, 1819 BGB sein. Die Wertpapiere sind mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Betreuuungsgerichts verlangt werden kann. Nach § 1819 BGB sind sie in der Weise zu sperren, dass Verfügungen darüber ebenfalls der Genehmigung bedarf.
    Eine Kündigung der Anlagen ist wahrscheinlich gar nicht nötig. Man kann doch einfach die depotführende Bank wechseln. Sprich: das Depot wird aufgelöst, die Wertpapiere werden in ein anderes Depot übertragen.

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