Ein kurzes Zwischenfazit:
Die Vorschläge zeigen schon, dass man die (bekannte) Kritik überwiegend aus der Welt schaffen könnte. Die Frage ist, ob man es auch sollte:
Meine Meinung:
Der Erwerb durch eine bestehende GbR könnte geregelt werden entsprechend § 47 Abs. 3 GBO - E vom BDR. Die Interessenlage ist dieselbe. Das sollte aber nicht geschehen, weil es einen Dammbruch im Grundbuchrecht herbeiführen könnte. Wer unbedingt mit einer bestehenden GbR erwerben will, mag dies über eine neu gegründete Zweck - GbR tun (Rebhan, NotBZ 2009, 445 ff). Ansonsten sind neu gegründete GbR besser.
Erwerb in der ZV bekommt man ebenfalls in den Griff, und zwar mit Geburtsvollmachten. Außerdem sind es nicht so massiv viele bestehende GbR, die in der ZV erwerben wollen.
Veräußerung: Hier sind die Argumente noch längst nicht ausgetauscht. Man sollte es ruhig zum Spruch kommen lassen. Da die Grundbücher rein empirisch in den interessierenden Fällen fast immer richtig und Betrüger - GbR mit Grundbesitz eher die Ausnahme sind, ist das Risiko statistisch gesehen gering. Das heißt nicht, dass man es ignorieren sollte; wer aber derzeit von einer GbR erwirbt, muss entsprechend belehrt werden; ggf. sollte die Umwandlung in eine OHG / Übertragung in Bruchteile zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben werden.
Betreffend den Gesellschafterwechsel wird es demnächst praktikable Lösungen geben; hier könnte ich mir eine gesetzgeberische Intervention noch am ehesten vorstellen, halte sie aber aus den vom DNotI geschilderten Gründen nicht für notwendig.
Namens - GbR dürften auch nicht allzu viele Fälle sein; hier wird die weitere Rechtsentwicklung zu beobachten sein. Immerhin ist das OLG München in Vorleistung gegangen; dieses ist ja nun nicht wirklich verdächtig, Grundbuchrecht "rechtswidrigerweise aufzuweichen". § 47 Abs. 3 GBO - E würde wiederum die Gefahr eines "Dammbruchs" nach sich ziehen. Von mir aus auch über die Pflegerlösung.
Gruß
Micha