Kostenproblem nach Urkundsberichtigung

  • Hallo Kollegen!

    Mittwoch letzter Wochehabe ich zwei Grundschulden über jeweils 3 Mio Euro für die Peanuts Bank Privat- und Geschäftskunden AG antragsgemäß eingetragen und satte Gebühren erhoben.

    Nunmehr erreicht mich ein Schreiben den Notars, es habe bei der Bezeichnung der Gläubigerin einen Schreibfehler gegeben, Gläubiger sei die Peanuts Bank AG
    Weiter wurden neue Abschriften der Grundschuldbestellungsurkunden vorgelegt, welche jeweils eine Berichtigung des Schreibfehlers bei der Gläubigerbezeichnung enthalten.

    Ich bin nun geneigt, die Gläubigerbezeichnung zu ändern, ich frage mich jedoch, ob und welche Kosten zu erheben sind.

    In Frage kommt eine 1/4 Gebühr nach § 67 Kosto


    Was meint Ihr denn dazu?

  • Ich sehe den Wert einer Abtretung mit zweifelnden Augen, wenn doch das, was abgetreten werden soll, nach Aussage der Beteiligten mangels Einigung gar nicht existent ist... und von gutgläubigem Erwerb des Zessionars würde ich hier nicht ausgehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde tippen, dass es beide Banken gibt und diese den selben Sitz haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf liegt richtig.
    Beide Banken sind existent und haben am gleichen Ort ihren Sitz.

    Offensichtlich ist es so, daß die bei der Beurkundung beteiligten Personen nicht ausreichend aufmerksam waren und das falsche der beiden Kreditinstitute eingesetzt haben.

    Es stellt sich natürlich die Frage, ob es sich dann noch um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 44 BeurkG handelt.
    Insoweit bin ich inzwischen auch ein wenig unentschlosssen.:confused:

  • Warum soll das offensichtlich unrichtig sein?

    Im Grundbuch führt die Eintragung des falschen Berechtigten dazu, dass das Recht nicht entsteht, auch wenn der Berechtigte in der Bewilligung richtig verlautbart wird. Ein solcher Fehler kann grundbuchrechtlich nicht durch Schreibfehlerberichtigung ausgebessert werden. Nimmt man das zum Maßstab, so fragt sich, wo in der Urkunde die offensichtliche Unrichtigkeit liegen soll (mit der wir alle wahrscheinlich ohnehin viel zu großzügig sind).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier zu fand ich in Beck Online:

    Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128: Beurkundungsgesetz
    Autor: Christian Hertel
    Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2004

    Rn 637 - 639




    b) Nachtragsvermerk bei offensichtlicher Unrichtigkeit


    637Offensichtliche Unrichtigkeiten der Urkunde kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen Nachtragsvermerk berichtigen (§ 44a Abs 2 BeurkG).

    Die Vorgängervorschrift des § 30 Abs 4 DONot hatte lediglich eine Berichtigung “offensichtlicher Schreibfehler“ zugelassen. Dies waren Schreibfehler und Auslassungen, die aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde ohne weiteres erkannt werden konnten, insbes etwa Wortumdrehungen (zB einen Gewährleistungsausschluß des Käufers; BayObLG Rpfleger 2002, 563; OLG Frankfurt DNotZ 1997, 79; OLG Hamburg DNotZ 1951, 422: unrichtige Schreibweise des Geburtsnamens einer Beteiligten; OLG Hamm OLGZ 1998, 227 = DNotZ 1988, 565, 567: keine nachträgliche Berichtigung eines anhand der Urkunde nicht auflösbaren Widerspruchs hinsichtlich der Bezeichnung der Urkundsperson zwischen Urkundstext und Unterschrift; OLG Jena OLG-NL 1998, 282, 283; OLG Köln MittBayNot 1993, 170, 171 = NJW-RR 1993, 223 = Rpfleger 1993, 71; GmbHR 1993, 164)

    § 44a Abs 2 BeurkG erweitert dies auf alle offensichtlichen Unrichtigkeiten. Damit übernimmt das Gesetz den Begriff des § 319 Abs 1 ZPO zur Berichtigung eines Urteils; ebenso wie dort ist etwa die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten möglich (Limmer, in: Eylmann/Vaasen § 44a BeurkG Rn 14; Winkler § 44a Rn 18; vSchuckmann/Renner, in: Huhn/vSchuckmann § 44a Rn 8). Berichtigt werden können daher nunmehr nicht nur Unrichtigkeiten, die sich aus dem Text der Urkunde ergeben, sondern auch solche, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergeben, wozu auch aus außerhalb der Urkunde liegende Umständen herangezogen werden können. Nach hM genügt, daß die Unrichtigkeit für den Notar offensichtlich ist (Brambring FGPrax 1998, 201, 203; Kanzleiter DNotZ 1999, 292, 305; Limmer, in: Eylmann/Vaasen § 44a BeurkG Rn 14; Winkler § 44a Rn 19).

    Berichtigt werden können einerseits offensichtliche Unrichtigkeiten in den beurkundeten Erklärungen der Beteiligten, insbes eine falsche Parzellennummer, aber auch eine falsa demonstratio, sofern das wirklich Gewollte feststeht.



    Ich kann mir vorstellen, daß die Unrichtigkeit für den Notar offensichtlich ist, hierzu liegt mir jedoch noch kein ausreichender Vortrag vor.

    Im Übrigen sind für die Eintragung der Rechte Kosten in Höhe von 9.200,00 € entstanden, obwohl dies ansich kein juristisches Argument ist, wird es den Verlauf der Auseinandersetzung natürlich prägen.:cool:

  • Ist die Frage, ob es sich um eine offensichtluche Unrichtigkeit nicht allein vom Notar zu beantworten und hat das GBA dann nicht eine eventuelle Berichtigung nach § 44a BeurkG hinzunehmen?

    Ich sehe hier im Moment jedenfalls keine Prüfungskompetenz des GBA.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 44a Abs 2 BeurkG erweitert dies auf alle offensichtlichen Unrichtigkeiten. Damit übernimmt das Gesetz den Begriff des § 319 Abs 1 ZPO zur Berichtigung eines Urteils; ebenso wie dort ist etwa die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten möglich...

    Ich kann mir vorstellen, daß die Unrichtigkeit für den Notar offensichtlich ist...


    Schon klar. Freilich habe ich meine sehr ernsten Zweifel, dass man im Wege der "Berichtigung" über § 319 ZPO mal eben die Parteien austauschen darf...

    Ich glaube nicht recht, dass es im Ergebnis im Ermessen des Notars liegen kann, ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt oder nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meine Frage in # 5 zielte auf die Möglichkeit ab, dass im Fall der Eintragung eines nicht existenten Berechtigten von einer bloßen Falschbezeichnung des eingetragenen (existenten) Berechtigten ausgegangen werden könnte. Da beide Banken existieren, scheidet diese Möglichkeit aus.

    Die Lösung des Sachverhalts ist aus § 873 Abs.1 BGB abzuleiten: Für ein Entstehen der Grundschuld für den "gewollten" Berechtigten fehlt es an der Eintragung dieses Berechtigten und für ein Entstehen der Grundschuld für den eingetragenen Berechtigten fehlt es an der Einigung. Damit ist die eingetragene Grundschuld nicht entstanden, weder für den einen noch für den anderen Berechtigten. Die erwogene Abtretungslösung ist somit nicht gangbar - man kann nur abtreten, was man auch erworben hat.

    Es bleibt daher nach meiner Ansicht nur die Löschung der eingetragenen (nicht entstandenen) Grundschulden im Wege der Grundbuchberichtigung und die Neueintragung der Grundschulden für den "richtigen" Gläubiger aufgrund neuer Eintragungsbewilligungen.

    Die Kosten sind kein Argument. Sie werden von der Haftpflichtversicherung des Notars zu tragen sein, falls das Verschulden beim Notariat liegt.

    Das Grundbuchamt hat nichts falsch gemacht. Es hat eingetragen, was bewilligt und beantragt war.

  • Zunächst herzlichen Dank an alle die hier mitgeholfen haben.

    Der von Zaphold eingestellte DNotI-Report 2000 ist sehr hilfreich, denn er deutet auch ganz klar darauf hin, daß es nicht im Ermessen des Notars liegen kann, ob eine der Berichtigung zugängliche offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

    Insbesondere bei Grundpfandrechtsbestellungen werden dort sehr strenge Maßstäbe angelegt.

    Wenn aber eine Berichtigung nicht möglich ist, bleibt nur die von Cromwell vorgeschlagene drastische Vorgehensweise.

    Ich werde mich daher nunmehr mit dem Notariat ins Benehmen setzen, nochmal herzlichen Dank.

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