getrennte Zustellung

  • folgender Fall: es gibt

    - 1 Gläubiger
    - 1 Schuldner
    - 2 Drittschuldner an einem Ort

    (alle in einem Antrag und einem Entwurf)

    Der Gläubiger beantragt für den Fall, dass sich der PfüB gegen mehrere Drittschuldner richtet die getrennte Zustellung...

    geht sowas, wenn ja wie mach ich das verfügungstechnisch ?

  • Also wir handhaben das so:

    Es werden zwei Teilausfertigungen gemacht (in denen jeweils der andere Ds geschwärzt ist) und dann beide Teilausfertigungen an die zuständige GV- Verteilerstelle

  • M.E. ist das nur dann zu beachten, wenn mehrere Drittschuldner an verschiedenen Orten wohnen, also verschiedene GV-Verteilungsstellen für die Zustellung zuständig wären. Ohne einen entsprechenden Antrag wäre nach § 173 GVGA (:gruebel: weiß jetzt nicht, ob das ein Landesgesetz NW ist???) zu verfahren.
    Also 1. ZU an den zuerst genannten Drittschuldner, dann Weitergabe an die für den 2. Drittschuldner zuständigen GV-Verteilungsstelle usw. zum Schluss dann ZU an den Schuldner und Übersendung des ganzen an den Gl.
    Wird aber die getrennte ZU beantragt, schicken wir je 1 Ausfertigung des Pfüb an die für den Wohnort/Sitz des jeweiligen Drittschuldners zuständige GV-Verteilungsstelle zur Zustellung.

  • Wenn der Gläubiger aber nun nicht die Zustellung von Amts wegen beantragt hat, sondern selbst zustellen will, bekommt man doch auch nicht mit, an wen zuerst zugestellt wird.
    Was spricht also gegen die Erteilung von zwei Ausfertigungen, die eben nicht nacheinander zugestellt werden, sondern vielleicht gleichzeitig?!

  • Der Antrag des Gläubigers macht insbesondere dann Sinn, wenn verschiedene Banken als Drittschuldner beteiligt sind.

    Ansonsten:

    Zustellung an Bank A, diese informiert den Schuldner. Der sieht, dass auch noch Zustellung an Bank B folgt und räumt das Konto dort leeeeeeeeeer, bevor der GV dort aufschlagen kann.

    Einziger Nachteil: es sind mehrere Zustellungen an den Schuldner notwendig. Dieser Nachteil wird aber durch den Beschleunigungseffekt und durch die nicht mehr vorhandene Gefahr der Vollstreckungsvereitelung (siehe oben) mehr als ausgeglichen.

  • und : derselbe Ort heißt ja nicht automatisch : derselbe GV (in HH gibt es z.B. 8 Amtsgerichte = GV-Verteilerstellen mit jeweils vielen ... vielen GV ...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mach mehrere Teilausfertigungen, bei welchen immer nur ein DS erkenntlich ist; Rest schwärzen. Ist am effektivsten, um das Pfandrecht zu sichern.

  • Ich habe lange Zeit, aus den Gründen, die Plotzenhotz angeführt hat, bei mehreren DS mehrere Ausfertigungen herausgegeben. Das habe ich aber nach aktuellen Beschwerden von Gläubigervertretrern wieder eingestellt. Die haben sich daran gestört, dass Mehrkosten (meist 8,10 €) entstehen, da jeder GVZ ja nicht nur an den DS, sondern auch an den Schuldner zustellt. Auch die Versicherung, dass ich die Mehrkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anerkenne, half nicht weiter.

  • Hatte ich auch mal. Das war aber nur eine Kanzlei und die habens im Antrag auch so beantragt (ist wohl damals übersehen worden). Ich denke, hier wird die Teilausfertigungsverfahrensweise grds beibehalten

  • Hallo zusammen!
    Der Thread ist ja schon etwas älter, daher wollte ich nachfragen, ob ihr das immer noch so handhabt?
    Ich habe nämlich einen Pfüb-Antrag mit drei Drittschuldnern, wo vom Gläubiger beantragt wurde, je eine Ausfertigung an jede der drei Gerichtsvollzieherverteilerstellen zu senden.
    Warum sollte man die anderen Drittschuldner jeweils schwärzen?
    Und außerdem entstehen mehr Kosten, da ja dreimal an den Schuldner zugestellt wird...

    Grüße

  • Vereinzelt wird im hiesigen LG Bezirk dies durch Beschluss des Rpfl. so entschieden. Dann werden mehrere Teilausfertigungen ggf. geschwärzt versendet.
    Dann kann das Pfandrecht auch zügiger entstehen, wie bei einer WL.

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