Ich werde meine Geschäftsstelle mal fragen, warum sie das so macht.
100%ige Antwort: Weil wir es schon immer so gemacht haben.
Ich werde meine Geschäftsstelle mal fragen, warum sie das so macht.
100%ige Antwort: Weil wir es schon immer so gemacht haben.
Ich werde meine Geschäftsstelle mal fragen, warum sie das so macht.
100%ige Antwort: Weil wir es schon immer so gemacht haben.
Ganz genau! "Da könnt ja jeder kommen" wird auch gern genommen.:D
Das befürchte ich auch. Leider lässt sie immer schlecht mit sich diskutieren. Liegt wahrscheinlich an dem großen Altersunterschied.
Das sollte kein Problem sein, denn Gesetze sind insoweit nicht diskutabel.
Das befürchte ich auch. Leider lässt sie immer schlecht mit sich diskutieren. Liegt wahrscheinlich an dem großen Altersunterschied.
Na dann gibt den Akt doch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit zurück. Was kann passieren?
Vfg.
Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit gemäß § 12 c Abs. 2 Ziffer 3 GBO.
Gar nicht erst diskutieren, sondern anweisen.
Das mach ich beim nächsten mal!
Es gibt keinen Vermerk über die "Löschung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Es gibt nur einen Vermerk über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und der wird auf Ersuchen eingetragen "oder" gelöscht und für beides ist der UdG zuständig. Nämlich für die Entscheidung über die Eintragung oder Löschung dieses Vermerkes. Wird heute an den Schulen kein Deutsch mehr unterrichtet?
Hast du dir schon mal Gedanken gemacht, dass du Rechte durch Eintragung eines Vermerks löschst (vgl. § 46 I GBO) ;)?
So falsch liegt MWSAD mit seiner Auslegung des § 12c II Nr.3 gar nicht, denn der erfasst gerade nicht die Löschung der Zwangsversteigerungs-/verwaltungsvermerke. Für die Löschung dieser ist tasächlich der Rechtspfleger zuständig. (vgl. z.B. Meikel RN 16 zu § 12c GBO)
Hintergrund der Regelung ist wohl, dass davon ausgegangen wurde, dass die Löschung dieser Vermerke regelmäßig im Zusammenhang mit anderen Eintragungen (Ersuchen nach § 130 ZVG) erfolgt, für die der Rechtspfleger zuständig ist. (vgl. K/E/H/E, RN 12 zu § 12 c)
Insofern sollte man wohl zumindest etwas vorsichtiger mit Kritik an den vermeintlich nicht vorhandenen Deutschkenntnissen anderer Kollegen umgehen.
na, dann hoffe ich, dass meine SEs das nicht lesen, denn die machen das alle schön selbst, es sei denn, die Löschung trifft mit einem Ersuchen zusammen.
Ich glaube eher, dass auch die Kommentatoren die Vorschrift nicht richtig lesen. Eine Begründung für die betreffende Ansicht wird jedenfalls nicht gegeben. Dass der Rechtspfleger den Vermerk häufig im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens nach § 130 ZVG löscht, beantwortet nicht die grundsätzliche Zuständigkeitsfrage.
Nach Kral (Hügel GBO 12c Rn. 18) ist für die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks der Urkundsbeamte zuständig.
Ebenso Schöner/Stöber Rn.1630.
Zitat von Cromwell: "Ich glaube eher, dass auch die Kommentatoren die Vorschrift nicht richtig lesen...."
Es sieht fast so aus, denn neben Schöner/Stöber geht auch aus den hier vorliegenden Unterlagen für UdG ("Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Lehrbrief Nr. 11 - Grundbuchrecht) hervor, dass für die Löschung der UdG zuständig ist.
Bei uns löscht auch der UdG die K, L - und Inso-Vermerke, sofern nicht noch weitere Anträge vorliegen.
Zitat von Cromwell: "Ich glaube eher, dass auch die Kommentatoren die Vorschrift nicht richtig lesen...."
Es sieht fast so aus, denn neben Schöner/Stöber geht auch aus den hier vorliegenden Unterlagen für UdG ("Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Lehrbrief Nr. 11 - Grundbuchrecht) hervor, dass für die Löschung der UdG zuständig ist.
Lehrbrief ???
Sind das Ausbildungsunterlagen für die SE?
Unsere GSt. sind nur im Nachwende-Schnellverfahren geschult, richtig ausgebildete GStellenverwalter haben wir hier im Grundbuchamt nicht.
Wer hat den Lehrbrief herausgegeben?
Die Zuständigkeit des UdG war vorher in der AVOGBO geregelt. Dort war klar und eindeutig bestimmt, dass der UdG auch für die Löschung der ZV/KO - Vermerke zuständig ist.
Bei der Übernahme der Vorschrift in die GBO hat der Gesetzgeber - so die amtliche Gesetesbegründung - lediglich redakionelle Änderungen vorgenommen. Eine Änderung der Vorschrift war nie beabsichtigt und wäre m. E. auch total schwachsinnig.
Unbestritten sind die redaktionellen Änderungen missraten, die Vorschrift ist aber richtigerweise so zu lesen, wie von Cromwell perfekt unter #12 dargestellt.
Nun ja, wenn die Änderung "total schwachsinnig" wäre, könnte man fast meinen, dass der Gesetzgeber eine Änderung wollte ...;)
In Baden wird das von den Rpfl erledigt, das liegt aber am Landesgesetz. Aber wo das jetzt genau steht...
In Baden wird das von den Rpfl erledigt, das liegt aber am Landesgesetz. Aber wo das jetzt genau steht...
- ist ja nicht mehr lang, dann dürft ihre wie normale Rechtspfleger arbeiten:D.
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