Bundesrepublik Deutschland als Gläubiger bei Kraftfahrzeugsteuer

  • Hallöchen miteinander,

    nur mal so ne Frage, ob des bei euch auch so gehandhabt wird.

    Forderungsanmeldungen des Finanzamtes.

    Ich hatte zuerst immer eine Anmeldung vom Finanzamt für Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer bekommen und dann immer extra eine Anmeldung über die Kfz-Steuer. Bei der Anmeldung von der Kfz-Steuer stand immer extra drauf, dass der Gläubiger hier die Bundesrepublik Deutschland sei. Bei der anderen Anmeldung des Finanzamtes geben wir immer Freistaat Bayern oder Land Brandenburg oder je nach dem von welchem Bundesland es kommt an. (dann vertr. d. d. Finanzamt ...)

    Jetz kam bzw. kommen Anmeldungen bei denen Umsatzsteuer etc. und Kfz-Steuer gemeinsam angemeldet werden.
    Teilt ihr dann die Forderung auf und legt zwei Gläubiger an (einmal Bundesrepublik und einmal Land/Freistaat)?

    So wollen es jedenfalls die Rechtspfleger bei uns.

    Wollt nur mal fragen, ob des überall so is. Danke!!

  • Die KFZ-Steuer ist seit 1.7.2009 eine Bundessteuer. Daher ganz klar zwei verschiedene Gläubiger = zwei Tabellenblätter!

  • nun, die Kfz-Steuer war früher eine den Ländern zustehende und auch von diesen zu erhebende Steuer.
    Ist aber seit irgendwann in 2009 anders, seit dem eine Bundessteuer.
    Im Zusammenhang mit einem Insolvenzplantermin hab ich das Prob mal wieder aufgebracht: wer ist Gläubiger ? wieviele Stimmen gibt es denn da.... und so weiter.
    Ich geh da von folgemden aus und würde das auch in Stimmrechtsentscheidungen entsprechend vertreten:
    zu trennen ist der Steuergläubiger von der Frage der Ertagshoheit (das ist der jeweilige Gläubiger) und der Verwaltungshoheit.
    So werden z.B. die UST im Auftrag des Bundes (Ertragshoheit) durch die jeweiligen Länder (Verwaltungshoheit) eingezogen. Um beim Beispiel der UST zu bleiben: drei Bundesländer = 1 Gläubiger (nämlich der Bund). Maßgeblich ist ergo die jeweilige Ertragshoheit, nicht die Verwaltugnshoheit.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Um beim Beispiel der UST zu bleiben: drei Bundesländer = 1 Gläubiger (nämlich der Bund). Maßgeblich ist ergo die jeweilige Ertragshoheit, nicht die Verwaltugnshoheit.



    Hmmm, da z.B. die Ertragshoheit der Lohnsteuer bei Bund, Ländern und Gemeinden liegt hätte ich dann regelmäßig 3 Stimmen? Und wie steht es mit der Lohnkirchensteuer = 4. Stimme?

    Irgendwie klingt die Rechtsauffassung logisch, aber leise melden sich Zweifel ob ich demnächst immer eine angenehme Stimmenmehrheit in mir vereinige. :eek:

    Gruß

    Ash (der sich fragt warum seine vorgesetzten Dienststellen noch nicht auf diese Idee gekommen sind)

  • Ich sehe es wie RainermdvZ:

    Für die "normalen" Steuern (USt, ESt etc.) ist unabhängig von der Ertragshoheit gem. § 252 AO das Land (Vollstreckungs)-Gläubiger und m. E. damit auch der Insolvenzgläubiger.

    Die Kraftfahrzeugsteuer steht nicht nur dem Bund zu sondern wird auch vom Bund selbst verwaltet (§ 18a FVG). Die Länderfinanzbehörden gelten, soweit sie die KraftSt festsetzen und erheben, als Bundesfinanzbehörde. Auf diese Organleihe wird auch in den aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden hingewiesen. Daher ist für KraftSt der Bund der Insolvenzgläubiger.

    P.S.: Auch die USt ist eine Gemeinschaftsteuer von Bund/Ländern und Gemeinden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Gläubiger ist derjenige, der den Leistungsbescheid (=Titel) für die angemeldetete Forderung erlassen hat. Der muß m. E. auch selbst anmelden.

    Für die Vollstreckung kann eine andere Behörde zuständig sein, dies wird per Gesetz bestimmt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • anmelden darf da jeder, der dazu berechtigt ist; aber die Gläubigerschaft sehe ich dann doch anders !
    Maßgeblich bleibt m.E. derjenige, der eigentlicher Gläubiger ist.
    Man stelle sich vor, ein Lieferant hat 30 Forderungen und erteilt an 25 Unternehmen Inkassozessionen. Wieviel Gläubiger habe ich in der Abstimmung ? richtig ! 1

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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