Veranlassung bei Verdacht auf § 132a StGB?

  • Im Zuge der Bearbeitung einer Akte ist mir bekannt geworden, dass ein Beteiligter möglicherweise im Sinne des § 132a StGB unberechtigt einen akademischen Titel führt.
    Würdet Ihr aus der Akte heraus etwas veranlassen und wenn ja was?

    Edit:
    Da es sich eher nicht um eine grundbuchspezifische Frage handelt, hab ich das Thema mal hierhin verschoben.

    Ulf, Admin

  • Ich würde in so einem Fall einen Strafrichter den Sachverhalt anhand der Akte schildern. Wenn dieser den Sachverhalt genauso sieht würde ich mich nicht scheuen die Akte der zuständigen StA zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

  • Ich würde in so einem Fall einen Strafrichter den Sachverhalt anhand der Akte schildern. Wenn dieser den Sachverhalt genauso sieht würde ich mich nicht scheuen die Akte der zuständigen StA zur weiteren Veranlassung vorzulegen.


    Ich würde die Akte meiner Direktorin vorlegen m.d.B. um Prüfung, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind.

  • Ich würde in so einem Fall einen Strafrichter den Sachverhalt anhand der Akte schildern. Wenn dieser den Sachverhalt genauso sieht würde ich mich nicht scheuen die Akte der zuständigen StA zur weiteren Veranlassung vorzulegen.


    Ich würde die Akte meiner Direktorin vorlegen m.d.B. um Prüfung, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind.



    Warum ? Was hat die Verwaltung damit zu tun ? Wenn ein Rechtspfleger meint, dass Anhaltspunkte für eine evtl. Straftat vorliegen, kann er die Akte unmittelbar der StA vorlegen.


  • Ich würde die Akte meiner Direktorin vorlegen m.d.B. um Prüfung, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind.



    Warum ? Was hat die Verwaltung damit zu tun ? Wenn ein Rechtspfleger meint, dass Anhaltspunkte für eine evtl. Straftat vorliegen, kann er die Akte unmittelbar der StA vorlegen.



    Der Unterschied ist, dass die Verwaltung selbst anzeigen kann. Dies wird sie i.d.R. aber nur machen, wenn das Gericht bzw. Bedienstete selbst betroffen sind (Beleidigung, Sachbeschädigung etc.)

    Die Weiterleitung einer Akte an die Staatsanwaltschaft "zur Prüfung von Weiterungen" stellt keine Anzeige dar. Die Staatsanwaltschaft hat dann selbst zu entscheiden, was sie macht.

    Im Ausgangsfall wurde ich zur Prüfung von Weiterungen vorlegen.

  • Weil ein Rechtspfleger auch Beamter ist und für den der Grundsatz "Melden macht frei." gelten könnte? Das würde dem Rechtspfleger u. U. auch Folgefragen zur Aussagegenehmigung, Entscheidung über Gewährung der Akteneinsicht ersparen.

  • Die Weiterleitung einer Akte an die Staatsanwaltschaft "zur Prüfung von Weiterungen" stellt keine Anzeige dar. Die Staatsanwaltschaft hat dann selbst zu entscheiden, was sie macht.

    Bei Offizialdelikten ist das unerheblich und durch die StA ggf. ein Verfahren v.A.w. einzuleiten.

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