Insolvenz des Grundstückskäufers

  • Hallo, irgendwie weiß ich gerade nicht weiter und brauche Hilfe:

    aufgrund Kaufvertrag vom 4.9.09 wird am 16.9.09 eine AV für den Käufer im GB eingetragen; mit Beschluss vom 21.10.09 eingegangen beim GBA am 05.11.09 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gleichzeitig bestimmt, dass der Schuldner (=Käufer) nur noch mit Zustimmung des Inso-Verwalters über sein Vermögen verfügen darf; dies wird am 18.11.09 im Grundbuch bei der AV eingetragen;
    Insolvenzeröffnung mit Beschluss vom 01.02.10, Eingang beim GBA am 10.02.10, Eintragung bei der AV des Käufers am 12.02.10;
    am 16.04.10 legt jetzt der Notar den Kaufvertrag zum Schlussvollzug (Eintragung des insolventen Käufers und Löschung der für Ihn eingetragenen AV) hier vor, der Inso-Verwalter hat in keinster Weise mitgewirkt (ob er überhaupt Kenntnis hat, weiß ich nicht);
    Inwieweit und ggfls. bei was genau muss der Insolvenzverwalter hier noch mitwirken?
    Leider finde ich in unserer sehr spärlichen Literatur rein garnix!

  • Bei der Vormerkung zeigen sich bereits Wirkungen des künftigen Rechts (Vollwirkung), somit Rückwirkung bei Eintragung auf Datum Eintragung der Vormerkung und somit vor der (vorläufigen) Insolvenzeröffnung.
    Der Insolvenzverwalter kann somit nicht mehr gem. § 103 InsO ablehnen, es käme lediglich noch eine Insolvenzanfechtung in Frage.

    Erg.: Eintragung des Schuldners als neuen Eigentümer

  • Das gilt jedenfalls dann, wenn -wovon ich ausgehe- die Auflassung bereits im Kaufvertrag vom 04.09.2009 erklärt wurde. Allerdings ist bei der Eintragung des Schuldners als Eigentümer natürlich die Eintragung des Insolvenzvermerks vonnöten.

  • @ matze:

    Weil ich den gleichen Fall bearbeitet, kannst Du Deine Meinung (vielleicht mit Fundstellen) etwas unterlegen.

    Ich bin der Meinung, dass der Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt ist, weil die Eigentumsverschaffung noch nicht abgeschlossen ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall ist das Insolvenzverfahren am 01.10. eröffnet worden.

    Am 06.10. Vertrag der Insolvenzschuldnerin (= Erwerberin u. Tochter) mit der Mutter (= Veräußerin) zur Übertragung des Grundbesitzes von der Mutter auf die Tochter. Darin ist mit keinem Wort die Insolvenz der Erwerberin erwähnt. Demzufolge auch ohne jegliche Beteiligung des Insolvenzverwalters.
    Nach Schöner/Stöber, RdNr. 3138 kann der Insolvenzschuldner trotz Insolvenz Grundstücke für sich erwerben.
    Demnach müßte ich den Eigentumswechsel wohl eintragen. Der Grundbesitz ist aber bis über das Dach belastet. Kann der Vorgang wirklich ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ablaufen? :confused:

  • Muss die Tochter laut Vertrag eine Gegenleistung erbringen oder bekommt sie das Grundstück geschenkt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die allein dingliche Übernahme schmälert ja das Vermögen der Erwerberin nicht. Folglich ist die Inso-Masse m.E. nicht betroffen, so dass der Erwerb ohne Mitwirkung des Verwalters wirksam erfolgen kann.

    Allerdings dürfte das Grundstück dann in die Masse fallen, so dass man einen Inso-Vermerk eintragen müsste. Ich überlege gerade, ob man den evtl. sogar in so einem Fall von Amts wegen einzutragen hat. :gruebel:

    Ulf

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  • Ich überlege gerade, ob man den evtl. sogar in so einem Fall von Amts wegen einzutragen hat. :gruebel:


    Da ich dazu jetzt nichts finden konnte, verwerfe ich diese Überlegung und ziehe mich auf den Wortlaut des § 32 Abs. 2 InsO zurück: Eintragung des Inso-Vermerks nur auf Ersuchen oder auf Antrag des Verwalters.

    Ulf

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  • Allerdings wird das Grundbuch durch die Eintragung der Auflassung ohne Insolvenzvermerk bezüglich des Eigentums der Erwerberin unrichtig, weil es die zu ihren Lasten bestehende Verfügungsbeschränkung nicht verlautbart. Dies dürfte nach dem Legalitätsprinzip nicht zulässig sein.

    Kein bedingter Rückübereignungsanspruch für den Fall der Insolvenz der Erwerberin?

  • Allerdings wird das Grundbuch durch die Eintragung der Auflassung ohne Insolvenzvermerk bezüglich des Eigentums der Erwerberin unrichtig, weil es die zu ihren Lasten bestehende Verfügungsbeschränkung nicht verlautbart.


    Wohl war. Deshalb kam ich ja auf den Gedanken mit der Eintragung von Amts wegen.

    Aber sowohl die mir zur Verfügung stehende InsO-Literatur las auch ein äterer Thread aus dem Forum waren übereinstimmend der Meinung, dass die Eintragung auf Ersuchen des InsO-Gerichts oder auf Antrag des IV zu erfolgen hat.

    Na ja, in der Praxis wird man dem Problem wohl entgehen können, wenn man das InsO-Gericht auf den Erwerb hinweist und die Stellung eines Ersuchens anregt.

    Ulf

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  • Da der Antragsteller für die Beseitigung der Eintragungshindernisse zu sorgen hat, wäre streng genommen eine Zwischenverfügung zu erlassen und dem Antragsteller aufzugeben, einen Antrag des Insolvenzverwalters oder ein Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Vermerks herbeizuführen.

  • Da der Antragsteller für die Beseitigung der Eintragungshindernisse zu sorgen hat, wäre streng genommen eine Zwischenverfügung zu erlassen und dem Antragsteller aufzugeben, einen Antrag des Insolvenzverwalters oder ein Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Vermerks herbeizuführen.



    Was aber schwierig werden dürfte, da das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter gem. § 32 InsO nur bei Grundstücken ersuchen dürfen, bei denen der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist - was hier noch nicht der Fall ist. Insoweit beißt sich die Katze in den Schwanz bzw. ist die Erfüllung dieser Zwischenverfügung unmöglich.

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