das kennen sicherlich viele:
Der Schuldner wohnt in seinem Eigenheim, das komplett belastet ist. Auf die Aufforderung, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu leisten, reagiert er mit dem Argument, sich dies nicht leisten zu können.
Nun kann es doch nicht sein, dass ein Immobilieeigentümer deutlich besser im Inso-Verfahren dasteht als ein Mieter. Letzterer muss seine Miete aus dem unpfändbaren EK zahlen, der Eigentümer kann sich solche Kosten einfach sparen?
Habe mal gelesen, dass manche eine Antrag analog § 850 c ABs. 4 ZPO darauf stellen, dass die Pfändungsgrenze des Schuldners herabgesetzt wird. Klingt für mich logisch, schließlich werden die Pfändungsfreigrenzen ja nach den allgemeinen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) bestimmt, und da ist die Miete bei den meisten Leuten einer der größte Posten.
Andererseits ist das als Analogie vielleicht auch ein bisschen weit hergeholt.
Was meint Ihr?
Grüße
J.