Löschungsbewilligung Zwangssicherungshypothek

  • Ich will mich bloss noch mal versichern, dass die Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek der Form des § 29 GBO unterliegt. So habe ich es zumindest in Erinnerung und aus dem Forum entnommen.

    (Hintergrund der Frage ist, dass eine renomierte dt. Großbank mir eine privatschriftliche Löschungsbewilligung übersandt hat. Ich dachte immer, die wissen, was sie tun.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Deine Erinnerung trügt Dich nicht. § 29 GBO gilt auch bei renommierten Großbanken: öffentliche Beglaubigung oder - so möglich - Siegel und Unterschrift.

    Löschungsbewilligung des Eigentümers nicht vergessen (auch öfftl. begl.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Löschungsbewilligung des Eigentümers nicht vergessen (auch öfftl. begl.).



    Die fließt in den Kaufvertrag ein.

    Muss doch nochmal weiter fragen. Siegel führen doch nur Sparkassen - oder liege ich damit falsch. Gefunden habe ich ein solches auf der Löschungsbewilligung jedenfalls nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (27. Januar 2010 um 16:59)

  • Messerscharfe Schlussfolgerung! ;)



    Ich kann es selbst nicht glauben, deshalb meine Nachfrage. Die Bank muss sich doch etwas dabei gedacht haben. Nur was erschließt sich mir nach wie vor nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Mola:

    Danke - Problem ist geklärt. Die Bank hat mit öffentlichen Körperschaften nix zu tun.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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