Doppelvollmacht Notar

  • Hallo!

    Ich hab mal wieder ne Frage an euch. Ich hab nen Kaufvertrag mit Auflassung. Für den Verkäufer handelt dessen Betreuer. Doppelvollmacht hinsichtlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung wurde erteilt, aber laut Urkunde nur der Notarin. Jetzt liegt mir ein Vermerk über den Gebrauch der Doppelvollmacht vor, aber von der Notarvertreterin.

    Ich hab in der Bundesnotarordnung nix gefunden dazu. Aber aus dem Bauch heraus würd ich sagen, das geht so in Ordnung. Zumindest würd ich die Vollmacht dann so auslegen, dass die Notarstelle gemeint ist und nicht nur die beurkundende Notarin selbst.

    Für Antworten wär ich dankbar.

  • Zaphod war schneller.
    Sowohl die Vollmachtsvermutung für das Antragsrecht nach § 15 GBO, als auch die dem Notar erteilte Vollzugsvollmacht (und damit auch die Doppelvollmacht zur Entgegennahme, Mitteilung + Empfangn. der Mitt. der ger. Gen.) gelten auch ür den amtlich bestellten Vertreter, den Notariatsverwalter und den Amtsnachfolger (s. DNotI-Report 22/2005, 177/179 m.w.N.).

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2005/rep222005.pdf

    Der Vertreter übt kraft Gesetzes die Befugnisse des vertretenen Notars aus (§§ 39, 41 BNotO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die von meinen Vorrednern vertretene Ansicht entspricht der herrschenden Meinung. Ich halte sie gleichwohl für unzutreffend, weil sie die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Amtsbefugnissen des Notars und den rechtsgeschäftlich (durch Vollmacht) verliehenen Befugnissen des Notars außer Acht lässt. Wie sollte ein Notarvertreter kraft Notarrechts also dazu kommen, anstellte des rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Notars von dessen Vollmacht Gebrauch zu machen?

    Es handelt sich hier wieder einmal um eine jener Streitfragen, die sich ganz einfach dadurch vermeiden ließen, wenn man die Vollmachten vernünftig formulieren würde ("der beurkundende Notar und sein Vertreter im Amt werden bevollmächtigt ..."). Die fünf Worte "und sein Vertreter im Amt" würden den Umfang der Urkunde kaum sprengen. Aber bei manchen Leuten ist schon ein einziges Wort zuviel und dann sind es natürlich auch fünf.

  • Aus OLG Hamm, B. v. 02.09.2010, 15 Wx 19/10 (Betriebs-Berater 2011, 20)

    „….Der Gebrauch der zur Amtsausübung anvertrauten Hoheitszeichen erbringt daher den äußeren Nachweis der Bestellung und der Amtsbefugnis des Notarvertreters. Für die Dauer der Vertretung führt der Notarvertreter - wie der Notar selbst - ein öffentliches Amt aus, wird mithin hoheitlich tätig und hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Notar, §§ 1, 39 Abs. 4 BNotO. ….Diese gesetzliche Ausgestaltung der Notarvertretung rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der nach außen formgerecht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 BNotO handelnde Notarvertreter auch ordnungsgemäß bestellt wurde….“

    Wenn der Notarvertreter das Amt des (zu vertretenden) Notars für die Dauer der Vertretung bekleidet, dann wüsste ich nicht, warum er nicht von einer Vollmacht Gebrauch machen könnte, die diesem erteilt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Notar handelt hier nicht in Ausübung einer ihm kraft öffentlichen Amtes gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, die jemandem erteilt wurde, der von Beruf Notar ist.

    Wenn einem Insolvenzverwalter vom Schuldner oder einem Testamentsvollstrecker vom Erben in einer bestimmten Angelegenheit eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für ein Rechtsgeschäft erteilt wird, das der Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker nicht bereits kraft Amtes vornehmen kann, dann wird aufgrund der besagten Vollmacht auch als Bevollmächtigter und nicht in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker gehandelt.

    Ich sehe keinen Unterschied zum Notarfall. Auch hier wird der Notar kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht in einer Angelegenheit tätig, die er alleine kraft Notaramtes nicht vornehmen könnte. Dass ihm die Vollmacht erteilt wurde, weil er der beurkundende Notar ist, heißt nicht, dass das Vollmachthandeln ein Notarhandeln kraft Amtes ist.

  • Dass ihm die Vollmacht erteilt wurde, weil er der beurkundende Notar ist, heißt nicht, dass das Vollmachthandeln ein Notarhandeln kraft Amtes ist.


    Das ist zwar richtig aber ich denke, man wird diese Abwicklungsvollmachten so auszulegen haben, dass sie auch für seinen Amtsnachfolger bzw. -vertreter gelten. Den Beteiligten ist es doch letztlich egal, welcher Notar handelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. In der Urkunde, die mir gerade vorliegt, wird "der Notar" bevollmächtigt. Der Hinweis auf die Amtbezeichnung deutet doch darauf hin, daß eben nicht "Herr Notar X", sondern diejenige Person, die gerade dieses Amt bekleidet, bevollmächtigt wird.

  • Wenn ich rechtsgeschäftlich A bevollmächtige, dann bevollmächtige ich nicht auch B, es sei denn, ich bringe es in der Vollmacht zum Ausdruck.

    Dass man eine Vollmacht im Einzelfall so auslegen kann, dass sie auch für den Notarvertreter gilt, will ich nicht bestreiten. Ich wäre hier aber zurückhaltend und würde hier gleichwohl eine ausdrückliche Bevollmächtigung gemäß meinen Ausführungen in # 4 bevorzugen. Es ist nun einmal die Quintessenz jeder Vollmacht, wer der Bevollmächtigte ist.

    Im übrigen steht die von mir bestrittene hM auf dem Standpunkt, dass die Vollmacht (auch ohne Auslegung!) immer für den Notarvertreter gilt. Das kann nach meiner Ansicht keinesfalls richtig sein, weil es sich beim Vollmachthandeln nicht um ein Notarhandeln kraft Amtes handelt.

  • Und was machst Du, wenn der bevollmächtigte Notar längere Zeit im Koma liegt ? (Silvester !!!).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (30. Dezember 2010 um 12:19) aus folgendem Grund: Buchstabe korrigiert

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!