Ausschluss der Ausübung durch Dritten

  • Mir liegt eine Bewilligung zur Eintragung eines Nießbrauchs mit u.a. folgendem Inhalt vor: "Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs an einen anderen ist ausgeschlossen." Nach Schöner/Stöber Rn. 1387 kann
    die vertragsmäßige Ausschließung der Übertragung im Grundbuch eingetragen werden.

    Würdet ihr den vereinbarten Ausschluss im Grundbuch vermerken?
    Wenn ja - wie?

    Danke!!!

  • § 1059 S. 2 BGB enthält nachgiebiges Recht. Eine Vereinbarung darüber, insbes der (ganze oder teilweise) Ausschluss der Überlassungsbefugnis, gehört zum dinglichen Inhalt des Nießbrauchs und ist deshalb bei Grundstücken im Grundbuch einzutragen (so jetzt hM, BGHZ 95, 99 = NJW 1985, 2827; LG Mönchengladbach NJW 1969, 140; BGB-RGRK/Rothe § 1059 Rn 6; Schöner/Stöber 14 Rn 1387; Baur/Stürner § 32 Rn 17).

  • Richtig aber ich schließe mich Cromwell an und würde den Ausschluss nicht ausdrücklich sondern nur durch Bezugnahme eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich trage ihn expressiv verbis ein. Die Frage in #1 war wohl, wie man(n)/Frau das einträgt und nicht ob.



    Gibts dafür eine Fundstelle ?

    Wenn die Gestattung der Ausübung bei der beschr. pers. D. zum dinglichen Inhalt gehört und dies durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen werden kann (BGH, Rpfleger 2007, 34/35 = MittBayNot 2007, 47/ 48; KG JW 1937, 706; OLG Karlsruhe, BB 1989, 942/ 943; Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008, RN 1215, Staudinger/Maier, BGB, 2009, zur § 1092 RN 5 m.w.N.), dann wüsste ich nicht, weshalb beim Nießbrauch der (ganze oder teilweise) Ausschluss der Ausübungsbefugnis nicht ebenfalls durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung soll eingetragen werden können. Auch diese Eintragung gehört zum dinglichen Inhalt.

    Staudinger/Frank, führt dazu in § 1059 BGB RN 9 aus: „§ 1059 S 2 enthält nachgiebiges Recht. Eine Vereinbarung darüber, insbes der (ganze oder teilweise) Ausschluss der Überlassungsbefugnis, gehört zum dinglichen Inhalt des Nießbrauchs und ist deshalb bei Grundstücken im Grundbuch einzutragen (so jetzt hM, BGHZ 95, 99 = NJW 1985, 2827; LG Mönchengladbach NJW 1969, 140; BGB-RGRK/Rothe § 1059 Rn 6; Schöner/Stöber14 Rn 1387; Baur/Stürner § 32 Rn 17)“.

    Beide Rechtsinstitute sehen die Unübertragbarkeit vor (§§ 1059 Satz 1, § 1092 I 1 BGB) und bei beiden sind Ausübungsregelungen vorgesehen (§§ 1059 Satz 2; 1092 I 2 BGB).

    Wenn nach Staudinger/Maier § 1092 RN 12 bei der b.p.D. „auf Grund entsprechender Einigung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 877) eine dinglich gesicherte Gestattung der Ausübungsüberlassung besteht“ und „dies der gesetzlichen Rechtslage beim Nießbrauch entspricht“, dann kann es im Hinblick auf die Art der Eintragung m. E. eigentlich keinen Unterschied geben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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