BGH zur Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung wg. Zuschlags

  • BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08: LINK

    Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

    Curiosity is not a sin.

    2 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (26. August 2010 um 15:54) aus folgendem Grund: Dejure verlinkt noch nicht, dann mach ich das mal.

  • Ich krame den alten Thread mal wieder raus. Folgender Fall liegt mir vor:

    Die Instituts-Zwangsverwaltung wurde vor Jahr und Tag nach (rechtskräftigem) Zuschlag aufgehoben. Der Institutsverwalter blieb ermächtigt, diverse Mietrückstände noch vor dem Prozessgericht geltend zu machen. Die dortigen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
    Jetzt wird der Institutsverwalter die damalige Gläubigerbank verlassen und will demzufolge auch nicht weiter die Prozesse für diese führen. Wie - so fragt er mich - soll er vorgehen:

    a) Antrag auf Rücknahme der Ermächtigung, diese Forderungen beizutreiben?
    b) Abtretung der eingeklagten Ansprüche an die rangbeste Gläubigerin, der diese Beträge gemäß Teilungsplan im Falle des Erfolgs der Klage zuflössen?

    Einen Verwalterwechsel nach Verfahrensaufhebung kann ich mir nicht vorstellen, obwohl im Falle einer beschränkten Aufhebung (sei es wie hier nach Zuschlag oder sei es wie in vereinzelten BGH-Entscheidungen zu sehen nach einer gegenständlich beschränkten Antragsrücknahme) ja durchaus für den Zwangsverwalter noch Handlungsbedarf besteht.

  • Ich krame den alten Thread mal wieder raus. Folgender Fall liegt mir vor:

    Die Instituts-Zwangsverwaltung wurde vor Jahr und Tag nach (rechtskräftigem) Zuschlag aufgehoben. Der Institutsverwalter blieb ermächtigt, diverse Mietrückstände noch vor dem Prozessgericht geltend zu machen. Die dortigen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
    Jetzt wird der Institutsverwalter die damalige Gläubigerbank verlassen und will demzufolge auch nicht weiter die Prozesse für diese führen. Wie - so fragt er mich - soll er vorgehen:

    a) Antrag auf Rücknahme der Ermächtigung, diese Forderungen beizutreiben?
    b) Abtretung der eingeklagten Ansprüche an die rangbeste Gläubigerin, der diese Beträge gemäß Teilungsplan im Falle des Erfolgs der Klage zuflössen?

    Einen Verwalterwechsel nach Verfahrensaufhebung kann ich mir nicht vorstellen, obwohl im Falle einer beschränkten Aufhebung (sei es wie hier nach Zuschlag oder sei es wie in vereinzelten BGH-Entscheidungen zu sehen nach einer gegenständlich beschränkten Antragsrücknahme) ja durchaus für den Zwangsverwalter noch Handlungsbedarf besteht.


    Ich bin für b und dann kann das Verfahren auch dicht gemacht werden.

  • Wenn doch einmal der Vorbehalt für die Mietrückstände bei der Aufhebung angeordnet war, muss auch eine andere Person als neuer "Verwalter" -vielleicht richtigerweise Abwickler - bestellt werden können. Der Verwalter soll sein bevorstehendes Ausscheiden bei der Bank anzeigen und zum Stand der Gerichtsverfahren zu berichten. Dann kannst Du der Bank Gelegenheit geben, einen geeigneten Nachfolger zu benennen, andernfalls ein Profiverwalter bestellt würde.

    Die Lösung mit der Abtretung finde ich nicht so prickelnd, denn das müsste man genehmigen (kann man das?), dazu dürften die Forderungen nicht höher sein als die Restforderung der Bank, die wir in aller Regel nicht wissen und nach Gemauschel sieht das schon aus... Da fände ich einen Verkauf an ein Inkassounternehmen fast besser.

  • Lösung b) soll wohl daran schwächeln, dass sich die Gläubigerin ziert. Die Forderungen dieser erstrangigen Gläubigerin übersteigen bei weitem die eingeklagten Ansprüche.

    Die Bestellung eines "Abwicklers" - das ist mal ein ganz neuer Ansatz. Muss der das Objekt in Besitz nehmen? Wenn ja, steht ihm dann die Mindestvergütung nach § 20 ZwVwV zu? (Einen anderen Institutsverwalter hat jene betreibende Gläubigerin nicht und will ihn auch nicht, soweit ich weiß.)

  • Wenn es Herr G aus L ist gibt es bei der Bank in F noch einen anderen Herrn.

    Aber er nimmt das die Forderung "in Besitz", nicht mehr das Objekt, da darüber ja keine Zwangsverwaltung besteht. Und ich denke auch, dass ihm der entsprechende Vergütungsanspruch zusteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hänge mich hier mit meiner Frage an.

    Habe mich nun hier im Forum belesen und auch im Stöber, bin mir aber immer noch unsicher und frage daher euch, da ich die ZVG Sachen noch nicht allzu lange mache.

    ZV Termin: 01.05.

    Zuschlag: 01.07.; Beschluss wurde Verwalter nicht zugestellt

    Zuschlag RK: 01.08.

    Zwangsverwalter reicht am 08.07. Zivilklage ein, weil er einen Mietvertrag prüfen lassen will, den der Schuldner erst im ZV Termin vorgelegt werden (MV zwischen ihm und seiner Tochter).

    Zwangsverwalter nimmt am 15.08. die Zivilklage zurück.

    Aufhebung der Zwangsverwaltung: 01.09.

    In der Endabrechnung der Zwangsverwaltung sind nun auch die RA Kosten sowie Gerichtskosten für die Zwangsverwaltung mit drin.

    Nach § 89 ZVG wird der Zuschlag sofort wirksam.

    Im Aufhebungsbeschluss vom 01.09. steht auch ausdrücklich drin, dass die Beschlagnahme rückwirkt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags gemäß §§ 89, 104 ZVG.

    Für mich stellt sich gerade die Frage, ob der Verwalter überhaupt noch berechtigt war Klage einzureichen. Wie seht ihr das?

    In diesen Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…wangsverwaltung war ja die Mehrheit der Meinung die Aufhebung der Verwaltung erfolgt konstitutiv nach RK des Zuschlags, richtig?

    Dann wäre der Verwalter in meinem Verfahren auch noch berechtigt gewesen die Klage zu erheben. So sehe ich das. Aber nicht die Schuldner.

    Über Input und Anregungen wäre ich sehr dankbar.

  • Zitat

    Für mich stellt sich gerade die Frage, ob der Verwalter überhaupt noch berechtigt war Klage einzureichen. Wie seht ihr das?

    Grundsätzlich ja - siehe Thread #1.
    In deinem Fall hatte der Verwalter die "Zivilklage" vor Zuschlagserteilung und vor Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens eingereicht.
    Weder die Zuschlagserteilung noch die (Teil-) Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens lassen die Prozessführungsbefugnis des Verwalters entfallen.

    Zitat

    Zwangsverwalter reicht am 08.07. Zivilklage ein, weil er einen Mietvertrag prüfen lassen will, ...

    Diese Aussage bedarf der Konkretisierung.
    Was hat er denn genau gerichtlich geltend gemacht?
    Wenn er die ihm erst durch Vorlage des Mietvertrages bekanntgewordene "Mieterin" auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch genommen haben sollte, wäre dies durchaus okay gewesen.

    Zitat

    Zwangsverwalter nimmt am 15.08. die Zivilklage zurück.

    Gab´s dafür einen nachvollziehbaren Grund?
    Die Klagerücknahme dürfte nämlich dazu geführt haben, dass der Verwalter die Kosten tragen muss.

    Zitat

    Dann wäre der Verwalter in meinem Verfahren auch noch berechtigt gewesen die Klage zu erheben. So sehe ich das. Aber nicht die Schuldner.

    Hmm.
    Schon wegen der Klagerücknahme habe ich den Verdacht, dass bei der Prozessführung des Verwalters irgendwas schief gelaufen sein könnte.
    Wenn der Verwalter unnötigerweise Prozesskosten verursacht und aus der Masse bezahlt hat, könnte dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter begründen.

    Die Feststellung von Schadensersatzansprüchen ist allerdings nicht Sache des Vollstreckungsgerichts.

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