VKW-Änderung auf Antrag des Schuldners

  • Hallo Leute,

    mein Schuldnerehepaar hat "wegen Rechtsschutzinteresse" einen "Antrag" gestellt, den "rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert neu festlegen zu lassen".
    Begründung: Das Gutachten ist mittlerweile 5 Jahre alt. Aufgrunddessen sind die im Gutachten als Berechnungsgrundlage angenommenen Werte nicht mehr relevant, auch sind in der Zwischenzeit weitere Baumängel zu verzeichnen, die den Wert insbesondere des Wohnhauses offensichtlich nicht erheblich mindern."
    Hat jemand sowas schon mal gehabt ? Stöber meint, man müßte schon ändern, wenn ne Abweichung von 10 % drin wäre. Aber der geht von Werterhöhung aus. Die Schuldner schneiden sich ja aber ins eigene Fleisch, weil die Hütte jetzt definitiv weniger Wert ist. Insoweit würde ich vielleicht nichts ändern. Aber wegen der "angeblichen weiteren Baumängel" wäre es für einen Erwerber schon von Interesse. Hat da jemand ne Idee ?

  • Neue Wertfestsetzung" immer erforderlich, wenn die frühere länger (hier: 4, 5 Jahre) zurück liegt:
    OLG Hamm, 08.07.1977 - 15 W 133/77

    10 Prozent sind wesentliche Wertänderung:
    OLG Köln, 24.09.1992 - 2 W 151/92

    Keine Änderung des Wertes mehr, wenn Zuschlagsversagungsgrenzen der §§ 74a Abs. 1 und 85a Abs. 1 ZVG nicht mehr gelten:

  • Ich mag mich irren, aber schon die mitgeteilte Formulierung des Antrags weist mich darauf hin, daß es hier nicht um die Wertänderung im Interesse des Ergebnisses, sondern um die Verschleppung des Verfahrens geht.

    Machen die Schuldner ihren Vortrag denn und wenn ja wie glaubhaft?

  • Die beiden wollen den Termin verhindern.

    Die Grenzen sind schon gefallen und von Suizid bis "der Rechtspfleger ist nicht unser gesetzlicher Richter" war schon alles mal da. Sogar die Nachbarn haben alle mitgeteilt, dass sie alle Kabel (Telefon und Strom)durchtrennen, die über deren Grundstücke gehen und keinerlei Dienstbarkeiten einem möglichen neuen Erwerber gewähren.

    Die weiteren Baumängel wurden nur so labidar behauptet. Aber ich hab noch 7 Wochen bis zum Termin und könnte die Gutachterin nochmal hinschicken. Dann ist es geklärt und die beiden haben keinen Grund mehr.

    Auf der anderen Seite kommt (falls es einen Wahnsinnigen gibt, der es ersteigert) sowieso Zuschlagsbeschwerde ...

  • Stöber sagt dazu: Anpassung des Grundstückswertes an veränderte Umstände erfolgt nicht mehr, wenn im (ersten) Versteigerungstermin die Grenzen gefallen sind (19. Aufl., § 74a Rn. 7.20 b) letzter Satz und e).
    Es fehlt für eine Änderung am Rechtsschutzbedürfnis.
    Wenn mir die Schuldner die (inzwischen entstandenen) Mängel glaubhaft machen, würde ich diese im Termin den Bietinteressenten bekannt geben.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)


  • Es fehlt für eine Änderung am Rechtsschutzbedürfnis.
    Wenn mir die Schuldner die (inzwischen entstandenen) Mängel glaubhaft machen, würde ich diese im Termin den Bietinteressenten bekannt geben.



    Mache ich auch so. Wenn du den Gutachter nochmal rausschickst und evtl. änderst gibt es nur einen neuen Beschwerdegrund und wieder Verzögerung.

  • Unser Landgericht verneint immer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn Schuldner einer niedrigeren Verkehrswert wollen.


    Man beachte dazu aber BGH IXa ZB 185/03:

    Auch der Schuldner kann ein Interesse an der sachgerechten Bewertung seines Grundstücks und der Feststellung des richtigen Verkehrswertes haben. Er muß sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, seinen schützenswerten Belangen werde nur durch eine Heraufsetzung, nicht aber durch eine Herabsetzung des Verkehrswertes Rechnung getragen. Das verkennt, worauf die Rechtsbeschwerde* zutreffend verweist, daß ihm daran gelegen sein kann, es nicht zu einem zweiten Versteigerungstermin kommen zu lassen.

    *Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, liege der Bestimmung der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein zu hoher Wert zugrunde, könne dies zum Nachteil des Schuldners wirken. Werde die Grenze bei den Geboten nicht erreicht, komme es zu einem weiteren Versteigerungstermin, bei der die Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG nicht mehr zu beachten sei. Allgemein könne eine überhöhte Wertfestsetzung Bietinteressenten abschrecken, die sich sonst an einer Ersteigerung des Grundbesitzes beteiligt hätten.

  • Für die Abschreckung sorgen die Schuldner schon selbst reichlich! Da wird wohl der Wert das geringste Problem sein.
    Ein Interessent könnte aber ja auch Abstand nehmen, weil es nach Änderung nur noch .... € wert ist und er sich denkt, bei der Größe und Lage muss es ja ne ziemlich schlechte Hütte sein, wenn der Wert so gering ist und dann kommt er gar nicht erst.
    Ich werd den Wert nicht ändern.
    Die Mängel geb ich im Termin bekannt (so es denn welche sind, die noch nicht im Gutachten stehen) und gut. Danke für eure Hinweise!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!