Erlösverteilung Zwangssicherungshypothek auf 1/2 Anteil

  • Hallo zusammen,

    irgendwie traue ich schon fast gar nicht zu fragen, aber ich stehe im Moment echt auf dem Schlauch.

    Ich habe eine Wohnung versteigert. Die Schuldner waren Eheleute.
    Es gab nur ein Gesamtausgebot und zum Glück auch einen Zuschlag.
    Die Gläubigerin III/1 erklärt sich zum Teil für befriedigt, so dass noch Geld für III/2 übrig ist und für III/3.
    Leider handelt es sich bei III/3 um eine Zwangssicherungshypothekt, die nur auf dem 1/2 Anteil des Ehemannes lastet.

    Wie verteile ich denn jetzt ?

    Nach III/2 habe ich noch rund 9.000,00 EUR übrig. Teile ich 4.500,00 EUR auf die Zwangssicherungshypothek zu und gebe der Ehefrau die anderen 4.500,00 EUR ?
    Oder bekommt Gläubiger III/3 erstmal seine vollen 6.500,00 EUR und die restlichen 2.500,00 EUR können sich die Eheleute teilen ? Allerdings würde bei dieser Variante ja die Frau für die Schulden des Mannes mithaften ? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Danke schon mal fürs Mitdenken

  • Erlös vor dem Einzelrecht rechnerisch auf die Miteigentumsanteile verteilen und dann Zuteilung auf dieses Recht, der Rest ist unverteilter Überschuß.

    Also hier 4.500 € an den Hypothekengläubiger, 4.500 € an beide Eigentümer und diese notfalls hinterlegen.

  • Im Prinzip wie die Vorredner.

    Allerdings ist mir die Formulierung:

    Die Gläubigerin III/1 erklärt sich zum Teil für befriedigt, so dass noch Geld für III/2 übrig ist und für III/3.

    etwas ungenau.
    Hat der Gläubiger sich für befriedigt erklärt oder eine Minderanmeldung abgegeben hinsichtlich der Zinsen?
    Oder war es gar ein dinglicher Verzicht auf das Kapital?
    Vor oder nach dem Zuschlag?

    Dann wäre ggfs. auch an die BGH-Entscheidung aus 2004 (? /Fundstelle im Büro) zu denken, die eine Zuteilung an den Ex-Eigentümer verlangt.

  • Also der Gläubiger hat nach Zuschlag ausdrücklich auf einen Teil seines Kapitals und auf sämtliche Zinsen verzichtet.

    Das Surrogat des Kapitals steht den Eigentümern zu, aber bzgl der Zinsen doch den nachrangigen Gläubigern.

    Da üblicherweise aber erst auf die Zinsen zugeteilt wird, bin ich davon ausgegangen, dass hier der Vezicht nur auf die nachrangigen Gläubiger wirkt, da der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um Kapital und Zinsen zu decken.

    Hab ich da einen Denkfehler? :confused:

  • Ich denke ja. Schau mal auch hier. Der Rest des Rechts kann ja nicht unverteilt bleiben. Nur weil der Gläubiger verzichtet hat, ist es ja nicht gelöscht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die letzte Verlinkung hat mich nicht wirklich weitergebracht. In dem dortigen Fall stand ja eher die Frage, ob Minderanmelung oder Verzicht.

    Ich aber habe ja ganz ausdrücklich einen Verzicht nach Zuschlag.

    Also ich denke ich werde so verfahren:
    1. Verteilung des Surrogats der Zinsen auf die nachrangigen Gläubiger.

    2. Ich "stoppe" die Verteilung vor dem Recht III/3, welches ja nur auf dem 1/2 Anteil des Mannes lastet. Ich teile dann den Erlös an dieser Stelle und teile 4.500,00 EUR auf die Zwangssicherungshypothek zu.

    3. Die verbleibenden 4.500,00 EUR bleiben unverteilt und werden von mir für die Eigentümer hinterlegt.

    Vielen Dank für Eure Unterstützung:)

  • M.E. darf hier eine Zuteilung der erstrangigen Zinsen an die nachrangigen Gläubiger nicht erfolgen. Da der Gläubiger auf diese verzichtet hat, sind sie einfach nicht zu berücksichtigen. Alles andere stellt die grundbuchliche Rangfolge auf den Kopf.

  • Also irgendwie verstehe ich deine Verteilung nicht so ganz.
    Insbesondere diesen Satz


    Da üblicherweise aber erst auf die Zinsen zugeteilt wird, bin ich davon ausgegangen, dass hier der Vezicht nur auf die nachrangigen Gläubiger wirkt, da der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um Kapital und Zinsen zu decken.


    kapiere ich gar nicht :confused:.
    Mach mal ein Beispiel mit Zahlen ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • M.E. darf hier eine Zuteilung der erstrangigen Zinsen an die nachrangigen Gläubiger nicht erfolgen. Da der Gläubiger auf diese verzichtet hat, sind sie einfach nicht zu berücksichtigen. Alles andere stellt die grundbuchliche Rangfolge auf den Kopf.


    So sehe ich das auch.
    Hinsichtlich der Zinsen ist es eine Minderanmeldung. Soweit Kapital betroffen ist siehe BGH IX ZR 131/03.

  • Ok, also ich versuche meinen Gedankengang noch einmal klarer zu formulieren.

    Dinglich gesichert ist nicht nur das Kapital, sondern auch die Zinsen.
    Nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt die Verteilung nach Kosten, Zinsen, Kapital.
    So nun habe ich einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Zinsen. Warum ich das als Minderanmeldung werten sollte, ist mir nicht klar.

    Nun steht im Zöller, Rdn 11.3 zu § 114 ZVG, dass der (ausdrückliche) Verzicht auf laufende und rückständige wiederkehrende Leistungen aus Hypotheken und Grundschulden sich so auswirkt, dass das Surrogat den nächsten Gläubigern zusteht.

    In Zahlen:
    1. Ich habe einen Erlös von 100.000,00 EUR
    2. Der Gläubiger III/1 beantragt ein Teilkapital in Höhe von 80.000,00 EUR
    Ihm stünden Zinsen in Höhe von 30.000,00 EUR zu und weiteres Kapital in Höhe von 40.000,00 EUR gemäß Grundbucheintrag.
    Auf beides hat er ausdrücklich verzichtet.
    4. Gläubiger III/2 will 11.000,00 EUR
    5. Gläubiger III/3 ist die Zwangssicherungshypothek auf dem Anteil des Mannes
    6. Der Gläubiger bekommt sein Geld: 80.000,00 EUR
    7. Da ich regulär als erstes auf die Zinsen zuteilen würde, stelle ich nun fest, dass der Gläubiger auf seine 30.000,00 EUR Zinsen verzichtet hat.
    Nach Zöller stehen die den nächsten Gläubigern zu.
    Da ich aber nur noch 20.000,00 EUR habe, teile ich die auf die nächsten Gläubiger zu.
    11.000,00 EUR an III/2
    Von dem Rest, 9.000,00 EUR, nur 4.500,00 EUR auf die zwangssicherungshypothek III/3
    Rest 4.500,00 EUR für die Eigentümer

    Ich käme also gar nicht zu der Verteilung des Erlöses in Bezug auf das verzichtete Kapital.

    Nochmal kurz und knapp: Erlösverteilung erfolgt Zinsen vor Kapital.

    Dem Eigentümer stehen aus der Eigentümergrundschuld keine Zinsen zu, s. auch Rdn 6.9 zu § 114 ZVG.
    Also Verteilung der Zinsen auf die verzichtet wurde an die nachrangigen Gläubiger.

    Habe ich mal den Fall, dass dann noch Geld von dem Kapital zu verteilen wäre, würde ich der Entscheidung des BGH folgen.

    Große Frage also: Rangfolge zwischen: Verzicht Zinsen und Verzicht auf das Kapital.

    Denke ich zu abwegig? :gruebel::confused:

  • Wenn ich die Entscheidung des BGH von 2004 richtig verstehe, würde den Eigentümern der überschüssige Erlös zustehen. Da der Gläubiger erst nach Zuschlag verzichtet hat, kann es keine Eigentümergrundschuld mehr geben, sondern nur noch ein Erlöspfandrecht. Dieses müssten sich nachrangige Gläubiger abtreten oder pfänden und überweisen lassen. Wenn sie das nicht gemacht haben, schauen sie in die Röhre.


  • Ja.
    Kurzfassung:
    III/1: 80.000
    Lt BGH: 20.000 Eigentümererlöspfandrecht
    III/2 kann pfänden

    PS: der Kommentar ist Stöber, 19. Auflage, ZVG


  • Ja. Bzw. du solltest dir mal ein paar fundamentale Kenntnisse aneignen, die da wären: III/1 kommt (laut SV-Schilderung) vor III/2. Da der Erlös beim Kapital von III/1 (laut SV 120.000) ausläuft, wird auf III/2 und 3 nichts zugeteilt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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    No!

  • Ich bin zwar altersmässig nicht mehr ganz frisch, aber ganz frisch (ab 01.07.) in Zwangsversteigerungssachen tätig. Zu dem vorliegenden Fall habe ich daher folgende Fragen:
    1. Kann ein Grundschuldgläubiger von sich aus bestimmen, auf welche Teile des Erlöspfandrechtes er verzichtet oder gibt es da auch die Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptanspruch?
    2. Hat der Eigentümer auch am Erlöspfandrecht keinen Anspruch auf Zinsen, soweit auf diese verzichtet wurde (also wie Eigentümergrundschuld).
    3. Wie handhabt man so einen Fall wie den vorliegenden Fall eigentlich praktisch, wenn der Grundschuldgläubiger kurz vor dem Verteilungstermin verzichtet. Es wird ja in der Regel so sein, dass die Rückgewährsansprüche und Ansprüche aus Versteigerungsübererlös abgetreten sind. Wenn ich es richtig verstehe, kommt es da ja auf die zeitliche Reihenfolge der Abtretungen an. Wie weisst man das nach und muss da nicht auch eine Anmeldung des Gläubigers der Rückgewährsansprüche vorliegen.
    Müsste der verzichtende Grundschuldgläubiger dem VG nicht auch gleichzeitig mitteilen, ob die Rückgewährsansprüch abgetreten oder gepfändet sind.
    Fragen über Fragen, vielleicht seh ich als Neuling aber auch zu kompliziert.

  • Ganz vorneweg: Es muss alles angemeldet sein. Also auch Ansprüche nach 1179 BGB.

    Der Gl. muss schon konkret werden, wenn er verzichtet. Tut er das nicht, gilt 367 BGB.
    Auch auf solche Eigentümergrundschuld werden keine Zinsen gezahlt.

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