Müssen Nacherben der Begründung von Sondernutzungsrechten zustimmen?

  • Verfügung im Sinne von § 2113 BGB ist u.a. der "Tausch von Sondereigentumsräumen und
    Sondernutzungsrechten" (Bamberger/Roth/Litzenburger § 2113 Rn. 1). Da die Begründung von Sondernutzungsrechten, ebenso wie der Tausch, Inhaltsänderung des Wohnungseigentums ist (§§ 873, 877 BGB), wird die Zustimmung erforderlich sein.

  • Grundsätzlich braucht man sich als Grundbuchamt bei eingetragenem Nacherbenvermerk um eine notwendige Zustimmung der Nacherben nicht zu kümmern, weil die Nacherben durch die Eintragung des Vermerks geschützt sind. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass der Nacherbenvermerk nur auf einem WEG-Blatt eingetragen ist, die Rechtsänderung aber auf allen Blättern vollzogen wird. Es stellt sich somit die Frage, ob man deshalb ausnahmsweise die Zustimmung der Nacherben verlangen muss oder ob es genügt, wenn man in allen WEG-Blättern einen Vermerk anbringt, wonach die Einräumung der Sondernutzungsrechte ohne Zustimmung der Nacherben gemäß Blatt ..., Abt.II Nr. ... vollzogen wurde.

  • Ich würde jedenfalls die Zustimmung der Nacherben für zwingend notwendig erachten und entsprechend beanstanden. Das ist das gleiche Problem wie bei einem Vormerkungsberechtigten, der ja einer Änderung der TE auch zustimmen muss, da die relative Unwirksamkeit zu rechtlich sonderbaren Konstruktionen führte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie bei einer Rückauflassungsvormerkung, wo man ja auch vorher nicht weiß, ob sie jemals relevant ist. Für Vormerkungen ist es allerdings entschieden.

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  • Ob der Nacherbfall dereinst eintritt, ist nicht das entscheidende Kriterium. Solange sie eintreten kann, besteht die Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB. Meine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Nacherbenzustimmung fußen darauf, dass der Nacherbe bei eingetragenem Nacherbenvermerk geschützt ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt in der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Eintragung des Rechtsänderung nicht nur auf dem von der Nacherbfolge betroffenen Blatt, sondern auch auf anderen Blättern erfolgt. Wenn man für die Rechtsänderung alle WEG-Blätter als "das Grundbuch" im Rechtssinne ansieht (z.B. bei Grundstücksbelastungen), könnte die Nacherbenzustimmung entbehrlich sein.

  • Auch ich halte die Zustimmung für unbedingt erforderlich, da es bei einer Änderung der Teilungserklärung keinen "Schwebezustand" geben darf, eingetragenen Berechtigte müssen zustimmen §§ 876, 877 BGB. So wie Andreas es zurecht geschrieben hat, benötige ich die Zustimmung auch von einem Vormerkungsberechtigten, damit auch von einem Nacherben. Die Änderung der Gemeinschaftsordnung gilt für alle Wohnungseigentümer.

  • Richtig, das wäre die Begründung, dass es trotz eingetragenen Nacherbenvermerks ausnahmsweise der Zustimmung des Nacherben bedarf. Bei der Löschung eines von einer Nacherbfolge betroffenen Rechts wird das von der hM ähnlich gesehen.

    Ich wollte nur deutlich machen, dass es bei eingetragenem Nacherbenvermerk grundsätzlich keiner Zustimmung des Nacherben bedarf, um eine Verfügung des befreiten oder nicht befreiten Vorerben im Grundbuch vollziehen zu können.

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