Ich will mich bloss noch mal versichern, dass die Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek der Form des § 29 GBO unterliegt. So habe ich es zumindest in Erinnerung und aus dem Forum entnommen.
(Hintergrund der Frage ist, dass eine renomierte dt. Großbank mir eine privatschriftliche Löschungsbewilligung übersandt hat. Ich dachte immer, die wissen, was sie tun.)
Löschungsbewilligung Zwangssicherungshypothek
-
-
Deine Erinnerung trügt Dich nicht. § 29 GBO gilt auch bei renommierten Großbanken: öffentliche Beglaubigung oder - so möglich - Siegel und Unterschrift.
Löschungsbewilligung des Eigentümers nicht vergessen (auch öfftl. begl.). -
Löschungsbewilligung des Eigentümers nicht vergessen (auch öfftl. begl.).
Die fließt in den Kaufvertrag ein.
Muss doch nochmal weiter fragen. Siegel führen doch nur Sparkassen - oder liege ich damit falsch. Gefunden habe ich ein solches auf der Löschungsbewilligung jedenfalls nicht. -
Die Landesbanken (wie z.B. die NRW-Bank) führen auch Siegel. Aber wenn auf Deiner Löschungsbewilligung keins angebracht ist, wird das in Deinem Fall wohl keine siegelführende Bank sein.
-
Messerscharfe Schlussfolgerung!
-
Messerscharfe Schlussfolgerung!
Ich kann es selbst nicht glauben, deshalb meine Nachfrage. Die Bank muss sich doch etwas dabei gedacht haben. Nur was erschließt sich mir nach wie vor nicht. -
@ Cromwell: Danke.
Gegs, wenn Du die betreffende Bank mal "beschreiben" würdest, könnten wir ja vielleicht feststellen, ob diese Bank siegelführend ist oder nicht. -
Kann natürlich sein, dass das Siegel nur vergessen wurde. Das kann man aber nur beurteilen, wenn man weiß, um welche Bank es sich handelt.
Schon mal auf die Rückseite geguckt? Vielleicht steht dort noch was.:D -
@ Mola:
Danke - Problem ist geklärt. Die Bank hat mit öffentlichen Körperschaften nix zu tun.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!