Aufhebung Briefausschluss

  • Der "alte" Gläubiger hat gar nix mehr zu sagen. Was hätte er denn davon?

    Die Eintragung der Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung gemäß §§ 1192 I, 1116 III BGB erfolgt nur auf Grund der Bewilligungen des (aktuellen) Gläubigers und des Eigentümers in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO (siehe Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufla- ge, Rn 2523, 2520).

    Zitat

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Danke!

    Ich war mir wegen der Hinweise zu diesem Thema etwas unsicher.

    Zu beachten ist, dass die nachträgliche Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung nicht nur vom bisherigen Gläubiger, sondern auch vom Eigentümer bewilligt werden muss (Meikel/Böttcher § 19 RdNr.85 m.w.N.).

  • Nach meiner Ansicht erfolgen Teilabtretung und Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung hier "in einem Zug", sodass der Zessionar durch die Teilabtretung von vorneherein kein Buchrecht, sondern bereits ein Briefrecht erwirbt.

    Der neu zu erteilende Brief (kein Teilbrief!) ist mangels anderweitiger formgerechter Aushändigungsbestimmung dem Zedenten zu übersenden (§ 60 GBO).

  • Gläubigerin einer Buchgrundschuld tritt Teilbetrag ab an neue Gläubigerin und bewilligt Bildung eines Teilbriefes. Die Eigentümer bewilligen und beantragen die Aufhebung des Briefausschlusses in öffentlich-beglaubigter Form, die neue Gläubigerin überreicht die Unterlagen und beantragt Eintragung der Teilabtretung und die Aufhebung des Briefausschlusses zu vollziehen.

    M.E. hat die Gläubigerin das falsche Formular verwendet, weil ja nur ein Brief über den neuen Teilbetrag gebildet werden soll. Ich würde jetzt noch zusätzlich die Bewilligung der neuen Gläubigerin verlangen, weil diese ja noch den Teilbetrag als Buchrecht erwirbt, oder ?

  • Da das bisherige Recht Buchrecht war, kann für einen zu verbriefenden abgetretenen Teilbetrag kein Teilbrief erteilt werden (es fehlt am Stammbrief). Vielmehr ist ein "normaler" Brief zu erteilen.

    Die "Bewilligung" der Teilbriefbildung durch den Zedenten dürfte die Bewilligung der Aufhebung des Briefausschlusses beinhalten.

  • Habe einen ähnlichen Fall:
    Von III/1 (Buchgrundschuld) wurde ein Teil abgetreten an VB G und als III/1.1. eingetragen. Später wurde auch III/1 an VB G abgetreten.
    Eintragungen erfolgten bereits im Jahre 2019.
    Jetzt beantragt Gl. VB G die Erteilung "eines" Grundschuldbriefes.
    Wie soll der denn wohl aussehen.
    M.E. müsste ich zwei Briefe erteilen, da zwei selbständige Grundschulden.

  • Unter den in § 66 GBO genannten Voraussetzungen ist das möglich.

    Aber zunächst sind beide Buchrechte natürlich mittels Aufhebung des Briefausschlusses rechtsgeschäftlich in Briefrechte umzuwandeln. Dies bedarf nicht lediglich eines Antrags, sondern der Bewilligung von Eigentümer und Gläubiger.

  • Unter den in § 66 GBO genannten Voraussetzungen ist das möglich.

    Aber zunächst sind beide Buchrechte natürlich mittels Aufhebung des Briefausschlusses rechtsgeschäftlich in Briefrechte umzuwandeln. Dies bedarf nicht lediglich eines Antrags, sondern der Bewilligung von Eigentümer und Gläubiger.

    Aber danke für den Hinweis auf § 66 GBO. Diese Vorschrift war mir nicht bekannt...

  • Ich würde dann auch noch einmal nachhaken, ob wirklich ein gemeinschaftlicher Brief nach § 66 GBO erteilt werden soll. Vielleicht ist der Gläubiger nur der rechtsirrigen Ansicht, es würde sich um ein einziges Recht handeln, weil er schrittweise beide Teilrechte erworben hat. Ich traue mich fast zu wetten, dass er - entsprechend aufgeklärt - dann Einzelbriefe haben möchte.

    Der nach § 68 Abs. 3 im Grundbuch einzutragende Vermerk würde im Fall des § 66 GBO würde in Sp. 7 wie folgt lauten:

    Über diese Grundschulden ist dem Gläubiger ein gemeinschaftlicher Brief erteilt worden. Eingetragen am ...


    Die Erteilung eines Briefs nach § 66 GBO ist ohnehin nur möglich, wenn der Eigentümer zustimmt und die zu verbriefenden Rechte entweder Gleichrang haben oder im Rang unmittelbar aufeinander folgen.

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