Löschungserleichterung mit Attest

  • Wohnungsrecht wird eingeräumt, es erlischt bei Tod bzw. nicht nur vorübergehendem Auszug.
    Bewilligung mit Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes d. Ber. genügt.
    Dann:
    "Das dingliche Wohnungsrecht und die ihr zugrundeliegende Abrede erlöschen ferner, wenn ein amtsärztliches Attest bestätigt, dass der Ber. aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd an der Ausübung gehindert ist, zur Löschung genügt in diesem Falle die Vorlage eines mit Amtssiegel versehenen Attestes."
    Kann Löschungserleichterung eingetragen werden???

  • Die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerkes gemäß § 23 II GBO ist beim rückstandslosen Wohnungsrecht als überflüssig unzulässig. Rückstände beim Wohnungsrecht sind nur in Ausnahmefällen möglich. Nur dann kann auch dieser Vermerk eingetragen werden. Dies ist dann der Fall, wenn als Nebenleistungspflicht eine Unterhaltspflicht mit Anwendung der Reallastvorschriften verbunden ist (siehe Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14.Auflage, Rn. 1269,1270).

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Zu #3 vgl. aber auch OLG München, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 34 Wx 85/09:

    Umfasst ein Wohnungsrecht nur Teile eines Anwesens und dürfen gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen mitbenutzt werden, können Rückstände von Leistungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.

  • Zu #3 vgl. aber auch OLG München, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 34 Wx 85/09:

    Umfasst ein Wohnungsrecht nur Teile eines Anwesens und dürfen gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen mitbenutzt werden, können Rückstände von Leistungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.



    @ Meggi:
    Trifft das auf das Wohnungsrecht, das Du einzutragen hast, zu? Das müsste sich ja konkret aus der Bewilligung ergeben...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

    Einmal editiert, zuletzt von Lilie (16. März 2010 um 09:59) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Ich fürchte, daß hier sowohl die Löschunsgerleichterungsklausel als auch eine auflösende Bedingung (Attest!) eingetragen werden sollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat vonFred:
    Ich fürchte, daß hier sowohl die Löschunsgerleichterungsklausel als auch eine auflösende Bedingung (Attest!) eingetragen werden sollen.


    Richtig, Rückstände sind möglich, daher soll Löschungseerleichterungsklausel mit Sterbeurkunde und auch Löschungserleichterungsklausel mit Attest eingetragen werden;

  • ... ich meine, diese Diskussion hätten wir früher schonmal gehabt und wären zu dem Schluß gekommen, dass eine Löschungserleichterung ohne weiteres möglich ist. Dagegen kann nicht bestimmt werden, wie der entsprechende Nachweis dann später mal zu führen ist. Die Eintragung kann daher jetzt erfolgen, ob das Attest genügt wird sich später zeigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (16. März 2010 um 14:16) aus folgendem Grund: Satz unvollständig

  • Dabei ging es um die Bestellung von bedingten Rechten, bei denen der Eintritt der Bedingung nicht formgerecht geführt werden kann. Was aber kein Eintragungshindernis ist, wenn die Bedingung nur bestimmt genug ist. Deshalb kann eine Dienstbarkeit auch an das Bestehen von Pachtverträgen geknüpft werden (etc.). Wie dann später der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird, ist eine andere Sache. Ggf. bedarf es einer Berichtigungsbewilligung. Bei der Löschungserleichterung ist es aber zwingend, daß der Nachweis (§§ 24, 23 Abs. 2 GBO) durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann. Ohne solche Nachweise daher auch keine Vorlöschungsklausel.

  • Warum sollte der Nachweis grundsätzlich nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen sein? Zumindest ein Feststellungsurteil dürfte doch genügen.

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