Wenn nach Aufhebung des Verfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle beantragt wird und es liegt Rechtsnachfolge vor, wie geht ihr dann vor?
Einfache Berichtigung des Gläubigers oder das volle Programm des § 727 ZPO?
Berichtigung Tabelle bei Rechtsnachfolge
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Das volle Programm. Sonst wäre § 727 ZPO ja auch irgendwie sinnlos, oder?
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Auch wenn noch gar keine vollstreckbare Ausfertigung von der Tabelle rausgegangen ist?
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Warum sollte ich, wenn noch gar keine vollstreckbare Ausfertigung rausgegangen ist den ganzen Sums nach § 727 ZPO durchziehen?
Und komm mir bitte nicht mit § 178 Abs. 3 InsO. -
Vielleicht habe ich jetzt einen Denkfehler, aber was hat § 727 ZPO damit zu tun, ob schon eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde??
Rechtsnachfolger -> § 727 ZPO
vollstreckbare Ausfertigung erteilt und Gläubiger will eine weitere -> § 733 ZPO
vollstreckbare Ausfertigung erteilt und Rechtsnachfolger will auch eine -> § 727 ZPO und § 733 ZPO
Nach Aufhebung des Verfahrens kann ich doch in der Tabelle nichts mehr fummeln - und ja, die Tabelle ist ein Titel und deshalb gelten die Vorschriften für die Klauselerteilung.
Vielleicht schreiben wir ja aneinander vorbei - ist denn sonst keiner da? -
Vielleicht schreiben wir ja aneinander vorbei - ist denn sonst keiner da?
Bin zwar da, kann aber nicht mitreden . Im Gegenteil: ich wehre mich mit Händen und Füßen gegen eine Änderung in der Tabelle, wenn es denn mal drinsteht und hoffe auf die Beendigung des Verfahrens. -
Die Zeit zwischen Winterschlaf und Frühjahrsmüdigkeit bringt mich noch um. Ich steh auch auf der Leitung.
Ich verstehe nicht, warum ich eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen soll, wenn noch gar nix raus ist. Beim Urteil wird doch zumindest eine Ausfertigung an den "Schuldner" zugestellt, aber bei der Tabelle passiert das doch nicht. -
Wenn aus der Tabelle vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger schon an den Schuldner zustellen lassen.
Also nochmal: Du (bzw. der UdG) kann(st) eine Klausel zur Tabelle nur für den darin bezeichneten Gl. erteilen. Lebt der nicht mehr, muss die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO wie bei jedem anderen Titel nachgewiesen werden und die Klausel wird dann für den RNF erteilt (so auch z.B. bei Notariellen Urkunden). Abschrift der Klausel kommt ans Tabellenblatt, Original an die Ausfertigung für den Gläubiger. Ob der damit vollstreckt, einem Kreditversicherer vorlegt oder einrahmt, kann uns egal sein.
In meinen Altkonkursen kam das schon häufiger vor, die liefen teils so lange, dass uns der Rang I wegstarb -
Wir handhaben es wie Astaroth!
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Ich meine auch, dass Astaroth formal recht hat. Und warum sollte es darauf ankommen, ob schon eine Ausfertigung erteilt wurde oder nicht?
Nur mal so in Deinem Urteilsfall: Wenn das Urteil ergeht und dieses an den Schuldner/Beklagten zugestellt werden soll, dieser aber unbekannt verzieht, dann würdest Du doch auch eine Rechtsnachfolgeklausel für den Gläubiger erteilen, egal ob das Urteil bereits zugestellt wurde, oder nicht? -
Kurze Frage zum Thema:
Ist die Rechtsnachfolge in der Form § 727 ZPO gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht nachzuweisen?
Bisher war ich der Meinung, als Insolvenzgericht die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge (in der vorgeschriebenen Form) prüfen zu müssen... der IV ist jedoch anderer Meinung und attestiert lediglich, dass die Unterlagen ihm in der vorgeschriebenen Form vorgelegen hätten und bittet um Berichtigung des Gläubigers.
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TriHase
in welchem Verfahrensstadium bist Du denn ? -
Quasi zwischen Tür und Angel: Schlusstermin ist durchgeführt, Verfahren aber mangels Verteilung noch nicht aufgehoben...
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mE sind das zwei verschiedene Schuhe:
Eine Änderung der Tabelle ist erst nach Beendigung des Verfahrens möglich, mit dem ganzen § 727 ZPO Gedöns, den das Gericht schultern muss.
Die Berücksichtigung bei der Auszahlung durch den IV iSv Zahlungsempfänger berührt das nicht.
Ich weiß, es gibbet Gerichte, die das so sehen, andere wollen § 727 ZPO auch im laufenden Verfahren..
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... wir gehören hier wohl zu den Letzteren.:)
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Ich meine, der entscheidende Punkt ist nicht die Aufhebung des Verfahrens, sondern der Prüfungstermin, denn das weitere Verfahren und die Wirkungen richten sich nach § 178 InsO und darüber kommen wir zu § 727 ZPO.
Zur Frage der Prüfung der RNF siehe diesen Beitrag.
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