WEG nachträgliche Teilungserklärung

  • Hallo an alle Grundbuch und WEG Profis!
    folgender fall:

    Teilungserklärung wurde gemacht und später eine nachträgliche
    Grundschuld III/3 wurde eingetragen
    jetzt wird die Eintragung der nachträglichen Teilungserklärung beantragt
    aber in der Grundschulsbestelungsurkune wurde auf die beiden Teilungserklärungen Bezug genommen

    Frage: Braucht man die Zustimmung von III/3 zur Eintragung der nachträglichen teilungserklärung (=Vereinbarung von SNR!)

    Danke

  • Bei der Grundschuldbestellung wirkt in aller Regel der Begünstigte, also der jetzt Betroffene nicht in der Form des § 29 GBO mit.

    Mithin ist dessen unbestritten notwendige Bewilligung/Zustimmung der Grundschuldbestellung - wenn überhaupt - nicht formgerecht entnehmbar.

    Darauf, dass gegen ihn möglicherweise ein Anspruch besteht, dass er zustimmen muss, kommt es im Grundbuchverfahren nicht an. Bei Vormerkungen klamüsern wir solche Ansprüche ja auch nicht auseinander, mögen sie auch noch so klar scheinen, sondern es geht nur mit den formgerechten Bewilligungen der Beteiligten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kriterium ist doch, ob der Grundschuldgläubiger von der nachträglichen Eintragung "betroffen" ist. Wenn die Grundschuld ein Finanzierungsrecht ist, das alle WEG-Blätter belastet, wäre sie nicht betroffen. Ist nur ein WEG-Blatt belastet, ist Genehmigung erforderlich.

  • ... genauer gesagt, Zustimmung eines verlierenden Gläubigers ist erforderlich. :hetti: Daraus folgt:
    Gläubiger eines Gesamtrechts, das auf allen WEs lastet - keine Zustimmung
    Gläubiger eines Einzelrechts, SNR wird für eine andere Einheit begründet - Zustimmung erforderlich, da der Anteil am Gemeinschaftseigentum geschmälert wird.
    Gläubiger eines Einzelrechts, SNR wird nur (!) für diese Einheit bestellt - Kein Verlust für diese Einheit, Zustimmung ist nicht erforderlich.

    Etwaige Erklärungen in der Grundschuldbestellung sind egal, diese sind nur für die Eintragung der Grundschuld relevant. Es handelt sich insoweit nur um eine Erklärung des Eigentümers, die mit der Eintragung des Rechts erledigt ist. Zur Nachträglichen Änderung des Belastungsgegenstandes muss der Gläubiger zustimmen.

    Da hat man manchmal Diskussionen mit den Antragstellern, die die Systematik nicht ganz verstehen. Ist aber so.:kardinal:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich verstehe den (vielleicht etwas missverständlichen) Sachverhalt dahingehend, dass zunächst die WEG-Teilung und später eine Grundschuld an lediglich einer WEG-Einheit eingetragen wurde, und dass nunmehr eine Änderung der ersten Teilungserklärung zum Vollzug ansteht, welche die Vereinbarung von Sondernutzungsrechten enthält.

    Trifft das zu?

  • beurkundender Notar sagt: Die Zustimmung ist nicht erforderlich =gar nicht!, weil der Gläubiger nicht beeinträchtigt ist, da er von der Teilungserklärung wußte (in der Grundschuldbestellung wurde ja auf die Teilungserklärung Bezug genommen!, er konnte also nie eine bessere Position erlagen da er von der Teilungserklärung wußte)

    Es ist kein Gesamtrecht an allen WEG Einheiten!

  • Auf das Wissen oder Nicht-Wissen des Gläubigers kommt es m.E. hier nicht an.
    Der Belastungsgegenstand ändert sich hier zum objektiven Nachteil des Gläubigers, so dass ich dessen förmliche Zustimmung anfordern würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, weil die Grundschuld auf einseitige Bewilligung des Eigentümers eingetragen wurde. Dass in der Grundschuldbestellung bereits auf die Nachtragsteilungserklärung Bezug genommen wurde, ist unerheblich, weil diese Bezugnahme vom Eigentümer stammt (§ 19 GBO) und nichts daran ändert, dass der Gläubiger nach erfolgtem Entstehen der Grundschuld nunmehr zustimmen muss. Dass es sich anderes verhielte, wenn die Grundschuld erst nach der Nachtragsteilungserklärung im Grundbuch vollzogen würde, ist unerheblich.

  • Allerdings kommt es für die Erforderlichkeit der Zustimmung darauf an, was überhaupt geändert wird. Ist der Gläubiger von der Eintragung betroffen (weil sich "sein" Sondereigentum verschlechtert), muss er zustimmen. Andernfalls muss er nicht zustimmen. S. Fanziska in #5.

    Life is short... eat dessert first!

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