Gefriergemeinschaft-GbR

  • Hallo,
    hier mal wieder ein Problem mit ner GbR

    Vor Urzeiten wurde eine Gefriergemeinschaft als GbR (mit allen Gesellschaftern) im Grundbuch eingetragen.
    Seit etlichen Jahren wurden in Abt. I eifrig Erbfolgen einfach eingetragen, Anteilsübertragungen und Auflassungen.
    Im Jahre 2000 hat eine Rpfl hier erstmals eine Eintragung der Erbfolge mit der Begründung abgelehnt, dass die GbR keinen Gesellschaftsvertrag hat und das das dann nicht geht. Da danach auch keiner vorglegt wurde (lt.Notariat wollten die Gesellschafter sich mal treffen und darüber beratschlagen, ob sie einen machen wollen) wurde die Erbfolge nicht eingetragen.
    Weiter hat besagte Rpfl nichts in ihrem Ablehnungsbeschluss erwähnt, auch nicht die Folge des § 727 I BGB mit der Auflösung der Gesellschaft.
    Sie blieb also so wie sie ist im Grundbuch.
    In den darauffolgenden Jahren wurden wieder 2 Erbfolgen eingetragen, sowie Auflassungen.
    Nun hat mich das Vermessungsamt wgn. einer vereinf. Umlegung angerufen. Es wären drei weitere Gesellschafter verstorben und die Erbfolge noch nicht eingetragen.
    Er fragt nun warum, da doch bereits einige Erbfolgen eingetragen sind, und ob man die drei anderen daher auch eintragen könnte.
    Was jetzt?
    Eigentlich ist die Gesellschaft ja mit dem Tod des ersten Gesellschafters aufgelöst gewesen, die Erbfolgen und Auflassungen hätten nicht mehr eingetragen werden dürfen.
    Jetzt könnte man doch nicht einfach nen neuen Gesellschaftsvertrag vereinbaren und nachreichen?

  • Was ist denn eine "Gefriergemeinschaft"?

    Grundsätzlich könnte im Gesellschaftsvertrag doch bestimmt worden sein, dass die GbR nicht mit dem Tod eines Gesellschafters erlischt sondern z.B. mit den Erben fortgeführt wird.
    Dann wäre gegen die Eintragung der Erben ja wenig* einzuwenden.

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    * Man kann hier im Forum aber auch nachlesen, dass die Stellung als Gesellschafter nicht formgerecht nachweisbar sei, so dass Grundbuchberichtigungen bzgl. des Gesellschafterbestandes nicht eintragbar seien.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Gefriergemeinschaft ist eine GbR wo Leute eines bestimmten Ortes ein Gefrierhaus gemeinsam benutzen können. Die hatten halt früher nicht alle ne Gefriertruhe und haben nach dem "gemeinsamen" Schlachten das "Kühlhaus" für das Fleisch gemeinsam genutzt.

    Bislang haben die ja wie schon gesagt keinen Gesellschaftsvertrag.

  • Bislang haben die ja wie schon gesagt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.


    ...würde ich sagen, so dass es halt an den Nachweisen hapert. Wenn die sich selbst auf den Standpunkt stellen, dass es keinen gar keinen [= vom BGB abweichenden] Vertrag gäbe, ist die Gesellschaft eh schon längst in der Abwicklung...

    ...ansonsten die übliche Frage, ob und inwieweit § 899a BGB für die Gesellschaftsanteile gilt.

    Das Thema ist u. a. hier (weitere Threads s. FAQ-Thread zur GbR ab dem 18.8.2009) ausführlicher behandelt, so dass ich es gern mit dem dortigen Thread verbinden würde...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die Hintergrund-Info!

    Dies


    Bislang haben die ja wie schon gesagt keinen Gesellschaftsvertrag.


    kann aber ja nicht sein. Denn ohne Gesellschaftsvertrag gäbe es auch gar keine Gesellschaft. Es kann aber natürlich sein, dass der Vertrag formfrei (mündlich oder sogar durch konkludentes Handeln) geschlossen wurde.
    Dann wird es natürlich schwierig, den genauen Inhalt zu ermitteln.

    Haben denn bei den früheren Berichtigungen immer auch die verbliebenen Gesellschafter mitgewirkt (Berichtigungsbewilligung)?

    Ulf

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  • Nach meiner Ansicht gilt folgendes:

    Mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrags und/oder mangels Bewilligung aller übrigen Gesellschafter müssen gegen alle "prüfungslos" eingetragenen Erbfolgen Amtswidersprüche eingetragen werden. Zu beachten ist weiterhin, dass die Erben bei vereinbarter Fortsetzung der GbR nicht "in Erbengemeinschaft" in die GbR eintreten, sondern als solche nur in die Abwicklungsgesellschaft im Falle der Auflösung der GbR.

    Was zu den Amtswidersprüchen gesagt wurde, gilt auch für alle "prüfungslos" eingetragenen Anteilsübertragungen, es sei denn, auch alle übrigen Gesellschafter hätten die Eintragung bewilligt.

    Für die Zeit nach dem 17.08.2009 ist außerdem bekanntlich streitig, ob Anteilsübetragungen oder Erbfolgen überhaupt noch eingetragen werden können.

    Mit diesem Grundbuchblatt wird man noch viel Freude haben.

  • Zunächst mal: bei den früheren Berichtigungen haben die anderen Gesellschafter (über20) nie mitgewirkt. Die erste fand übrigens im Jahre 1983 statt.

    Schätze mal, dass die schon nen mündlichen Gesellschaftsvertrag hatten.

    Tja, an Amtswidersprüche hab ich auch schon gedacht (bzgl. der Erbfolgen).

    Die Anteilsübertragung und die Auflassung waren übrigens erst 2010. Die waren ja evtl. dann auch nicht mehr wirksam.

    So rein praktisch:
    Wem müsste ich denn jetzt das mit der Liquidation mitteilen, und was müssen die dann so grundbuchtechnisch veranlassen?
    Wenn die Gesellschafter sich nun doch entschließen, nen G.vertrag zu machen, wär das ja ne Neugründung. Könnte die gleich im Anschluss an den jetzigen Verfahrensstand eingetragen werden?
    Und was mach ich mit dem Vermessungsamt und der Umlegung?

    Ich weiß gar nicht, warum die Kollegin die das erstmals zurückgewiesen hat, nichts wgn. der Auflösung unternommen hat.

  • Was wurde denn eigentlich "aufgelassen"? Eigentlich kann es doch nur Gesellschaftsanteilsübertragungen gegeben haben, wenn heute noch immer die GbR im GB steht. :confused:

    Ulf

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  • ja genau es sind übertragungen, wurden halt im grundbuch falsch als auflassung bezeichnet.

    aber mir fällt gerade ein, dass ich bei den übertragungen wgn. gutgläubigem erwerb doch gar keinen amtswiderspruch eintragen könnte.

    und kann ich den überhaupt bei den erbberichtigungen eintragen? ist das grundbuch wirklich unrichtig? die könnten doch nen mündlichen gesellschaftsvertrag haben wo der tod des gesellschafters geregelt ist. o.k, der hätte dann in entsprechender form vorgelegt werden müssen.
    aber war das 1983 denn schon so?

    irgendwie gefällt mir das mit den amtswidersprüchen nicht.

  • Egal was man sonst von Amtswidersprüchen bei der GbR hält:

    Die Anteilsübertragungen können definitiv nicht gutgläubig verlaufen sein. Es gibt nach alter und nach neuer Rechtslage definitiv und nach absolut herrschender Meinung keinen gutgläubigen Anteilserwerb, egal wie zerstritten die GbR-Diskutierer in anderen Bereichen sonst sein mögen.

    Stellt man sich dann auf den Standpunkt, dass der Anteilserwerb gar nicht hätte eingetragen werden dürfen und das Grundbuch deswegen unrichtig sein müsste, so ist der Amtswiderspruch notwendig, um einen gutgläubigen Erwerb von der GbR (nicht eines Anteils!) zu verhindern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke auch, dass Amtwidersprüche fällig sind.

    Es steht zwar nicht mit völliger Sicherheit fest, dass die eingetragenen Erben nicht Mitgesellschafter geworden sind, es steht aber fest, dass deren Eintragung ohne erforderliche Grundlagen erfolgte und zudem die Eintragungen auch noch falsch abgefasst wurden (nicht die Erbengemeinschaft ist jeweils Mitgesellschafterin geworden sondern evtl. jeweils die Erben - siehe oben bei Cromwell). :eek:

    Hinzu kommt, dass auch noch "Auflassungen" eingetragen wurden, obwohl Gesellschaftsanteile übertragen wurden. :eek:

    Ich frage mich allerdings, wie viele Widersprüche einzutragen sind und für welche Berechtigte?

    Ulf

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  • PS: Es war auch anno domini 1983 schon so, dass die Erben bei einer GbR nicht allein aufgrund Erbnachweises, sondern nur aufgrund
    a) Erbnachweis + Gesellschaftsvertrag (aus dem sich die Fortsetzung mit den Erben ergab) oder
    b) Erbnachweis + Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter
    eingetragen werden konnte.

    Vgl. Eickmann Rpfleger 1985, 85, 92

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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