Vertretungsnachweis Partnerschaft

  • Hallo.

    Ich soll eine für die "Dr. X und Partner" eingetragene Sicherungshypothek löschen. Die Partnerschaft ist offensichtlich eine Anwaltskanzlei. Die Löschungsbewilligung ist erteilt von einem der Anwälte (das nehme ich zumindest an, weiter ist nichts gesagt, auch nicht im Beurkundungsvermerk).
    Eingetragen im PR sind sie nicht. Muss ich mir jetzt den Partnerschaftsvertrag vorlegen lassen?
    Habe das bisher noch nie gehabt....:gruebel:

  • wenn der Vollstreckungstitel tatsächlich als Gläubiger "Dr. No und Partner" ausweist, dann würde ich den Dr. No (bzw. den Antragsteller) auffordern mitzuteilen, wer die Partner bei Titelerlaß waren und die alle sind m.E. dann verpflichtet die Löschungsbewilligung abzugeben. Es ist ja eine Gesamtgläubigerschaft und da müssen alle Gläubiger die Löschungsbewilligung erteilen, s. Schöner Stöber Rd. 2734 14. Aufl.

  • Nach außen wird die Partnerschaft erst durch Eintragung im Register wirksam, §§ 7 Abs. 1, 4 PartGG.

    Wenn hier die "Partnerschaft" also nicht eingetragen ist, dann kann sie nach außen hin als Partnerschaft auch nicht handeln. Dann dürfte es sich wohl um eine GbR oder eine (nicht eingetragene) OHG handeln.

    Wenn es sich um eine GbR handeln sollte, hat der Ast. ein ziemlich großes Problem, denke ich. :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mangels Eintragung im Partnerschaftsregister ist die eingetragene Gläubigerin im Rechtssinne nicht existent. Als Partnerschaft in Gründung könnte sie somit allenfalls eine GbR sein (Schöner/Stöber Rn.981c). Selbst wenn eine GbR als Gläubigerin eingetragen wäre -was nicht der Fall ist-, wäre nur einer der Gesellschafter eingetragen, obwohl die GbR natürlich mindestens zwei Gesellschafter haben muss. Damit können die Vertretungsverhältnisse der GbR mangels Geltung des § 899a S.1 BGB ohnehin nicht nachgewiesen werden. Überdies müsste der vollständige Gesellschafterbestand nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO voreingetragen werden, bevor die Hypothek gelöscht werden kann. Aber auch dieser Gesellschafterbestand ist nicht nachweisbar.

    Eine Verfügung über die Zwangshypothek ist daher nach meiner Ansicht nicht möglich. Die Hypothek kann aber auf Antrag des Eigentümers nach § 22 GBO gelöscht werden, weil die eingetragene Gläubigerin nicht existiert und die Hypothek daher nicht entstanden sein kann. Ein Löschungsantrag der Gläubigerseite scheidet aus. Wer nicht existiert, kann -unabhängig vom Vertretungsproblem- auch keinen Antrag stellen.

    Der der Zwangshypothek zugrunde liegende Titel war von vorneherein wertlos, weil er von einem nicht existenten Rechtssubjekt erstritten wurde.

  • Könnte man sich nicht fragen, ob die Eintragung zugunsten "Dr. X und Partner" überhaupt zulässig ist?

    M. E. muss man sich schon entscheiden, ob man von einem Titel ausgeht, der wertlos ist, weil das titulierte Rechtssubjekt nicht existiert (dann wäre aber die Hypothek wohl eher sehr einfach zu löschen) oder ob man von einem werthaltigen Titel mit einer verunglückten (und hier zum Kollaps führenden) Gläubigerbezeichnung vorliegen hat.

    Wenn ich mir die Rechtsprechung zum Thema "Titel für RA X und Partner" anschaue (Titel zur Vollstreckung ungeeignet), neige ich derzeit dazu, die Zwangssicherungshypothek als unwirksam zu betrachten.

    Ich würde nicht davon ausgehen, dass natürlich nur eine GbR vorliegen kann, weil jede Kanzlei da ihr eigenes Süppchen kocht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Okay, meine Antwort ist ja fast schon "überholt":

    Nach der Entscheidung des BGH, Rpfleger 1996, 525, stehen die Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts bzw. nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nunmehr der zwischen den Anwälten bestehenden GbR als solcher zu und und nicht den Sozietätsanwälten als Gesamtgläubigern.

    Das Problem wird daher sein, wie nachzuweisen ist, wer der Anwaltssozietät als BGB-Gesellschafter angehört, um namens der Gesellschaft die Löschungsbewilligung zu erteilen.

    Im Übrigen hätte die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugunsten der „Rechtsanwälte X + Partner“ (falls es sich nicht um eine eingetragene Partnerschaft handelte oder sich aus anderen Unterlagen (Briefkopf) der Bestand der Partnerschaft nicht ergab) nach Ansicht des LG Bonn, Rpfleger 1984, 28, wegen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 I ZPO) nicht erfolgen dürfen (S. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 750 RN 4).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich glaube, es hat sich gerade erledigt: Ich habe mir die Vorakte vom Dachboden geholt, da ist der Titel drin. Die Partnerschaft ist doch im Register eingetragen. Ich habe online beim Registergericht Braunschweig geguckt,weil da die Sozietät ist, eingetragen sind sie aber beim Registergericht Hannover. Daher habe ich es nicht gefunden. Laut Register vertritt jeder Partner einzeln, meiner ist dabei, also alles in Butter.......
    Sorry für den Aufwand, aber ganz lieben Dank für die Antworten:daumenrau:oops:

  • Nach der Entscheidung des BGH, Rpfleger 1996, 525, stehen die Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts bzw. nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nunmehr der zwischen den Anwälten bestehenden GbR als solcher zu und und nicht den Sozietätsanwälten als Gesamtgläubigern.


    Das mag materiellrechtlich so sein. Angesichts der Tatsache, dass wir aber nie wissen, was hinter einer Kanzlei steht, habe ich aber immer noch erhebliche Probleme damit, einen Titel dahin auslegen, wenn er dazu schweigt. Wie auch in diesem Falle hübsch zu sehen, wo es offenbar doch keine GbR war.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Völlig richtig.

    Das Problem liegt bereits in der Titulierung. Wenn aufgrund eines Titels etwas im Grundbuch eingetragen werden soll, dann muss der Gläubiger eben so bezeichnet sein, wie er im Grundbuch einzutragen ist. Dazu gehören bei einer Gläubigergesellschaft die Rechtsform und bei einer Gläubiger-GbR die Gesellschafter.

    Wenn die Gläubiger nicht in der Lage sind, für eine zutreffende Titulierung zu sorgen, ist eben zurückweisen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, darüber zu spekulieren und sich aus mehreren Möglichkeiten herauszusuchen, wer überhaupt Gläubiger sein soll.

  • Zu Chromwell und Andreas - Löschung nach § 22 GBO:
    ich denke, man könnte die Zwangshypothek einfach löschen, wenn der eingetragene Gläubiger eine juristische Person wäre.
    Hier ist aber eine Personengesellschaft eingetragen. Sind dann nicht die dahinter stehenden Personen der Rechtsträger, mit der Folge, dass zu ermitteln ist, wer die Löschungsbewilligung abgeben muss?

  • @ Trine:

    Mach dir keinen Kopp! ;) Ich habe genau dein geschildertes Problem. Nur sind meine Anwälte wirklich nicht im Register eingetragen! :eek:

    Zitat

    Eine Verfügung über die Zwangshypothek ist daher nach meiner Ansicht nicht möglich. Die Hypothek kann aber auf Antrag des Eigentümers nach § 22 GBO gelöscht werden, weil die eingetragene Gläubigerin nicht existiert und die Hypothek daher nicht entstanden sein kann. Ein Löschungsantrag der Gläubigerseite scheidet aus. Wer nicht existiert, kann -unabhängig vom Vertretungsproblem- auch keinen Antrag stellen.

    Welche Nachweise müsste der Eigentümer denn erbringen?

    Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO? Genügt das?

    Einmal editiert, zuletzt von sister (24. Februar 2011 um 10:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich denke nicht, dass die Eintragung eines Rechts für ein nicht existentes Rechtssubjekt inhaltlich unzulässig ist. Vielmehr ist das Grundbuch unrichtig ohne die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, weil sich die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB nicht auf die Existenz des eingetragenen Berechtigten erstreckt (vgl. Demharter § 71 Rn.38, 40).

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