familiengerichtliche Genehmigung

  • Hallöchen!

    Hab mal eine Frage bezüglich des neuen FamFG und der familiengerichtlichen Genehmigung. Der Notar hat mir nun für eine Grundschuldbestellung eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung eingereicht.

    In § 40 Abs. 3 FamFG steht ja, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam ist.

    Brauche ich dafür auch die Gebrauchmachung durch den Notar einschließlich Doppelvollmacht oder erübrigt sich das Ganze durch den Rechtskraftvermerk?

  • Bezüglich der Bestellung einer Grundschuld befindest Du dich im Bereich des § 19 GBO, so dass Du die materielle Wirksamkeit der Erklärungen nicht zu prüfen hast. Nachzuweisen ist Dir daher hier nur die (rechtskräftige und damit wirksame) Genehmigung und deren Zugang beim Betreuer. Im Regelfall enthalten Grundschuldbestellungsurkunden insoweit eine Vollmacht für den Notar, nach der dieser die Genehmigung in Empfang nehmen darf. Wenn also der Notar die Genehmigung mit RK-Vermerk zum GB einreicht, dürften insoweit keine Probleme bestehen.
    Die Frage der materiellen Wirksamkeit (§ 1829 BGB, Doppelvollmacht pp.) ist nur im Rahmen des § 20 GBO, also nur bei Eigentumsumschreibungen, zu prüfen! Das hat sich auch durch das neue FamFG nicht geändert.

  • Zur Ergänzung zu Thorsten:

    Im Anwendungsbereich des § 20 GBO (bei Umschreibungen) kann erst von der wirksamen Genehmigung (also nach deren Rechtskraft) Gebrauch gemacht werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachzuweisen ist Dir daher hier nur die (rechtskräftige und damit wirksame) Genehmigung und deren Zugang beim Betreuer.



    Vielleicht ne "dumme Frage", aber ich stell sie trotzdem.
    Wenn die Genehmigung rechtskräftig und somit wirksam ist, wieso brauch ich dann noch den Nachweis des Zugangs beim Betreuer?

  • Nachzuweisen ist Dir daher hier nur die (rechtskräftige und damit wirksame) Genehmigung und deren Zugang beim Betreuer.



    Vielleicht ne "dumme Frage", aber ich stell sie trotzdem.
    Wenn die Genehmigung rechtskräftig und somit wirksam ist, wieso brauch ich dann noch den Nachweis des Zugangs beim Betreuer?


    vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 3745, 3746 (allerdings noch zum alten Recht, ich denke aber nicht, dass sich an dem Zugangserfordernis durch das FamFG etwas geändert hat)

  • Sehe ich auch so!

    Die Wirksamkeit der Genehmigung, die mit der RK eintritt, ist eine rein formelle Wirksamkeit und damit wohl eine andere als die materielle Wirksamkeit nach §§ 1828, 1829 Abs. 1 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Vielleicht ne "dumme Frage", aber ich stell sie trotzdem.
    Wenn die Genehmigung rechtskräftig und somit wirksam ist, wieso brauch ich dann noch den Nachweis des Zugangs beim Betreuer?




    Genau das habe ich mich nämlich auch gefragt. :einermein

    Also nochmal zussammengefasst:
    - für Vormerkungen und Grundschulden (also alles, was nur mit Bewilligung einzutragen ist) brache ich die rechtskräftige Genehmigung plus Zugangsnachweis
    - für Eigentumsumschreibungen ist zusätzlich noch die Gebrauchmachung durch den Betreuer nebst dessen Zugang (ggfsl. durch Notar mit Doppelvollmacht) nachzuweisen.

    Und das darf auch erst alles mit der rechtskräftigen und nicht einer vorher erteilten Vollmacht erfolgen.

    Sehe ich das so richtig?

  • Von einer "rechtskräftigen Vollmacht" kann keine Rede sein. Es geht um die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

    Das Zugangserfordernis besteht unabhängig vom Rechtskrafterfordernis. Es eröffnet dem Empfänger die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob er von der erteilten Genehmigung (immer noch) Gebrauch machen will oder nicht. Dieses „Gebrauchmachen“ setzt voraus, dass die gerichtliche Genehmigung überhaupt (formell) wirksam geworden ist (BT-Drs. 16/6308 S. 347). Daher kann z. B. die in den Fällen des § 20 GBO nachzuweisende Mitteilung nach § 1829 BGB erst nach Rechtskraft der Genehmigung erfolgen. Das Rechtskraftzeugnis besagt hingegen nichts über die materielle Richtigkeit oder die Wirksamkeit des Beschlusses (s. zum Ganzen Böttcher, Rpfleger 2/2011, 53 ff, 63 m.w.N. in den Fußnoten 131, 136). Deswegen kann ihm nicht die Vermutung innewohnen, der Beschluss sei durch Zugang wirksam geworden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kapier das alles irgendwie nicht.

    Also ich beantrage beim Familiengericht die fam.Gen. für z.B. eine Erbausschlagung für mein minderjähriges Kind. Wenn dann die rechtskräftige Genehmigung vorliegt, überleg ich mir, ob ich davon überhaupt Gebrauch mache? Schon irgendwie seltsam.

  • Kapier das alles irgendwie nicht.

    Also ich beantrage beim Familiengericht die fam.Gen. für z.B. eine Erbausschlagung für mein minderjähriges Kind. Wenn dann die rechtskräftige Genehmigung vorliegt, überleg ich mir, ob ich davon überhaupt Gebrauch mache? Schon irgendwie seltsam.


    Dass das seltsam ist, will ich nicht bestreiten - der Gesetzgeber hat es aber nunmal so bestimmt, vgl. § 1829 BGB!

  • O.k. bei einem Vertrag (und nur für den ist 1829 maßgeblich) kann man schon nachvollziehen, dass zur Wirksamkeit der andere Vertragspartner davon Kenntnis haben muss.
    Aber bei einem einseitigen Rechtsgeschäft?

  • Wieso denn einseitiges Rechtsgeschäft? Die Grundschuldbestellung erfordert materiell-rechtlich auch die Einigung beider Vertragsparteien, nur hat das Grundbuchamt diese wegen des formellen Konsensprinzips gem. § 19 GBO nicht zu prüfen!

  • Das sehe ich ganz genau so. Ansonsten siehe zum Fall des § 1828 BGB z. B.

    Sorg, BWNotZ 3/2009, 90 ff, 101 (zu den seinerzeit beabsichtigten Änderungen aufgrund des FGG-Reformgesetzes):

    ..."Aus § 1828 mit § 1643 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass das VormG die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur dem Vormund (gesetzlichen Vertreter) gegenüber erklären kann, dass sie also nur für diesen bestimmt ist. Auch die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist aber eine nach § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 FGG bekannt zu machende gerichtliche Verfügung. Sie wird daher erst mit der Bekanntmachung an den Vormund (gesetzlichen Vertreter) wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG; Staudinger, Anm. 4 zu § 1828). Solange sie ihm nicht bekannt gemacht ist, ist sie ihm gegenüber nicht erteilt. Insoweit greift die Grundregel des bisherigen § 16 Abs.1 FGG (nunmehr § 40 Abs. 1 E) mit der Besonderheit, dass Entscheidungen, welche die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, erst mit formeller Rechtskraft wirksam werden. …Dies gilt für alle Genehmigungen, die ein Rechtsgeschäft
    zum Gegenstand haben, wobei nicht zwischen einer Innen oder Außengenehmigung unterschieden wird. ….. Das FamFG setzt mit der aufgeschobenen Wirksamkeit aller rechtsgeschäftlichen Genehmigungsgeschäfte, die sämtlich vom Rechtspfleger in Betreuungssachen getroffen werden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 um…"

    http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_03_2009.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Von einer "rechtskräftigen Vollmacht" kann keine Rede sein. Es geht um die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.




    Sorry, hatte mich vertippt. Natürlich meinte ich die rechtskräftige Genehmigung. Der Zugangsnachweis und die Gebrauchmachung geht jeweils nur mit der rechtskräftigen Genehmigung.

  • Zu # 15:

    Ob eine Gebrauchmachung i.S. des § 1829 BGB bei Erbausschlagungen erforderlich ist, wurde im Forum schon mehrfach kontrovers diskutiert. Die hM bejaht dies, während eine im Vordringen befindliche Meinung (LG Berlin; Sonnenfeld/Zorn) meint, dass dies nicht erforderlich sei. Nach meiner Ansicht ist die hM zutreffend. Wenn man sagt, dass § 1831 BGB auf Erbausschlagungen nicht anwendbar ist, weil es genügt, dass die Genehmigung innerhalb der gesetzlichen Frist erteilt wird, dann ist die Norm konsequenterweise insgesamt aus dem Spiel. Dann verbleibt es aber -zumindest in analoger Anwendung- beim Erfordernis der Gebrauchmachung i.S. des § 1829 BGB.

    Mit der Rechtskraft der Genehmigung hat dies -wie von meinen Vorrednern ausgeführt- aber nichts zu tun.

  • Frage in diesem Zusammenhang: Muss das Rechtskraftzeugnis mit vorgelegt werden oder genügt es, wenn der Notar (im Rahmen der Kenntnisnahme etc.) bescheinigt "das Rechtskraftzeugnis des Gerichts lag mir dabei vor"?

    Bisher hatte ich (und die Kollegen) nur Genehmigungen mit Rechtskraftvermerk ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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