Löschung eines Buchrechts bei nicht eingetragener Abtretung

  • Die Abtretungserklärung muss im Original vorgelegt werden und der Form des § 29 GBO entsprechen, weil die Einwilligung des Gläubigers in die Verfügung des Zessionars des grundbuchrechtlichen Nachweises bedarf.

    Der zitierte Passus aus der betreffenden BGH-Entscheidung ist im Übrigen rechtlich unscharf. Es geht nicht um ein "abgetretenes" Recht - denn es ist ja noch nicht wirksam abgetreten -, sondern allenfalls um ein "in der Abtretung befindliches" Recht.

    Aber offenbar sind das nur zu vernachlässigende Petitessen.

  • Wenn der Zessionar als Nachweis für das Wirksamwerden der empfangsbedürftigen Einwilligung eine Ausfertigung der Abtretung vorlegt, würde das natürlich auch reichen. Die vorgelegte (beglaubigte) Abschrift ist jedenfalls zu wenig

  • Eine Ausfertigung gibt es nur von einer beurkundeten Abtretung. Dies wird kaum vorkommen, denn in aller Regel handelt es sich für Grundbuchzwecke nur um unterschriftsbeglaubigte Abtretungen (samt förmlichem Vertretungsnachweis).

  • Ich muss das Thema in ähnlicher Form auch nochmal aufgreifen, ich steh glaub auch auf dem Schlauch grade:

    Beantragt zur Eintragung sind zwei Grunddienstbarkeiten welche Rang vor neun Briefgrundschulden und einer Buchgrundschuld erhalten sollen.
    Zu sämtlichen Rechten liegen die Briefe und die formgerechten Abtretungserklärungen des Zedenten auf den Eigentümer vor. Eingetragen wurde davon bisher nichts.

    Ein paar Fragen die sich mir hierzu stellen:

    • Müsste hinsichtlich des Buchrechts nicht zuerst die Abtretung eingetragen werden bevor der Zessionar hierüber den Rangrücktritt bewilligen kann?
      Oder ist der Fall gleich zu behandeln wie bzgl. der sich an die Abtretung anschließenden Löschung, d.h. es kann ohne Eintragung des Zessionars der Rücktritt eingetragen werden?


    • Hinsichtlich der Briefrechte kann der Rangrücktritt ohne weiteres eingetragen werden muss aber v.A.w. wg. § 62 Abs. 1 GBO auf den Briefen vermerkt werden?


    Danke!

  • Materiell-rechtlich kann der Abtretungsempfänger zwar über das Grundpfandrecht frei verfügen (OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.05.2010, Aktenzeichen: I-3 Wx 94/10, 3 Wx 94/10 = FGPrax 2010, 274), also auch den Rangrücktritt erklären (OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 20.12.1995, 3 Wx 413/95 = FGPrax 1996,46). Da aber weder ein Fall des § 39 II, noch des § 40 GBO vorliegt, bedarf es formell-rechtlich zur Eintragung des Rangrücktritts der Voreintragung der Zessionarin. Bei den Briefrechten greift § 39 II GBO. Auf den Briefen ist der Rangrücktritt zu vermerken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Um die Voreintragung gehts aber m.E. gar nicht. Die wahre Berechtigte des Buchrechts ist eingetragen. Es geht hier doch darum, ob § 185 BGB greift oder nicht. Bei einem Rangrücktritt kann man da durchaus geteilter Meinung sein (siehe beachtliche Argumente von Cromwell).

    Wenn man aber zur Ansicht gelangt, dass § 185 BGB greift, braucht man auch keine Voreintragung.

  • Wenn man in der Abtretungserklärung der Zedentin nebst Umschreibungsbewilligung mit dem OLG Düsseldorf, B. vom 20.12.1995, 3 Wx 413/95, die Einwilligung nach § 185 I BGB zu jedweder Verfügung über das Pfandrecht sieht
    (Zitat: „..Jedoch hat schon das Amtsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Abtretungserklärung der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in Verbindung mit der Umschreibungsbewilligung im allgemeinen eine Einwilligung zu Verfügungen des Abtretungsempfängers enthält, die dieser noch vor der Umschreibung des Grundpfandrechtes vornehmen wird (so u.a. RGZ 54, 362 ff., 369). War demzufolge die Erklärung des Rangrücktritts der (Eigentümer- ) Grundschuld Nr.8 zugunsten des Nießbrauchsrechtes von einer Einwilligung der im Grundbuch noch eingetragenen (früheren) Grundschuldgläubigerin gedeckt, waren sowohl der Rangrücktritt - materiell - wie auch die Eintragung des entsprechenden Rangvermerks von Anfang an rechtswirksam“)
    liegen die Voraussetzungen zur Eintragung des Rangrücktritts an sich vor, d. h. die Eintragung scheitert nicht an der Bewilligungsbefugnis, die ja aufgrund der Ermächtigung zu weiteren Verfügungen für den eingetragenen Gläubiger ausgeübt wird (LG Detmold, Beschluss vom 26. 2. 2001, 3 T 42/01 = Rpfleger 2001, 299; BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - V ZB 107/10, Rz. 13 mwN).

    Bei einer solchen Konstellation scheint mir aber dennoch die Voreintragung nach § 39 GBO erforderlich. Sie wird nur dort für entbehrlich gehalten, wo die Verlautbarung deshalb keinen Sinn macht, weil das Recht anschließend gelöscht wird oder weil es weiter übertragen wird. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge wären das die Fälle des § 40 GBO. Auch dort wird die Voreintragung deshalb für entbehrlich gehalten, weil „der Berechtigte sogleich wieder aufhören wird, Berechtigter zu sein“ (KG, B. v. 02.08.2011, 1 W 243/11 unter Zitat: Senat, OLGE 10, 441; JFG 7, 329).

    In allen anderen Fällen scheint mir aber, dass dem Voreintragungsgrundsatz Geltung zu verschaffen ist.

    Gursky führt dazu im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 873 RN 258 aus:

    ..“Die Notwendigkeit der Voreintragung wird mit Recht damit begründet, dass das Grundbuchamt nicht wie ein Prozessgericht über die zur Prüfung der materiellen Rechtslage erforderlichen Beweismittel verfügt und deshalb als Eintragungsgrundlage einen Grundbuchinhalt braucht, dessen Richtigkeit gemäß § 891 vermutet wird (Meikel/Böttcher Einl D 7; Bauer/vOefele/Bauer § 39 Rn 3; KEHE/Herrmann, GBO § 39 Rn 2; Baur/Stürner § 16 Rn 5, 39; Riedel DNotZ 1954, 602) und der deshalb den Rechtszustand nicht bloß im Endziel, sondern auch in allen seinen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergeben soll (RGZ 133, 279, 283; BGHZ 16, 101 = NJW 1955, 342; BGH Rpfleger 2006, 316, 317 m Anm Böttcher NotBZ 2006, 207, 208; BayObLG Rpfleger 2003, 25, 26; OLG Köln Rpfleger 2006, 646, 647). Kritiker wollen möglichst dem Grundbuch unnötige Eintragungen fernhalten (Weber DNotZ 1955, 457; Meikel/Böttcher § 39 Rn 3) und den Beteiligten wie dem Grundbuchamt zeitraubende und kostspielige Eintragungsverfahren ersparen. Auch die Rspr hat Wege zur Beschränkung der Zahl von aufeinanderfolgenden Eintragungen gefunden (dazu KEHE/Herrmann, GBO § 39 Rn 3, 8, 9), zB über § 185 BGB (oben Rn 79). Trotzdem sollte weder der Verfahrenszweck des § 39 GBO noch das schutzwürdige materielle Interesse des Erwerbers an einer Voreintragung des Verfügenden verkannt werden. Grundsätzlich ist ja durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur geschützt, wer vom Eingetragenen erwirbt (§ 892).“

    Da § 39 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt die Legitimationsprüfung erleichtern und den eingetragenen Berechtigten dagegen sichern, dass ungeachtet der Vermutung des § 891 BGB ein anderer unbefugt über das Recht verfügt und er ferner dem Zweck dient, den Rechtsstand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (KG, aaO mwN), meine ich, dass in den Fällen, in denen der Abtretungsempfänger den Rangrücktritt erklärt, auf die Voreintragung der Zessionarin nicht verzichtet werden kann. Das OLG Düsseldorf hat in dem eingangs genannten Beschluss vom 20.12.1995, bei dem es um die Eintragung eines Amtswiderspruchs ging, ja auch lediglich auf die materiell-rechtliche Lage abgestellt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich muss marcus77 zustimmen.

    § 39 GBO verlangt die Voreintragung des Berechtigten. Berechtigter ist beim Buchrecht der Zedent und dieser ist eingetragen, § 39 GBO mithin erfüllt. Es liegt die Verfügung eines Nichtberechtigten mit Einwilligung des eingetragenen Berechtigten vor.

    Ich gehe aber nicht so weit, dass eine solche Einwilligung des Berechtigten auch einen Rangrücktritt (oder eine Inhaltsänderung oder eine Belastung mit Nießbrauch oder Verpfändungspfandrecht) umfasst, sondern nur eine Einwilligung zur Weiterabtretung oder zur Aufhebung des Rechts. Denn anderenfalls könnte der Zessionar jahrelang mit allen denkbaren Rechtsänderungen "herumfuhrwerken", ohne jemals Berechtigter geworden zu sein.

    Irgendwo muss man eine Grenze ziehen und hier spricht manches dafür, nur die Übertragung oder Aufhebung des Rechts zuzulassen.

    Über den Voreintragungsgrundsatz wird viel Unzutreffendes geschrieben und entschieden. Ich werde dazu in einer meiner nächsten Abhandlungen Folgendes ausführen:

    Nach Ansicht des OLG Nürnberg soll die Norm des § 40 Abs. 1 GBO entsprechend anwendbar sein, wenn ein Miterbe seinen Erbteil vor Eintragung der Erbfolge an einen anderen Miterben oder einen Dritten überträgt, so dass unmittelbar entweder die verbleibenden Erben oder die durch den Eintritt des Dritten personell veränderte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden kann.[1] Diese Ansicht ist nur im Ergebnis zutreffend, weil die Zwischeneintragung des Miterben, der seinen Erbteil übertragen hat, das Grundbuch unrichtig machen würde[2] und es sich daher insoweit nicht um ein Problem der Voreintragung, sondern um eine Fallgestaltung des Legalitätsprinzips handelt,[3] Der Fall liegt demnach nicht anders, als wenn der betreffende Miterbe vor Eintragung der Erbfolge bereits mittels Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist,[4] als wenn ein GbR-Anteil mehrfach übertragen wird oder als wenn eine GbR Grundbesitz erwirbt und ein Gesellschafter seinen Anteil in der Zeit zwischen Auflassung und Eigentumsumschreibung an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten überträgt. Die Diskussion über das vorgebliche Erfordernis der Voreintragung des betreffenden Miterben wird somit bislang unter falschen rechtlichen Voraussetzungen geführt. Jemand, der nicht mehr Berechtigter ist, weil er seine Berechtigung außerhalb des Grundbuchs verloren hat, kann schon aus diesem Grund nicht mehr als Berechtigter (vor-)eingetragen werden.


    [1] OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12 m. zust. Anm. Simon = FamRZ 2014, 1152 = ZEV 2013, 680.
    [2] Zutreffend Demharter, GBO, 29. Aufl., § 39 Rn. 12 (anders aber in § 40 Rn. 3).
    [3] Gegen die Anwendbarkeit des § 40 GBO bereits Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 563.
    [4] Für diese Gleichbehandlung zutreffend Simon Rpfleger 2014, 14.

    Das sind die "umgekehrten" Sachverhalte im Verhältnis zum hier vorliegenden. Im vorliegenden Fall ist § 39 GBO bereits erfüllt und bei den vorstehend Genannten ist die Norm überhaupt nicht anwendbar.

  • Danke für die zahlreichen Meinungen hierzu!

    Da § 39 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt die Legitimationsprüfung erleichtern und den eingetragenen Berechtigten dagegen sichern, dass ungeachtet der Vermutung des § 891 BGB ein anderer unbefugt über das Recht verfügt und er ferner dem Zweck dient, den Rechtsstand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (KG, aaO mwN), meine ich, dass in den Fällen, in denen der Abtretungsempfänger den Rangrücktritt erklärt, auf die Voreintragung der Zessionarin nicht verzichtet werden kann. Das OLG Düsseldorf hat in dem eingangs genannten Beschluss vom 20.12.1995, bei dem es um die Eintragung eines Amtswiderspruchs ging, ja auch lediglich auf die materiell-rechtliche Lage abgestellt.

    Sehe ich an der Stelle auch so.

    Ich muss marcus77 zustimmen.

    § 39 GBO verlangt die Voreintragung des Berechtigten. Berechtigter ist beim Buchrecht der Zedent und dieser ist eingetragen, § 39 GBO mithin erfüllt. Es liegt die Verfügung eines Nichtberechtigten mit Einwilligung des eingetragenen Berechtigten vor.

    Ich gehe aber nicht so weit, dass eine solche Einwilligung des Berechtigten auch einen Rangrücktritt (oder eine Inhaltsänderung oder eine Belastung mit Nießbrauch oder Verpfändungspfandrecht) umfasst, sondern nur eine Einwilligung zur Weiterabtretung oder zur Aufhebung des Rechts. Denn anderenfalls könnte der Zessionar jahrelang mit allen denkbaren Rechtsänderungen "herumfuhrwerken", ohne jemals Berechtigter geworden zu sein.

    Irgendwo muss man eine Grenze ziehen und hier spricht manches dafür, nur die Übertragung oder Aufhebung des Rechts zuzulassen.

    Im vorliegenden Fall ist § 39 GBO bereits erfüllt und bei den vorstehend Genannten ist die Norm überhaupt nicht anwendbar.

    Vielleicht ist es noch zu früh am Montag, aber:

    Eingangs bejahst du die Verfügung eines Nichtberechtigten und das vorliegen von § 39 GBO.
    Im nächsten Absatz allerdings schränkst du dies wieder ein und sagst, dass die Einwilligung zur Verfügung des Zessionars lediglich bei Weiterabtretung und Aufhebung des Rechts, ergo aber nicht der Erklärung des Rangrücktritts vorliegt.

    Das heißt dann im Ergebnis? Mangels wirksamer Verfügung eines NB bedarf es doch der Voreintragung des Zessionars?

  • Nein, das ist nicht die Voreintragung des Berechtigten, weil bis dato der Zedent der Berechtigte und dieser eingetragen ist. Es verhält sich vielmehr so, dass es an einer Einwilligung des Berechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB für den Rangrücktritt fehlt, so dass auch der Nichtberechtigte den Rangrücktritt erklären könnte. Damit muss der Zessionar erst Berechtigter werden, damit seine Rangrücktrittserklärung nach § 185 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB wirksam wird.

    Mit der Voreintragung des Berechtigten hat das nichts zu tun. Der Voreintragungsgrundsatz betrifft bei Rechtsänderungen nur die Fälle, bei welchen die Verfügung auch ohne Eintragung des Berechtigten materiell möglich wäre. Ist sie es nicht, ist die Eintragung auch beim Hinwegdenken des § 39 GBO erforderlich.

  • Irgendwo muss man eine Grenze ziehen und hier spricht manches dafür, nur die Übertragung oder Aufhebung des Rechts zuzulassen.

    Das würde dann aber mit Rn 16 in #54 kollidieren, wonach nach bisheriger Ansicht, dem Zedenten das rechtliche Schicksal des abgetretenen Rechts in jeder Hinsicht gleichgültig ist. Weshalb gilt denn für den Rangrücktritt etwas anderes?

  • Wie ich schon sagte:

    Denn anderenfalls könnte der Zessionar jahrelang mit allen denkbaren Rechtsänderungen "herumfuhrwerken", ohne jemals Berechtigter geworden zu sein.

    Auch bei der Auflassung sieht man es so, dass nur die Weiterauflassung von der Einwilligung umfasst ist und nicht etwa auch eine Belastung.

  • Wie ich schon sagte:

    Denn anderenfalls könnte der Zessionar jahrelang mit allen denkbaren Rechtsänderungen "herumfuhrwerken", ohne jemals Berechtigter geworden zu sein.

    Soll er. ;) Ich stelle mir das gerade vor: Ich bin Gläubiger einer Grundschuld, die eine Forderung gegen den Eigentümer sichert. Der Eigentümer hat nun vollständig getilgt und ich übertrage, indem ich meiner Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag nachkomme, die Grundschuld an einen Dritten. Der läßt sich aber nicht eintragen, sondern tritt mit der Grundschuld hinter ein anderes Recht zurück. Anders als der Eigentümer, dem nach h.M. durch eine Belastung des Erwerbers Nachteile entstehen können, sehe ich hier für mich als Gläubiger ehrlich gesagt keine.

  • Noch zum Ausgangsfall: Nur eine ausdrückliche Zustimmung des Zedenten, sofern man sie nicht ohnehin in der Abtretung sieht, könnte mit Zwischenverfügung beanstandet werden. Mangels Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung dagegen nicht die Voreintragung (= der Erwerb).

  • Wie sich aus den Randziffern 13 und 23 des Beschlusses des BGH vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10, ergibt, hält der BGH allerdings die von einem Nichtberechtigten erklärte Eintragungsbewilligung für genehmigungsfähig. Darauf stützt sich auch der Beschluss des s. OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13, indem er in Randziffer 5 ausführt:

    „Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung von § 185 Abs.2 S.1 2. Var. BGB für den Fall anerkannt, dass die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumswechsel von dem Erwerber abgegeben und dann mit oder nach ihm im Grundbuch eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 17 zit. nach juris). Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, nicht auch § 185 Abs.2 S.1 1. Var. BGB auf die Unterwerfungserklärung anzuwenden. …... § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen, analog Anwendung finden (für die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO: BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10 Rn. 13 zit. nach juris). Die Situation ist bei der Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO vergleichbar; ….“

    Wird mit den Ausführungen von Cromwell davon ausgegangen, dass die Auslegung ergibt, dass der Zedent mit der Ausstellung der Abtretungserklärung und Abgabe der Umschreibungsbewilligung lediglich zur Weiterübertragung oder Löschung des Rechts legitimieren wollte, müsste im Wege der Zwischenverfügung seine Genehmigungserklärung nach § 185 II 1 BGB angefordert werden. Ich gehe aber mal davon aus, dass diese Genehmigung nicht zu erwarten steht, mit der Folge, dass es wiederum auf den Rechtserwerb durch den Zessionar, also die Grundbuch(vor-)eintragung ankommt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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